Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. 339
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die ^ auch beitrete. Absch. 228, 8 6. ss 9äl. (1764.) Die Bewaffnung der Freicompagnicen und^'"blingcn in den gemeinen Vogteien werden für angemessen und nützlich erachtet; de» Lanbvögtcnkin solches Kxercitium militare zu veranstalten. Der Antrag, daß in allen gemeinen Herr-^ verehlichcn will, Ober- und Untergcwehr anzuschaffen habe,- wird »6 rekr-renckum ge«een ^ Ü (1765.) Die Instructionen lauten einstimmig dahin, daß die Freicom-
^ stenieincn Vogteien bewaffnet und cincxerciert werden sollen. Ueber den zweiten Antrag wird
jeder ba die Meinungen auseinander gehen. Absch. 250,8 29. js 99. (1766.) In Beziehung darauf,aiiissx d>cr gemeinen Vogteien vor seiner Vcrehlichung mit Ober- und Untergcwehr versehen sein
soll ^ bestehenden Verordnungen bewenden, nach welchen jeder Landmann gehörig bewaffnet
^ 266, 8 27. js 97.(1767.) Sämmtliche Gesandte wie im vorhergehenden Jahre. Die Sache
^>>are ^ Abschiede wegbleiben. Absch. 278, 8 20. jj 98. (1774.) Eine bessere Einrichtung deS
a»s xj„ ." gemeinen Vogteien halten Zürich und Zug für nützlich und haben ihre Gesandten instruiert^ Project einzutreten. Die Gesandtschaft von Bern kann diese Sache vorläufig ervauern,
^ Armuth des LandmannS hauptsächlich berücksichtigen und dann referieren. In eine Bcrathung^ Zeit Gesandten von Uri, Schwyz und Glarus eintreten. Lucern und Untcrwaldcn hingegen findenpassend; kommt hingegen ein Project zu Stande, so werden ihre Gesandten cS all i-ols-"ber die nöthigen Berichte der Landvögte über die Zahl der Mannschaft in den ver-schöbe» noch nicht vorhandeit sind, so wird die Abfassung eines Reglements auf künftiges Jahr^'igelx^ Ebschied wird ein Bericht deS LandvogtS von SarganS über daS Militarc seiner Vogtei^ !! »y behalten dem Landshauptmann der obern freien Acmter seine Rechte vor. Absch. 358,^Nsclwf, ' (1775.) Der Landvogt deS ThurgauS legt eine statistische Aufnahme über die waffenfähige"nch welcher der Männer von 16 bis 60 Jahren 12,354 sind. Im Rhcinthal sind Waffen-^ss»et sj,'^ ^ bis 50 Jahren 3594, von denen einige gut, andere schlecht, noch andere gar nichtxg . ' Obgleich man die Armierung und Einübung dieser Mannschaft für wünschcnSwcrth hält, so^»Ulich ^^"cksichtigung der Schwierigkeiten und der Armuth der Angehörigen für zweckmäßiger gehalten,!»^""gel)ör" beutschcn Vogteien nur schrittweise vorzugchen und de» Landvögten zu überlassen, wie die Herr-tritt ""b nach mit gleichem Gewehr versehen und in den Waffen geübt werden können.!> 8 Zug reserviert dem Landshanptmann der obern freien Aemler seine Vorrechte. Absch.°!ßei^ ^ ^^9. (1776.) Die Mehrzahl der Stände läßt sich gefallen, daß die Angehörigen der gemeinen^ ^ahrz , "ach und ohne allzu große Beschwerde mit gleichem Gewehr versehen und mehrere Malebiestr Z werden. Bern hingegen will zu militärischen Maßregeln nicht Hand bieten. Künftig wird"che abstrahiert. Zug wie 1775. Absch. 376, 8 86.
^ 12 Kirchensachen.
Ibl/^' 153.155.156; acht Orte: Net. 102. 103. 105-107. 109-126. 12k. 131. 133—118.
154; Zi'nich, Bern und evangelisch GlarnS- 104. 129. 130. 132; Zürich und Bern: Art. 127.)ia In» BelehnungStaxen für Pfarrpfründen.
^ !! I Z^^^-1749.) S. Absch. 16; 18 Int. p; 28 l.it. p: Grafschaft Baden Art. 440; Absch.s^bfrlint,^ ' ^ Weil dem 1747 confirmicrten Gutachten, betreffend die ärgerliche Vergebung der
^ deutschen Vogteien, hie und da zuwidergehandelt wird, so wird die Frage in den Ab-
- vb es nicht zweckmäßig wäre, jencS Gutachten sämmtlichen Collatorcn mitzutheilen und dessen
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