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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
679
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Landgrasschaft Thurgau.

Vflcgc der andern gilt stehen müsse, wird aufgehoben; im Nebligen wird die vorjährige Verordnung^ ^ s^^.l Die Rechnungen werden mit Ausnahme der dcS Rathsherr»

iol Vogg vorgelegt und genehmigt, die vielen rückständigen Zinseil aber ungcrnc gesehen. Es wird

^ordnung von den Gesandten genehmigt: t) Jeder Pfleger hat den letzten JahreSzinS, sei er^vejst/ verrechnen und der Pflege gut zu machen und einen früher verfallenen dem Syndikat

»Nd j >>. / Das von Spitalpflcger Locher noch nicht vollendete Urbarium soll ohne Anstand vollendet^tlle s , ' Luccrn, die Canzlei in Frattenfeld und für denSchrein" ausgefertigt werden; zu diesem^ ^ ^ Pfleger mit dem Röthigen bei Strafe an die Hand zu gehen. 3) Die Pfleger sollen

l»>ol H verbunden sein, für die PflcgschaftSgütcr gilt zu stehen. Rathsherr Rogg und sein Sohn Procu«»°lh Werden von ihren Verwaltungen, als nicht gehörig dazu qualificiert, entlassen; Erstercr hat aber'riebt,, """6 ^^ulegen und das davon Schuldige baar zu erstatte», widrigenfalls er rechtlich werde be-^ ^ II Verordnung wird den katholischen Rüthen eine Abschrift gegeben. Absch. 2V2,

^^ Die Rechnungen der übrigen Pflegschaften werden untersucht. ES ergiebt sich, daß

weder w ^ ^'ucassierung der rückständigen Zinsen sehr mangelhaft befolgt worden sind. Rathsherr Rogg^diie». g> ^nung abgelegt, noch seine Pflegschaft abgetreten, so daß das Urbarium nicht hat vollendet werden^»lden angehalten, sofort Rechnung abzulegen und von der Pflegschaft abzutreten; die tl)6

^"stelle,, ^ schuldet, hat er bis Martini zu bezahlen, wogegen ihm dann die Canzlei einen Schein

^ ^ b'k aus Händen genommene Verwaltung an Ehren nicht nachtheilig sein soll.^ wöglick/^ mehrere andere Bürger, welche Capitalien aus den Pflegschaften haben, haben dieselben^ ^^>gc» ^^^^"i>ezahlen oder hinreichende Caution zu leisten. DaS Urbarium ist sofort zu vollenden;^ ^»>,d ! ^ früher» Abschieden. Da sich auch herausstellt, daß einer und der andere Kaplan

^"öcapital seiner Pfründe eingezogen und aufgebraucht hat, so wird verordnet, daß jeder Benc-^"it bezahlt wird, das Geld sogleich den katholischen Rüthen zustellen soll, welche eS in^ Capsia/" ^"wahren haben, bis es wieder nutzbar gemacht werden kann. Kein Gültbrief darf, ohne°^»dete Zinsen bezogen sind, extradiert werden. Zlbsch. 2l19, 8 lt. >> »Ääl. (l762.) DaS nun

A ""^clegt; ein Exemplar davon soll an Luccrn übergeben, ein zweites in die Canzlei

l,^"uiicy' ' katholische Archiv gelegt werden; im Ucbrigcn bleibt cS bei den frühern

°^> ^ "^besondere aber wird verordnet, daß die Capitalbriefc, welche in die Siechenpflegschaft ge-so» "icht vorhanden sind, zur Hand gebracht, dem Urbar einverleibt und in den Schrein gelegt

"ne nusstehendc Zinsen sind durch Exccution einzutreiben. Absch. 2i8, 8 l2. jj ȊlS. (t763.)

besteht noch. Von einigen Kapitalien haben die von Bürgern nicht bezahlten Zinsen diewird überstiegen; Capitalien, welche eine Pflege der andern schuldig ist, sind nicht bezahlt.

^ ^ 2» Thalern Buße jede Pflegschaft der andern ihr schuldiges Capital bezahle./^Äuldc,/" ^ Schultheißen Rogg, die bei der Erbschaft übernommenen Schulden mit einer Gült von^ »irr ^ ^lg«,, wird angenommen. Ferner wird den g». Herren und Obern angerathcn, künftigesAnfang dcS SyndicatS zwei Gesandte abzuordnen, welche Rechnungen und Archivber <, ^"ch"' sollen. Einen Schlüssel zum Schreine soll der katholische Landvogt oder, wenn kein solcher^'^ch^ch^r haben; ohne deren Beisein darf nichts dem Schreine enthoben werden. Der Land-^ ^ ! Regung der Rechnring beizuwohnen; dem Rath wird ein Extract deS Abschiedes zugestellt.

II ȀU. ^7^ ) Eine zur Untersuchung der Pflegschaften aufgestellte Kommission berichtet,