68l) Landgrafschaft Thurgau.
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daß zwar die Rechnungen in ziemlich guter Ordnung seien, daß aber die hochobrigkeitlichcnverhoffte Wirkung gehabt hätten; denn die Zinsen seien nicht eingezogen worden, eine Pflegschaft ^noch namhafte Kapitalien schuldig, einige Kapitalien seien nicht versichert, von andern die Güllbr«? ^ ^gegangen, ja einige Kapitalien seien sogar auf Schuldner gestellt, welche niemand kenne; nichts Uwürden dieselben nebst den Zinsen als wirklich existierende Kapitalien aufgeführt; Prozcßkosten ft"streitigkeiten seien den Pflegschaften verrechnet worden, und der Rath habe von sich auS ausgemachtgern nur drei statt fünf Proccnt abzunehmen. In Folge dieses Berichtes wird der glarncrische Gc>a> ^ ^im Laufe des Jahres eine genaue Untersuchung vorzunehmen und eine bessere Ordnung einzuftilft^^^t»Schultheißen Rogg wird gestattet, durch Uebergabe einer Gült von LOW Gulden seine in die ^schuldige Summe zu tilgen; der Ucbcrschnß soll ihm ausbezahlt werden. Absch. 241, 8 9> üDer Gesandte von GlaruS berichtet, daß er dreizehn Tage darauf verwendet habe, Archiv, 1^'"nungen, Gülten und anderes zu untersuchen und eine Ordnung zu entwerfen, mittelst deren nach ft'den Mißbrauchen gesteuert werden könne. Diese aus 22 Artikeln bestehende Ordnung wird 3"^dem Abschiede beigelegt. — Die drei Pfleger werden vorbeschicden und alles Ernstes ermahnt, du ^nachzukommen und dabei ohne Ansehen der Person zu verfahren, Widersetzliche den Ständen Z» 'die vor dem katholischen Rathc abgelegte Rechnung jährlich den Gesandten zur Einsicht vorzuütU' ^wird festgesetzt, daß, wenn einer der Vcrburgcrten bis Martini Capital und Zinsen baar bcza^'. ^ ^vier nur drei Procenl von den alten Zinsen abgenommen werden sollen. In Folge dessen I^lU»Schultheißen Rogg, wenn er sein Capital bis Martini vollständig abbezahlt, 75 Gulden abgcre?Die katholischen Räthe und Schultheiß Rogg werden ermahnt, die Gemeinden in besserer Ord"U"ilAbsch. 251, 8 13. »Ä«. (1766.) Da cS sich zeigt, daß obige Verordnung noch nicht völligdaß die Schulden der srauenfeldischcn Bürger noch nicht versichert, wegen noch nicht bezahlternoch nicht angerufen, die Kapitalien, welche eine Pflege der andern schuldig ist, noch nicht auSgetaul ) ^ ^ ^so wird den drei Pflegern insinuiert, die Verordnung völlig in Ausführung zu bringen.
(1767.) Da noch nicht alle Kapitalien der Pflegschaften ausgewechselt, auch noch Zinsen nuso wird den Pflegern nachdrücklich insinuiert, die von Landammann Bernold entworfene und m'Nschen Orten bestätigte Verordnung pünktlich auszuführen. Absch. 27V, 8 19. jjzwei Klcinräthe gegen die durch die Verordnung von 1765 vorgeschriebene Wahl von dreihaben, wird jene Wahl dennoch aufrecht erhalten und jene Verordnung bestätigt. Den Pflegern ^in Beziehung auf die Versicherung der Kapitalien und die Eintreibung der Zinsen den ^ Acch'^
nachzukommen. Ferner wird verfügt, daß die drei Pfleger zur Zeit der Spndicate Jahr für Jahr ^ ^
den Nebcngesandten von drei der Reihenfolge nach wechselnden Ständen vorlegen sollen. ^ ^
»ZI.. (1769.) Die Rechnungen werden in Ordnung befunden, die Pfleger beauftragt,pünktlich einzuziehen, jedoch ohne „Ucberstoßung" eines Schuldners. Da einige kapläne abbcza^^^ihrer Pfründen zu eigenen Händen gezogen haben, so wird der Landschreiber beauftragt,katholischen Räthe die Pfrundbücher und alten Stiftungsbriefe zu untersuchen und allcö in crs»r ^ ^zu stellen, wenn auch Widerstand von Seite der Capläne erfolgen sollte. Einem Antrag, eS ..
da ihre Functionen so wenig Zeit erfordern, angehalten werden, die Jugend in den Ansä>'^"^dem Rechne» u. vgl. Unterricht zu ertheilen, wird keine Folge gegeben, endlich derauf die Angelegenheiten der Katholiken ein wachsames Auge zu haben und Kränkungen verü>bu>