Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
683
Einzelbild herunterladen
 

Landgrafschaft Thurgau. 683

der i/,. eine die Jugend im Schreiben, Lesen, Rechnen, in der Musik und den Anfangsgründen

lichx ^ Sprache unterrichten, der andere noch einige andere Klassen Ichren könnte, wodurch zwei wclt-ehrlichen Unterhalt fänden. Die Sache wird zur Disposition der Stände in den Abschied

bei ^ Anwurf gcinacht werden solle". Den katholischen Rüthen läßt man den Befehl zugehen,

d»rjgich, Pfründe mit der Wicderbesetzung inne zu halten und ohne Bewilligung der Stände

Zünden' ^ dl), ss »Ii». (1759.) Der vorhergehende Abschied wird, waS die Vacanzcn der

bestätigt; dem NiklauS Rogg wird der Auftrag wiederholt. Von dem die Schule betreffendenl»irb ^d'strahicrt. Absch. 19t, 8 19. >> »7». (1769.) Nach Vorlage der Obligationen und Einkünftebefunden die St. Michaels- und die St. Georgspfründe still zu stellen. Den Hoheiten^canz,^^t, ob nicht, um den ConsenS zur Sistierung beim Fiscal sofort und noch vor einer eintretenden

der^riir

dda»eieg ^ ^^'ärtS zu gehen. Absch. 292, 8 17. ss »71 (1761.) Es wird gut befunden, die beiden Cad> Michael und St. Georg stillzustcUen und deßwcgen an den Gcncralvicar zu schreiben, lieber-

^lagh,.-. katholischen Rathe insinuiert, die etwa vaeant werdenden Pfründen unbesetzt zu lassen. ' Die^sner ^darus wünscht, daß aus den Einkünften dieser bcidcir Pfründen der Fond der Kirchenfabrik

^bnrx k ^ Gesandtschaft von Untcrwaldcn trägt instructionSgemäß darauf an, daß die sich zeigende^ ^^undgüter resarcicrt werden sollte. Absch. 299, 8 19. ss »72. (1762.) Der Gcncralvicar ant-^ »»n Stillstcllung der Pfründen beim päpstlichen Stuhle selbst ausgewirkt werden müsse. LucernNuntiuS unter der Hand zu erforschen, ob Aussicht auf die Erreichung dcö Zweckes^ 218 dieß der Fall sei, durch eine Deputation mit demselben die Sache zu behandeln.

flh ^ ^ ^(1763.) Die Gesandtschaft von Luccrn berichtet, daß der Nuntius wenig Hoff-^ abn a ^^^^^ung zweier Caplancipfründcn gemacht habe und eine solche für schädlich halte; sie räth,andern Gesandten schließen sich an mit Ausnahme derer von Untcrwaldcn, Zug und^ Ansicht sind, daß von den disponibel werdenden Emolumcnten Stipendien gemacht werden^ d^ katholischen Bürgerschaft sehr heilsam prospicicrt sein könnte". Absch. 228,8 19. sj »74.bri^'^ Geschäft auf so viele Schwierigkeiten stößt und ohnehin der Endzweck nicht erreicht werden"che gx- ^ die weiter» Berathungcn ab. Uri wünscht aber zu wissen, wie sich der Nuntius über die^8. habe, und Zug und GlaruS verlangen, daß daö Geschäft ferner betrieben werde. Absch. 241,

Ayf Wohnungen des Landschrcibcr» und des Landammanns von der Jurisdiction der Stadt.

als k ^ Es wird gut befunden, daß nicht nur der Landschrcibcr und der Landammann niemand

^bndicat unterworfen sei, sondern daß auch deren Domestiken von der srauenfeldischcn JuriS-^ ^'^ber Wohnhäuser der unbeschränkten Immunität von aller städtischen Gewalt theilhastig^ ^derx ^ ""f diejenigen Behausungen sich beziehe, welche sie bewohnen, keineswegs aber

Haggg anzukaufende noch auf dieBegaugenschaftcn", welche außerhalb der Wohnhäuser von

einnw« Absch. 217, 8 27. ß »7». (1763.) Unter Ratificationsvorbehalt wird Fol-

x^' ^ ^'^3esctzt: Es soll keine Localbcfrciung mit Ausnahme deö CanzleigemachS in der Landschrei-c ^ ^^"ahrt liegen, gestattet sein; der Landschrcibcr und der Landammann aber nebst ihren FrauenKr' Personen außerhalb und innerhalb ihrer Wohnungen der Jurisdiction der Stadt

^ ^"dern was die Verwaltung ihres Berufes anbetrifft, dem Spndicat; die Civilstreitc oder

welche dieselben verfallen, oder die in der Canzleistube begangen werden, gehören dem Land-