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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.

6. Convertitcnkinder.

^756.) Grüningcr von Ermatingcn war zum KatholicismuS übergetreten und reclamierte»!lchx Jahren befindlichen Kinder männlichen Stammes. Zur Entscheidung der Frage, ob die Kinder,

^"'Wüschen Kirche geboren waren, dem Vater zur Erziehung übergeben werden oder bei derbleiben sollen, bis sie zu ihrenVernunftöjahren" gekommen undsich selbst eine Religion^Kin/' ^'""en", wird der Landvogt beaustragt, sich nach ähnlichen Beispielen umzusehen. Einstweilen haben»°ih der Mutter zu bleiben. Absch. 157, 8 28. H 11t>. (1757.) Beispiele haben weder Landvogt

'^sieit beibringen können. ES wird nun Folgendes für diesen Fall und als Richtschnur für die

sin^-aufgestellt: Die obengenannten Kinder männlichen Stammes, die evangelisch geboren und^ter ^ bis zu ihrenVernunftsjahrcn" (und diese werden allf das sechSzehntc Jahr angesetzt) bei

^^csw>> ^u)en Mutter bleiben; alödann sollen sie sich nach Belieben eine Religion auswählen können,^bsch ^ Zürich rind Bern nehmen diesen Entwurf all latilieanllum, die übrigen all ielvrenll»m

^beit ^ ^ III (1758.) Der Landvogt weist einen Abschied von 1708 vor, nach welchem die^se,n befindet, daß die Kinder dem Vater folgen und zukommen solle». Berns Gesandtschaft sieht

^es Verordnung oder ein Uebercinkommen und giebt instructionSgcmäß die Ratification

^nde,, »bigem Projectc in der Voraussetzung, daßhierunter der männliche und weibliche Stamm

^Aahr s'" griffen sein soll." Sie will aber dasVcrnunftSjahr" statt auf das sechszehnte auf daS zwan-^7gz die übrigen Gesandten haben die Instruction für Ratification. Da nun aber jener Abschied

"chinea s gekommen ist und noch ein anderer ähnlichen Sinnes von 1060 vorhanden sein

sich ^ nochmals all rofoi-vnlliim. Absch. 181, 8 21. II 112. (1759.) Zürich und Bern

dieser ^ ZU'ei Eheleute derselben Religion in ihrer Ehe Kinder erzeugen, hernach aber das

dic^ " ^ Religion ändern würde, so sollen die Kinder, sie seien männlichen oder weiblichen Ge-/ yzo s ' welcher sie geboren, getauft und bisher erzogen worden sind, bis zum sechSzehnten Jahre

^bsich, . ^ alsdann sich selbst eine Religion auswählen können. Lucern, Uri, Unterwalden und Zug sindsolchen Fall die Kinder männlichen Geschlechts sich zu der Religion dcS VaterS, die^ ei,,x ^ ^ Mutter bis in daö sechSzehntc Jahr bekennen solle», wo es ihnen dann frei-

st ^^andtsa ""ch Belieben zu wählen. Schwyz verbleibt bei den Abschieden von 1066 und 1708.

zIggg^ GlaruS hinterbringt das Angehörte. Absch. 190, 8 21. H 113. (1700.) Da der Ab-"icht vorgefunden hat, wird die Sache auf künftiges Jahr ausgestellt. Absch. 201,ij^ ^ 175g' ^31.) Zürich und Bern einerseits und Luccrn, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug andrer-» Befund ist geneigt, einer gemeinsamen Verordnung beizutreten. Der Abschied von 1606 hat

hj,w ^ 35- II 113. (1762.) Da Zürich und Bern einerseits, die katholischen Orte

lder Kinder, deren Vater oder Mutter zu einer andern Religion übergetreten sind, inio^ ^ificj^"' immer auseinander gehen, so erhebt sich die Frage, ob die Abschiede von 1680 undRichtschnur angesehen werden sollen. GlaruS will einem einmüthigen Reglement sich^ ^ de»^ ^ ^ (1768.) Wegen auseinandergehender Instructionen wird die Sache

^"dex "' Ebschied genommen. Absch. 227, § 43. » 117. (1764.) Die Instructionen gehen wiederum6>>e ^ einerseits, die katholischen Orte andrerseits wie 1759. GlaruS will sich anschließen,

' ^°rd»un" ^cMfmdet. Absch. 240, 8 36. H 11«. (1765.) Zürich, Bern und GlaruS wünschen

iu Stande zu bringen, welche allen Ständen angenehm wäre. Die übrigen Stände halten