678 Landgrafschaft Thurgau.
anzufeinden. — Folgendes von der Kommission entworfene Reglement für die Pflegschaften wirdt) Bei hundert Thaler Strafe sollen mit Znthun der Klein- und der Großräthe bis künftige Lichts ^ Arschaften ausgeschieden, jeder ihre Kapitalien besonders asstznicrt und ein Verzeichniß derselben nebstzinsung und Verwendung Luceril zu Händen der katholischen Orte eingeschickt werden. Wird zueines Kapitals von einer andern Pflege Geld geschossen, so soll dasselbe bald möglichst rcfundu'l ^2) Anlagen dürfen nur mit Einwilligung vom Kleinen und vom Großen Rath gemacht werden, und dmein znlickum verantwortlich und haften für Verlust. Bei den Bürgern von Frauenfeld, als ßüuuu^u ^soll kein Kapital angelegt werden, sie geben denn doppeltes Unterpfand. 3) Die Pfleger sind vom ^ ^vom Großen Rathe zu setzen und haben für die Summe der jährlichen Zinsen ihrer Pflegschaft ^ ^ ^leisten. Die Pfleger, aus dem Kleinen oder dem Großen Rathe gewählt, sollen alle drei Jahre abgeändert > ^ ^die Mehrheit der Stimmen neu erwählt werden. Das Salarium bleibt einstweilen das bisherigvielen rückständigen Zinsen sollen successivc, jedes Jahr zwei nebst dem laufenden, eingezogennähme der Rechnung dürfen einem Pfleger nicht mehr als drei ausständige Zinse nachgesehendarüber ist, hat er baar»zu erlegen. 5) Jährlich haben die Pfleger vor dem Kleinen und dem Große»nung abzulegen; die bisherigen NechnungSgelder werden einstweilen nicht mehr bezogen. Die Rc ^dann der katholischen Session zur Revision vorzulegen, und was der Pfleger der Pflege b)" ^c»-hat er baar zu bezahlen. Ferner soll künftig Keiner in den Großen oder den Kleinen Rath angeno»»'er habe dann, waS er in eine Pflege schuldig ist, vorher abbezahlt. 6) Der fünfte Schlüssel wirdnoch in des LandvogtS Händen gelassen und zwar so, daß derselbe beim Antritteines evangelftäst" ^dem Landschreiber eingehändigt wird, und daö so lange, bis vie Ordnung wieder so weit hergU ^ Dlman eS bei den frühern vier Schlüsseln zum Archiv bewenden lassen kann. — Dem Landvogt ^
trag gegeben, über die Exccution zu wachen und künftige Lichtmeß an Luccrn Bericht zu erstatte».behalten sich vor, in Sachen nach Gutfinden zu mindern und zu mehren. Absch. 132, 5 9. II ' ^ »eEine zur Untersuchung, ob obiges Reglement befolgt worden sei, niedergesetzte Kommission ber> N ^ein Haupturbar mangle, die Pflegen neu zu besetzen und mehrere Punkte noch zu erläutern Ü»»dessen wird verordnet: 1) Essoll ein Haupturbar hergestellt werden, von dem ein Exemplar ^ »MdaS andere in die Kanzlei zu Fraucnfeld gelegt werden soll. In demselben sind daS Vermögcuschaft, die Gülten mit ihrem Datum, ihren Zinsen, Unterpfändern, deren Schätzung, ob sie eigenzu verzeichnen. Die Erstellung bis Neujahr wird dem Spitalpfleger Locher übertragen. Jährlich l ^Auszug daS ganze Vermögen der Pflegschaften mit den Rechnungen den Gesandten in ihrem ^ Dl ^zeigt werden, um die nöthigen Abänderungen in den Urbanen anmerken zu können. 2) Die ""^Ml ^nur in so weit zu erstrecken, als Gelder aus nicht hinreichende Pfänder und an unsichere ^^-^Disch ^und nicht auf nicht vorauszusehende Unglücksfälle. Im ersten Falle» ist der katholische Rathbunden, den Verlust zu ersetzen. 3) In Beziehung auf die rückständigen Zinsen läßt man eS oelft^,Abschiede bewenden; gegen muthwillig saumselige und verschwenderische Debitoren soll mit den ^ ^ ^
werden. Die Zinsen der Pfrundgüter haben die Caplänc einzuziehen, für die Kapitalien ist ^ Ki>l^wortlich. 4) Die Pfleger der vier großen Pflegen erhalten jeder eine Jahrcöbesoldung von 2» 'Der kleine Zehnten, daS Stroh, so die St. Lorenzenpstege abwirft, gehören nicht mehr dem W xj„ckommen der Pflege zu gute. 5) Die Pfleger sind den 23. Juli neuerdings zu wählen; ^^Dchte ^übertragen wird, der darf die Annahme nicht verweigern. 6) Die Bestimmung, daß für a"6g