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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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538 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

fest, daß die WerbungSpatcnte nicht länger als ein Jahr gültig sein sollen; ist innerhalb JahresfristNeuerung nöthig, so soll sie gratis ertheilt werden; für das Primordialpatent soll nicht mehr als ei»c^Dublone als Schreibgcld und eben so viel alö Siegelgeld bezahlt werden. Die angeworbenen Land« ^sind in die Canzlei zu führen und daselbst einzuschreiben. Die Gesandtschaften von Schwyz und Zug ^Ansicht, daß die Patente so lange gültig sein sollen, bis die conccdierte Mannschaft vollständig Zill

Absch 240, 8 35. h 88. (1773.) Um den gesetzwidrigen Werbungen in den gemeinen Herrschnst^zu setzen, wird von einer Kommission ein Entwurf zu einer neuen Ordnung vorgelegt und dem Al'tz) ^gefügt. Absch. 344, § 58. 8». (1774.) Da die Ansichten über diesen Entwurf auSeinandergcb^^von der Mehrzahl der Gesandten eine Commission niedergesetzt, welche folgenden all rekerenckum über» ^Entwurf einer neuen Ordnung vorlegt: 1) In Beziehung auf die Werbungen in den gemeinen beut!^teicn bleibt eS bei den errichteten Verordnungen und Abschieden; wenn aber ein Angehöriger einerVogtei außerhalb deS Landes in einen nicht avouierten Dienst sich begiebt, so soll cS ebenfalls bei de» ^bestehenden Verboten und bei dein in jeder Herrschaft zu schwörenden Eid verbleiben; den Landvögte"könnte aufgetragen werden, in solchen Fällen also justizmäßig zu verfahren, daß diejenigen, welche w ^ctland zurückzukehren gesinnt sind, durch allzu große Strenge von ihrem Vorhaben nicht abgehalten, S"ö ^abgeschreckt werden, in unerlaubte Kriegsdienste zu laufen. Ein solcher soll aller Acmter, deS Kunvlund des MehrenS in den Gemeinden für unfähig erklärt werden und sich durch keine Geldstrafe oderloskaufen können; dem Hauptmann darf um seine Ansprache keine Justiz gehalten werden. Ebend»'" ^trifft auch denjenigen Angehörigen, der zwar in einem mitregierenden Stande, jedoch in ein nicht avouu ^

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Orte oder auf einer obrigkeitlich patentierten Werbung engagieren, so soll daS erlaubt sein;cl b"

giment angeworben würde. 2) Läßt sich ein Angehöriger zwar außer Landes, jedoch in einem ^

^>rrc over au; emer oongreima) pareimcrren Äjeroung engagieren, >o fon oao eriauor icu>> 'Hauptmann der Eanzlei, unter welche der Angeworbene gehört, Nachricht davon zu geben und 6die Eintragung in das Recrutcnprotocoll zu zahlen. Bern, der Ansicht, daß durch eine neue Ve>ol ^ ^ .jmehr Volk verloren gehen werde, läßt es bei den bisherigen Rcglementcn bewenden. Absch-

»». (1775.) ObigcS Gutachten wird genehmigt. Bern läßt cS bei seiner vorjährigen Erklärung

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de» Namen desjenigen Mannes auS einer Vogtei in die Canzlei derselben einzusenden, welcher in

Schwyz genehmigt dieses Projcct auch, doch mit der Ausnahme, daß der Hauptmann nicht ^

renden Orte oder auf einer obrigkeitlich patentierten Werbung engagiert worden ist. Den Land^n^^lein wachsames Auge auf die Schleichwerbungen anempfohlen. Absch. 365, 8 51. jj »1. (1776 ) ^zahl der Stände genehmigt auch jetzt wieder daS Gutachten von 1774. Bern, wie 1774,

Absch. 376, 8 60. 82. (1777.) Von der Mehrzahl der Orte wird die Vorschrift von ^iil ^

geheißen. Die Gesandtschaft Zürichs ist noch zu Erzielung der Einstimmigkeit bevollmächtigt,^^,,Vorschrift basiertes Reglement errichten zu helfen; weil aber Bern keiner neuen Verordnung ^Schwyz und GlaruS darauf beharren, daß die in einem regierenden Orte geschehene Anwerbung 0samen Angehörigen nicht notificiert werden solle, wird dieser Artikel wiederum rotere»«!»'"

Absch. 392, § 56. - ^

d. Freicompagnieen.

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Art. »it. (1763.) ES wird für angemessen erachtet, im Sarganscrlande und de» ober» > ^ ^ zl

wie eS im Thurgau geschieht, die Freicompagnieen zu bewaffnen und zu cxercicren, vorerst aber

dafür in der allgemeinen Sitzung zu stellen. Die dafür nicht instruierte Gesandtschaft von