544 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Sulz wird das Tischgeld für die beiden auf dem Tättwylerhof erzogenen Kinder (36 Gulden jährlich)
Ständen bezahlt. Absch. 36t, 8 24. (1774.) Die Gesandten von Zürich, Bern und ^
Glarus besprechen sich über die Bezahlung des TischgeldcS für obengenannte beide Kinder, in Folgeder gemeinen Session der oben angeführte Beschluß zu Stande kommt. Absch. 36l, 8 32. ^jl
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Zürich, Bern und Lucern stimmen, an daö Project von 1773 sich anschließend, dafür, daß das Diörr^ ^ ^
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ans daö vollständige fünfzehnte Altersjahr angesetzt werde, daß daher Kinder über zehn Jahre soReligion, in welcher sie geboren und getauft sind, erzogen werden sollen, bis sie die Discretionsjab^haben. Die Gesandten von Uri. Schwyz und Unterwalden nehmen diesen Antrag all rekorenckum,Glarus »6 ratillcanckum. Absch. 365, 8 36. ^ T»!2. (1775.) Glarus schließt sich der Bezahlung dgeldeS in Art. 129 an. Absch. 368, 8 20. » It!» (1776.) Zürich, Bern und Lucern lassen eö W >>klärung in Art. 131 bewenden, Uri kann beistimmen, wenn der Inhalt derselben sowohl auf dievor, als für die, welche nach der Religionsänderung der Aeltern erzeugt worden sind, sich erstreckt. ^es bei den Abschieden von 1666 und 1703 und bei seinen Erklärungen von 1770 bewenden.Uebereinstimmung zu ermöglichen, werden die bisher einzeln behandelten Vorschriften in folgenden w' ^zusammengestellt und die Stände ersucht, ihre Entschlüsse bis Ende des JahrS Zürich mitzutheilc». ^Personen verschiedener Religion einander Heirathen, so folgen in der Religion die Knaben dem Vater,der Mutter. 2) Wenn die Religionsänderung einseitig während deS Ehestandes vorgeht, werden ^ r>'>so erst nach der wirklich geschehenen Religionsändcrung zur Welt kommen, in deS VaterS, die ToMutter Religion getaust und erzogen. 3) Sind aber Kinder schon vorhanden, ehe eine Rclig»^ ^von Seiten des Vaters oder der Mutter geschehen ist, so bleiben die Kinder zwar in der HauSha ^ ^so, daß selbige demjenigen Theile, welcher die Religion nicht geändert hat, zur Erziehung ^ AMl»ligion, darin sie geboren und getauft sind, übergeben und anbefohlen werden. 4) Acndern aber nihre Religion, so sollen alle ihre Kinder, Knaben und Töchter, so daS zehnte Jahr ihres Alters »o ^füllet, der neu angenommenen Religion ihrer Aeltern folgen. 5) Diejenigen Kinder aber, welche ^Fall zehn Jahr alt und darüber sind, sollen aus der Haushaltung ihrer Aeltern hinweggebraält ^ Fnächsten Anverwandten gleicher Religion, darin diese Kinder geboren und getauft sind, zur . ye
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bis sie das fünfzehnte Jahr ihres Alters erfüllt haben, als nach welchen erreichten Jahren dieauSwahl ihnen überlassen ist. Absch. 376, 8 34. ü (1777.) Uri, Schwyz, Unterwalden >'"d ^ ^
Art. 1, 2 und 4 des obigen Vorschlags gut, nicht aber 3 und 5; Zürich, Bern, Luccrn und ! Ahe ^cieren alle. Bei dieser Sachlage wird vorgeschlagen, es möchte den Hoheiten belieben, diese >eine Probe von 25 Jahren zu genehmigen. Absch. 392, 8 33. / ^ -
e. Besetzung der Pfarrpfründen. . cheib ^
Art. I (1760.) In Folge eines Anzuges von Glarus (s. Grafschaft Sargans,
329), wie die Besetzung der Pfarreien in den gemeinen Vogteien mit eidgenössischen Subjccten Z" .will die Mehrheit der Gesandten es beim Alten bewenden lassen, da man sich erinnert, wieBemühungen für Abschaffung der fremden Beamten in Stiften und Klöstern gehabt habenGesandten auf eine ernstlichere Castigation solcher Geistlichen dringen, die sich Ercesse zulassen. Es wird serner die Frage zu Händen der Hoheiten in den Abschied genommen, ob niäst
allfällig nöthigen Unterhaltung, oder wo diese ArmuthS halber außer Stand sein sollten, dergeben und sie gegen alle zu befahrendcn Versuche und Drohungen bestens sichergestellt werden und da