Z4V Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
Beobachtung anzuempfehlen, da die früher an dieselben gemachten Ratificationen nur unvollständig» ^seien. Absch. 62, 8 32. ß 10». (1750.) Auf die aufgeworfene Frage, ob nicht das 1747 confir»""''^achten wegen Vergebung der Pfründen, welches nicht durchgängig gehandhabt werde, fämmtlichen ^zu genauer Beobachtung mitgetheilt werden sollte, wird gut befunden, davon Umgang zu nehmen,1746 denselben die gehörigen Vorstellungen zugegangen seien. Absch. 73, 8 26.
b. Nachdtenste. ^
Art. 10äl. (1748.) In Betreff der Nachdienste auf den geistlichen Pfründen imzürcherische Pfarrer mit glarncrischen und umgekehrt wechseln, kommen Zürich und evangelisch Glar»^ ^daß jeweilen die laufende und die folgende Fronfasten für den Nachdienst bestimmt sein sollen. Absch'
o. Kirchenimmunität. ^
Art. 10a. (1752.) Bern beschwert sich, daß zu Altstätten im Rheinthal und zu Murifreien Aemtern zwei Betrüger und Schelmen in die Kirchen aufgenommen worden seien, und daßdurch die Pfarrer wieder fortgeholfen worden sei; mit Zustimmung Zürichs verlangt es, daß die Ps»'vor daö Syndicat citiert werden sollen. Die übrigen Gesandten behaupten, daß die Pfarrer nachcipien gehandelt hätten, und lehnen die Eitation ab. Die glarncrische Gesandtschaft ist ohne ^
102, 8 32. ss 100. (1752.) In Folge dieses Vorfalls tragen Zürich und Bern darauf an, . ^iiberathen, wie überhaupt dem Unwesen der Immunität der Kirchen gesteuert werden könnte. Die »sandten wollen durch den Nuntius, den Lucern darum angehen wird, dahin wirken, daßwerde. Absch. 102, 8 33. ss 107. (1753.) Die Gesandtschaften der katholischen Orte eröffnen, baß ^ihrem Namen zu wiederholten Malen nachdrückliche Vorstellungen wegen Restriktion der KircheM'»"»" ^ xj!Nuntius gemacht hätten, daß aber noch kein Entschluß vom päpstlichen Hofe gekommen sei, baß ^^js^Sache ferner betreiben werden. Die Gesandtschaften von Zürich, Bern und GlaruS ersuchen duOrte, der Sache sich ferner anzunehmen, so daß eine billige Remedur zu Stande komme unddricßlichkeiten beseitigt werden. Bei diesem Anlaß erklärt Berns Gesandtschaft, daß sie instruiert!^,Pfarrer von Altstätten und von Muri, welche zwei Betrüger und Schelmen in ihre Kirche ^
denselben wieder fortgeholfen Hütten, zur Verantwortung zu citieren. Die Gesandten der kath»wollen aber dazu nicht Hand bieten, da die Pfarrer nach ihren Principien gehandelt hätten. Fcr»^ ^sie sich, daß, während man über die Restriction der Kirchenimmunitäl beim Nuntius verhandeltund Bern ein dem Landsfrieden entgegenlaufendes Mandat publicicrt und im Badenergebiet habe»lassen; ferner über die Kirchensperre im Kloster Sion und die angelegten Bußen und die vonbegangenen Unfugen, so wie über die Mißhandlung einer Person in der Kirche zu Lengnau.von Zürich und Bern erwidern, daß diese Klagen auf das Syndicat zu Baden gehören, woraus b»Gesandten das Ansuchen stellen, man möchte ihnen dann das Resultat des BadenersyndicatS117, 8 28. js 108. (1753.) Der fürstlich cvnstanzische Deputierte hatte den GesandtenMemoriale in Betreff der drei zuletzt erwähnten Beschwcrdepunktc eingegeben, welches in der ka 1ferenz verlesen wird. Der Deputierte wird aufgefordert, wenn er noch etwas weiteres zu eröffne»zu thun. Er antwortet, man möchte, wenn daö Resultat von Baden den katholischen Orten »»^solches auch dem Fürstbischof mittheilen. Absch. 118, 8 17.