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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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543
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. ALZ

ihn

»»Ii, "ur der Vater, die Knaben unter zehn Jahren, wenn allein die Mutter, die Mädchen

ihrex "" ^"sicm 8all ihren beiden übergetretenen Aeltern, im zweiten Fall ihrem Vater, im dritten

«dir dar Religion folgen. Alle diejenigen Kinder aber, welche daS zehnte Jahr erreicht haben,

dj. ^ Ivllen in allen drei Fällen ebensowenig verbunden sein, bei ihrer alten Religion zu bleiben,

^isch^ Aeltern anzunehmen, sondern cS wird ihnen die freie Wahl gelassen. In Gegenwart des^ Zieli reformierten OrtSgeistlichen, deS Vaters und der Mutter und eines Verwandten, welcher

^ätthan ist, welche der oder die Proselyten vorher gehabt haben, soll den Kindern die Erklärung»<i> ^ ^crden, ob sie bei ihrer alten Religion bleiben oder zu der andern übertreten wollen. Entscheidet^ "» ^ ^ ^»e rudere Religion als für die der Aeltern, so bleibt cS dennoch in deren Hause^ denselben zu seiner Kirche und Schule angehalten werden. Zwang mit Worten oder Werken

^ ^hgioi^-"^ ^ Gewissensfreiheit durch Aeltern oder Geistliche wird bestraft. Liederlichen Leuten, welchev°» d 'vcrden die Kinder weggenommen und entweder Verwandten zur Erziehung übergeben

^ "Uch ^"""nde erhalten. In Beziehung auf Annahme einer Religion Md die obigen Bestimmun-gen Pr? ^ ""iuwcnden. Absch. 334. 8 45. » 12«. (1773.) Zürich erklärt sich mit Art. 1 und 2 des^»te Unverstanden, nicht aber mit Art. 3 und schlägt statt des zehnten JabreS wiederum das sechs-

^ Nlid r>, ^ Lucern, Nidwalden und Zug bestätigen das Project in allen Punkten. Die Gesandten vong'"ich, ^ instruiert, sich der Bestätigung anzuschließen, wenn dieselbe einstimmig sei; da dieß

Züchte 5st, >» lassen sie cS mit Schwyz bei den Abschieden von 1666 und 1703 bewenden. GlaruS

^ ^5lsamen Vereinigung Hand bieten. Um diese zu erzielen schlägt eine Commission, bestehend, sandten von Zürich und Uri vor,um den Zwang womöglich zu entfernen, eines von denUiMhj ^ zehnte'odcr zwölfte zu bestimmen, unter welchen die Kinder, als deS eigenen Entscheids' ^ aber Aeltern neu angenommenen Religion erzogeil werden sollen;" nach demselben soll

^>Var Staubii^"^ Religion überlassen sein. Absch. 344, 8 35. » 127. (1773.) DaS Töchterlein von^"»dem / Sulz, welcher zur reformierten Religion übergetreten war, wurde, da der Vater ein^>be lührte, auf dem Tättwhlcrhof reformiert erzogen; nach dem Tode der Mutter wollte die Ge-

^ ^holjsxt ^ ^^^ehung desselben nebst eines noch vorhandenen KnäbleinS dieser Ehe übernehmen, dieselbenc>r,k ^ssscn. Es wird nun einstweilen die Verfügung getroffen, daß daS Knäblein mit dem^ ^ für b!?j^Tättwyl vertischgeldct und reformiert erzogen werden soll; woher daS Kostgeld (36d ^> ^ jährlich) genommen werden soll, wird den Hoheiten zu bestimmen überlassen. Absch. 347,

^ ^ das ' 54 <74.) Zürich schlägt vor, daß, wenn eines der Aeltern seine Religion ändert, die Knabeni ^5>er Religion dcö Vaterö, die Mädchen in der der Mutter erzogen werden; haben

»^^igivi, 'j ReligionSänderung ihrer Aeltern das zehnte Jahr schon zurückgelegt, jo sollen sie

'^st-N A'" '"""lcher sie geboren sind, bis zu.» sechSzchntcn Jahre erzogen werden und zwar bei ihrend"?""""dte" oder der Gemeinde übergeben werden; mit dem sechszehnten Jahre ist ihnen die freie^vd^/^vn zu überlassen. Berns Gesandtschaft ist instruiert, entweder dem Vorschlag Zürichs von^btr Entwurf von 1772 beizustimmen. Luecrn wünscht, daß die Kinder bis in daS fünfzehnte Jahrbleiben, in welcher sie geboren und getauft sind. Uri und Schwyz lassen es bei den Ab-und 1703 bewenden. Unterwalden möchte die -.nni lliscrationi« weiter heruntersetzen >lnd""" N72 als das angemessenste an. Die Gesandtschaften von Zug und GlaruS hätten ge-^ sich hätte vereinbaren können. Absch. 358, 8 42. » 121». (1774.) Der armen Gemeinde