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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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688 Landgrafschaft Thurgau.

Die Gesandten der übrigen Orte lassen cS dabei verbleiben in der Meinung, daß, wie beim alten ^ ^ ^Vorhang gewesen sei, auch beim neuen keiner zu sei« brauche. Absch. 157, § 37. jj IUI« ^

den Anschein hat, daß wegen Erbauung einer neuen Kirche zwischen beiden Confcssionen eineration sich gestalten könnte, sucht eine aus den Gesandten von Zürich, Bern, Luccrn und iln ^Commission zwischen beiden Parteien eine Vereinbarung wegen des Baues zu Stande Z»Da dieselbe aber nicht zu Stande kommt, wollen die Gesandten von Zürich, Bern und cvangel» ^weil sie ohne Instruction sind, darauf bedacht sein, daß ihre gn. Herren und Obern ihre Ansicht ILandvogt miltheilen. Die übrigen Gesandten lassen bei der vorjährigen Erkanntniß bewende»sie sofort vom Landvogt in Exemtion gesetzt wissen. Absch. 171, 8 30. jj IUI! (1767.) AnsStreites in der katholischen Gemeinde war voriges Jahr verordnet worden, daß die Kirchenladeverwahrten Gelder und Acten sammt einem dritten Schlüssel hinter dem katholischen Pfarrer liege»!»Gemeinde kommt nun mit dem Ansuchen ein, den vorigen Stand wieder herzustellen, da die Streitigst»»» ^hatten. Der Disposition der Stände wird anheimgestellt, ob die Kirchcnlade noch ferner ^verbleiben soll. Verläßt der Pfarrer die Pfründe, so hat er den dritten Schlüssel dem Landvogt c»

Absch. 279, 8 18. jj IUI2 (1768.) Im Laufe des Jahres hatte der Landvogt Pfyfsirkatholischen Gemeinde den Auftrag erhalten, den hinter ihm liegenden Schlüssel zur Kirchenladc dn» ^ ^ heMagistrate zu behäudigen und die Kirchcnlade der weltlichen Gewalt zu überlasse». Man läßt ^wenden, doch so, daß der dritte Schlüssel, wo ein solcher nöthig wäre, dem Stadtschreibcr übcrgsolle. Absch. 292, § 14.

c. Untcrhos.

Art. IUI». (1755.) Ter Stadt Dießenhofen wird nach Ablauf der dreißigjährigen Lehens ^ ^des Unterhofs gegen Erlegung von 3(1 Thalern Requisitionsschilling wiederum auf 3V Jahre const^144, z 26.

ä. Rebberg in der Setze. ,

Art. Ittläl. (1772.) Da der Stadt Dießenhofen unlängst die Dominialfatierung dcS ihrchischcn zugehörigen Nebbergs, in der Setze genannt, und dcS den regierenden Orten zu Lehe» "Zehntens unter Androhung der Exemtion zugemuthet worden ist, so bittet sie um ein Jnterccssio""die Kaiserin Königin. Weil sich aber bei Untersuchung der Titel durch eine Commission heraus» ^ssspic^denselben die Befreiung von dieser Abgabe nicht erhältlich sein »verde, »vird ihr gerathen, es aus ^ ^Exemtion nicht ankommen zu lassen, sondern mit Protestation und Reservation zu fatiercn undbezahlen. Absch. 334, § 23. k

Ii. Stettfurt. , ,. yel

Art. IUI» (1748.) Die zürcherische Gesandtschaft übergiebt der bcrnerischen daö ^inde Stettfurt um die Erlaubniß, einen eigens zu besoldenden VicariuS für ihre neu erbau»

dürfen. Die Gesandtschaft Berns überbringt dieses Ansuchen ihren gn. Herren und Ol»»"^ ^

8 21. jj IUI«. (1750.) Ausschüsse aus der Gemeinde Stettfurt stellen an die Gesandte» eiil^

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. ... .. ... ^ crrich»"^s

Bern das Ansuchen, ihnen zu bewilligen, eine eigene Pfarre für ihre neu erbaute ^ ^ va- ,

Bereits hätten sie ein Hauö nebst Garten für eine Pfarrwohnung gekauft und verpflnh c ^ ^

auf Kosten der Gnneinde in Ehre»» und in Sta,»d zr» halten. Die Gemeinde verpflichtet ,u)

jährlich 200 Gulden zu geben und diese auf die Haushaltungen (III an der Zahl) zu ^