Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
542
Einzelbild herunterladen
 

542 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

K'

die Sache schon durch die Abschiede von 1666 und 1763 abgethan und beziehen sich auf ihre .jFklärungen, darauf auch Zürich und Bern. Absch. 256, 8 36. jj litt. (1766) ES wird einVereinbarung vorgelegt, nach welchem bis in das scchözchnte Jahr die Knaben in des Varerö, d>c ^der Mutter Religion erzogen werden sollen; wenn sie aber dieses Alter erreicht haben, steht cS ihne» ^ ^ ^oder jene Religion anzunehmen. Dieses Project wird den Hoheiten hinterbracht. Absch. 266,12tt (1767.) Zürich und Bern treten diesem Projekte nicht bei, crstcreS weil eS der Ansicht ist, dnß ^bis zum annus lliscretivni!, in derjenigen Religion erzogen werden sollen, in welcher sie geboren u ' ^worden sind. Die Gesandtschaften von Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug könnten daS 1nehmigcn, weil eS aber nicht allgemein beliebt wird, bleiben sie bei den Abschieden von 1666 und /glarnerische Gesandtschaft ist instruiert, das Project ml ratil>o.inllum zu nehme», wenn es einmüthig bc "wäre. Absch. 278, 8 24. I2I (1768.) Zürich, wie früher. Bern sieht die Sache in demtragen an, daß die Knaben in des VatcrS, die Mädchen in der Mutter Religion bis ins sechzehntewerden sollen, dann aber eine von beiden Religionen wählen können. GlaruS hätte zu einem allerseitsVorschlage stimmen können. Die übrigen Gesandten sind instruiert, wenn das Gutachten von 1766 niäsi ^men werde, eS bei den Abschieden von 1666 und 1763 bewenden zu lassen. Absch. 291, 8 28. !IAls ausgemacht wird angesehen, daß bei gemischten Ehen die männlichen Kinder in der Religion ^die weiblichen in der der Mutter erzogen werden sollen. Aenderl aber Vater oder Mutter wäh"die Religion, so findet Zürich am unanstößigsten, daß die Kinder bis zun» sechzehnten Jahre in dcr^erzogen werden, in welcher sie geboren sind; in diesem Alter können sie sich dann für die eine odcrReligion entschließen; es kann daher daS Project von 1766 nicht annehmen. Die übrigen Gciu»'sich auf ihre frühcrn Erklärungen. GlaruS hätte ein allgemein annehmbares Project all raliüca"^können. Absch. 306, 8 28. jj I2!t (1770.) Der erste Satz dcS Art. 122 wird als auSgc">ach^^, ^Wenn aber Vater oder Mutter oder beide miteinander ihre Religion wechseln, so sollen nach d"

Zürich, Bern, Lucern und Zug die Kinder in der Religion erzogen werden, in welcher sie gcborc" ^ ^vollendetem sechszehnten Jahre können sie dann nach Gutfindcn sich für eine Religion entschließen.für nöthig zu bestimmen, wie eS an Orten gehalten werden soll, wo nur eine Religion ist, oderbeide Acltern eine andere Religion annehme». Uri, Schwyz und Untcrwalden finden das billige Rcess'^ ,im Project von 1766 festgesetzt; wenn daS nicht beliebt werden sollte, so lassen sie cS bei den ^1666 und 1703 bewenden. Untcrwalden ist der Ansicht, daß in Beziehung auf die Erzichunö ^zwischen unmündigen und schon ältern ein Unterschied gemacht werden sollte. GlaruS wünscht- ^ Zug/,müthigcr Beschluß gefaßt werde. Absch. 316, 8 26. jj 124. (1771.) Zürich, Bern, Lucern u>'^ s>

1770. Uri, Schwyz und Untcrwalden wollen keine neue Verordnung, da eine solche nur Ucbe nbringen würde, sondern sich an die Bestimmungen in den Abschieden von 1666 und 1703 und n>> ^7?von 1766 halten. Die Sache wird wieder all oekoieullum genommen. Absch. 325, 8 36. !I ^ ^ ^Da die Ansichten wiederum auf gleiche Weise divergieren, bringt eine aus den Nachgesandt"'^^ >r^Zürich, Luccrn und Uri zusammengesetzte Commission folgenden Vorschlag, welcher dem Alsschiede ^

1) Heirathen Personen von verschiedener Religion einander, so folgen die Knaben dem Vater, d>e ^Mutter in der Religion. 2) Findet der Ucbertritt des einen oder andern Ehegatten erst ^

des statt, so sollen die Knaben, welche nach dem Ucbertritt geboren werden in des Vaters, die ^ >>"Mutter Religion erzogen werden. 3) Wenn beide Acltern ihre Religion ändern, so sollen alle ihre