684 .Landgrafschaft Thurgau.
andern f«"""'
vogteiamte zur Beurtheilung an. Die Dienst- und ArbeitSlcute dieser beiden Beamten und alle ^Leute in und außerhalb der Wohnungen sind der Jurisdiction der Stadt unterworfen, Absch, 227,
-.Rath. . Präs'°^
Art. 1177. (1767.) Drittrath Sulzbergcr prätendiert, in Abwesenheit beider Schultheißen, d' jAzound die Umfrage im Rath, in den Commissionen den Rang vor den ältern RathShcrren z« kd
läßt cS bei den 1713, 1715, 1719 und 1731 gemachten klaren Verordnungen bewenden, namentb ^ ^Verordnung von 1715, welche dessen Rang unter den RathSherrcn bestimmt. Absch, 289, 8(1768.) Da Sulzberger sich noch nicht zufrieden gegeben hat und den Titel und Rang einesbeansprucht, wird er vor die Gesandten von Zürich und Bern beschicdcn und ernstlich ermahnt,
Jahr gefällten Urtheil nachzuleben. Absch, 293, 5 22.
(. Wochenmärkte. ^
Art. 51711. (1770.) Fraucnfeld bittet durch Abgeordnete, es möchte in Betracht der theucrn ' ^ ^zzum dem Fürkauf zu steuern, durch welchen seinen Wochenmärkten Abbruch gcschcbe, daS Mandatin Betreff der Herrschaften, Dörfer lind Höfe, welche laut Ortsstimmen 'der sieben regierenden Stande ^-^>iseien, ihre Früchte zu feilem Kaufe in das Kornhaus von Frauenfeld zu führen, erneuert werden.wird den Hoheiten hinterbracht; einem jeden Ort soll eine Abschrift seiner ertheilten OrtSstinnnewerden. Absch. 316, § 43.
<?. Brand. .
Art. 11^11. (1771.) Während der Tagsatzung äschert den 19. Juli eine FeucrSbrunst l'- ,'^rer ^auch die Herbergen der sämmtlichen Gesandten mit Ausnahme der des Standes Zürich, s" ^ ^ ^Materien des vorjährigen Abschieds haben behandelt, noch der Abschied in conz«»«» der Gesandt ^ Kwerden können mit Ausnahme der Artikel 1 bis 19, 26 bis 33 und 45 bis 66. Dieschäfte sollen nöthigcn Falls auf dem Wege der Korrespondenz oder auf dem-nächsten Svndicatc nn' ^ ^werden. Absch. 325, 8 44 und 80. 1181. (1771.) Im katholischen Abschied wird ebenfallsdiesem Brande gegeben und die Bemerkung beigefügt, daß der Abschied nicht, wie gewöhnlich- ^werden können, weßhalb man sich verwahre, wenn etwa die Instructionen nicht hinlänglich
ducicrt seien, Absch. 326, 8 20. jj 1182. (1772.) Da zwischen den Katholischen und den Eoange
Vertheilung der eingegangenen LicbcSsteuern (sie werden auf 60,000 Guldeu angesetzt) Uneinig^
war, wird nach vorangegangener Schätzung der abgebrannten Gebäude durch eine Kommission '
rung zu Stande gebracht. Absch. 334, 8 51. 1181t (1773.) Auf die Vorstellung deS
nöthig sei, daß bei vorkommendem Brandunglückc dem Landvogte und der Kanzlei mehr Hülö' ^ ^
und daß dazu die zunächst gelegene Gemeinde Langdorf verpflichtet werden könnte, wird
Landvogt in diesem Dorfe zwanzig taugliche Männer bezeichnen solle, welche bei entstandener 5'^
in das Schloß zu begeben und die Befehle des LandvogtS auszuführen haben, um Schloß '" .^x i'ceS
beschirmen und daö Archiv zu retten. Absch. 344, 8 42, jj 1184. (1774.) Diese zwanzig
bezeichnet. Eine Liste derselben ist im Schlosse, eine zweite in der Kanzlei aufzubewahren.
entstandenen Lücken sind jeweilcn zu ergänzen. Absch. 353, 8 46. z
Obsignation, Inventur und Thcilnng beim Absterbe» von Prädicantcn. fftiili^,^
Art. 118S. (1771.) Der katholische Rath zu Frauenfeld hatte nach dem Absterben de ^Leonhard Hurter als kollator die Obsignation vorgenommen. Die evangelischen Räthe sprecht