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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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675
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Landgrafschaft Thurgau. g?S

^»dv ^ 1 Auf das Anerbieten des Schultheißen Rogg, daß er, wenn man ihm die Unterstützung^»lig z» ? ^fagc, Richtigkeit bringen werde, wird ihm überlassen, bis künftiges Neujahr alles ge-

's »Ärj. berichtigen und auch des LanvvogtS Hülfe in Anspruch zu nehmen, wo es nöthig

^ Landvogt beauftragt wird, in Sachen executorisch zu verfahren. Zugleich wird auch aus^l»»c» ^ Untersuchung der Pfrundgüter hingewiesen, für welche man die Befehle der Obrigkeiten^h»».z Gesandten von Schwhz und Glaruö sind für diese Untersuchung bereits begwältigt. In

k ^ Verwahrung der Briefschaften wiederholen sie den früher gemachten Vorschlag. Absch. 19,

^»us», , ^^46.) Schultheiß Rogg berichtet, daß die ihm übergebenen 3200 Gld. 7 Btz. k Den. alle(von 297 Gld. 13 Btz. 5 Den. und 112 Gld.) versichert seien. Ihm wird seine Bc-zu ^ Auftrag gegeben, den einen Debitor (SecretariuS Rogg) zur Rückzahlung oder zur Vcr-

^ .^^"^gen, den andern (zu Felwen) vor Gericht zu betreiben. Alle versicherten Capitalbriese sind^»»g Schlössern zu verwahren und jedem der Klcinräthc ist ein Schlüssel zuzustellen. In

^ fünften Schlüssel bcharrt Schwyz auf seinem 1744 eröffneten Antrag. Der voriges Jahr

der ," ^"tersuchung der Pfrundgüter halber wird gut befunden, dieselbe durch die Collatorcn imde» H tuenden Geistlichen vornehmen und durch den Landschreiber revidieren zu lassen, welcher dann'abzustatten hat. Absch. 29, § 7. (1747.) DaS Capital von Felwen wird

/'^ahlt; von SecretariuS Rogg ist aber die Versicherung noch nicht erfolgt. DaS erste Ca-des c" angelegt werden, Rogg die Versicherung noch während dcS SyndicatS leisten. Auf den

von Rogg, daß er, um die ihm aufgetragene Untersuchung der Pfrundgüter ins Werk zu

^ i>veie» ^^^ff^td>cn Geistliche» ein Verzeichniß der Pfrundcapitalien verlangt, dasselbe aber nur^ zu V können, wird Schultheiß Hartmann ersucht, einen von den Geistlichen zu beschicken

d;dj^/ "üen, daß sie ohne Anstand die Auszüge jener Verzeichnisse dem Landschrcibcr einzusenden^lchx ^ dieselben dem Schultheißen Rogg zu Handeil des Kleinen und des Großen RathcS übcr-^Ansuchen gestellt hatten, mit Schultheiß Rogg die Untersuchung vornehmen zu dürfen, und^"dunden hatten, nicht nur die Untersuchung der Pfrundgüter im Beisein der betreffenden

'.ki-llst

u»d g, . a llch aus der Relation des Landschrcibcrö und dem mündlichen Berichte der vorbeschicdenen

°as Ansuchen gestellt hatten, mit Schultheiß Rogg ^ der betreffenden

'""'n verbunden hatten, nicht nur die Umbuchung der P^

^vrzunehmen, sondern auch die Pflegschaften un ausc e ^ künftiges Jahr Bericht zu

""»ite» wird entsprochen. Der Landschrcrber hat "der drc n er r der Pflegschaften

dilj," ^''dlich wird in den Abschied genommen, ob mch. kuns.tgeö Jahr den 4,legU»d

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i^ ^»lucl "' sondern auch die Pflegschaften im Lause deS JahrcS in Richtigkeit zu briugen

lsb ^748^ ^ "^üeschriebcn werden solle, wie sie ihre Rechnungen zu führen habe». Absch. 40, s 6.

> l»w ^ stch aus der Relation deS LandschrcibcrS und dem mündlichen Berichte der vorbeschicde.....

. ^ find ergiebt, daß dem Auftrage nicht nachgekommen worden ist, daß 35 Posten noch unver-wird

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schrieb " katholischen Klein- und Großräthen das NUßfallen bezeugt und folgende Ordnung

t) Die Debitoren der unversicherten Posten sind bis Martini zur Versicherung oder zur Zahlung^ ^ic linterblicbenc Untersuchung der Pfründen ist beförderlichst an die Hand zu nehmen oder dieü" diesem Zwecke eine eigene Commissi»» absenden; 3)denjenigen Briefen, ob sie eigentlichAg," Schuld begreifen oder selbige, die Unterpfand besitzen, solle ordentlich nachgeschlagen werden";5/'.'Capitalbriese sind in das Archiv zu legen, die zurückbezahlten Kapitalien sicher an ZinS> "z. ^ Geld darf a.lSgcliehen werden ohne Vorwissen dcS katholischen LandvogtS oder deS Land-^n,»» ? katholischer Landvogt vorhanden ist; diesen sind Copiecn.dcr Schriften vorzulegen, aus"d ausleiht, damit nicht etwa, wie früher, das Geld unter die Verwalter selbst distribuiert werde;