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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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677
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^ Landgrafschaft Thurgau. 677

^»ihek s"- daß kr jedoch die Sache nicht selbst untersucht habe, daß ihm hingegen keme Copieen der

'iliing welche Geld ausgeliehen werden sollte, vorgewiesen, daß auch keine Copie des katholischen Urba-

^cide,, lrund- und Pflegschaftsgüter in die Canzlci gelegt worden sei, damit die eintretenden Aendcrungcn^ dcr '^.^Hkn werden konnten. Es wird ihm in Folge dessen befohlen, eine Untersuchung vorzunehmen,»°z,g oder ^ erneuert, daß kein Geld ausgeliehen werden dürfe ohne Vorwisscn eines katholischen Land-^djchreiberö, daß ein Exemplar des UrbarS in die Canzlei^ gelegt werden müsse. Sollte das^ sich ^ '^^dc der fünfte Schlüssel zum Archiv den katholischen Landvögten übergeben werden. Wei-^ >vird ^ Rath, so ist Bericht an die Orte zu erstatten. Absch. 145, 8 13. jj (1756.)

daß der katholische Rath obigem Befehle sich nicht gefügt habe. ES wird nun beschlossen,^ ^ssantu den Pflegern auf einmal abzufordern, den fünften Schlüssel zum Archiv zu Händen

^lhdeft, verlangen und durch eine aufgestellte Commission die PflcgschaflSbücher untersuchen zulassen,^nri' ^ krklärt, daß dre Sachen nicht in Ordnung seien, daß aber dieses Geschäft viel Zeit in Anspruch^kir ^^'dvogt beauftragt, in Verbindung mit Caplan NiklauS Rogg und RathShcrrn Hurtcr die

^"^rmität der srühern Beschlüsse in Ordnung zu bringen. Absch. 158, 814. j> »31». (1757.)^ ^ d" ^ dkm Beneficiatcn Rogg und RathShcrrn Hurtcr vorgenommenen Untcr-'^gel daß manche Capitalien schlecht, andere gar nicht versichert seien und hie und da beträchtlicher

^ ^chbzi' gekommen sei. Eine aufgestellte Commissiou specificicrt die fehlenden Capitalien. Da

^lchvn ikigen, ob für Vergangenes Beschlüsse gefaßt werden sollen, da hie und da ein Verlust

^>alte ^ ^dcnen herrühre und da Andere bei der kleinen Zahl von Katholiken zum Ersatz nicht wohl^Zetrx^ ^ ^ konnten, so wird die Frage ->4 loseienckum genommen, ob überhaupt auf daS VergangeneIndessen bleibt eS in Betreff der Geldanleihen bei den frühem Abschieden. Dem^Ithejß ^ ^"hgetragcn eine Verordnung für die Verwaltung zu entwerfen und dieselbe Luccrn einzuschicken.^ HcM Procurator Rogg und SccrctariuS Rogg werden auf ihr Ansuchen von der Verwaltung^ dispensiert; die Absolutoria jedoch werden noch >» suspenso gelassen, und dem Landvogt wird

Und die Resignanten gehörige Rechnung abgelegt haben, an ihre Stelle andere Pfleger

^ StaVtschrciberö Rogg einen andern Communschrciber zu ernennen. Absch. 172, 8 12."achgx^ ^ Landvogt Weber berichtet, daß Schultheiß und Räthe dem Abschied vom vorigen JahriU>cjx daß die Stelle der Resignanten mit keinen andern Pflegern besetzt und mit Ausnahme

^vrdx,," Rechnung abgelegt worden sei. Nachdem den Saumseligen ihre Widersetzlichkeit vcr-^richtet eine zur Untersuchung der Rechnungen aufgestellte Commission, daß Rechnungen und^oßer Unordnung sich befinden, daß die Pfründe von St. NiklauS und St. Leonhard und5?^ sei, ^rzcitpflcgc seit 1742 wahrscheinlich beträchtliche Verluste erlitten habe, daß eS jedoch nicht5 »pH dafür verantwortlich zu machen. Unter solchen Umständen werden auf Gutheißen der gn.

!>^ ^ dachen, insofern sie der Vergangenheit angehören, Gott und der Zeit anheimgestcllt,

bissen ^ der sonst ein ehrenwerther Mann sei, daS Gewissen gerührt, daß er, insofern er spätersxj ^'^khtheiligung einer Pflegschaft schuldig erfunden werde, von dem schuldigen Ersatz nicht freige-zu bietet sich, ohne daß er sich einer Schuld bewußt ist, 216 Gulden, welche fehlen, auS seinems»^"' ^»en ff ^kgen eines 7l)l) Gulden betragenden Briefs, welcher verlegt worden, wird ihm ausge-"dg sy^ '"'duf thun zu lassen. Die Pfleger werden zu größerer Ordnung ermahnt; die lange Untcr-ikbvch an ihren Ehren nicht nachtheilig sein, aber sie auch nicht dazu verleiten, die Commission