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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt, 5Z7

vogteien gehalten werden soll, ferner, nach welcher Norm die Ablösung der Capitalschulden zuzu' Commission niedergesetzt. Diese schlagt vor, jene ausländischen Münzen nicht plötzlich

^ürdj sondern den Unterthancn anzukündigen, daß mit Ablauf des Jahres dieselben würden herab-

nachher gänzlich verrufen werden. Zugleich werden diese Münzen valuticrt, wie sie- ' ^ ^ Lahres angenommen werden sollen. Für Ablösung der Kapitalien, bei denen die Sorten^°bej dj ^ ''"rd vorgeschlagen, daß dieselben in groben Gold- und Silbersortcn stattzufinden haben,Guldenstückc die geringste Sorte seien; von diesen soll aber der Kreditor mehr als 2(1 Procentgehalten sein. Ueber dieses Gutachten sollen die Orte ihre Gedanken bis Michaelis Zürich^lle» - dasselbe ratificicrt, so soll der Landvogt des Thurgaus dem Fürsten und der Stadt St,

der Mcersburgischcn Regierung davon Kenntniß geben mit dem Ersuchen, eine ähnliche Ver-» Zulachen. Absch. 157, 8 17.

11. Kriegssachen.

(Zürich, Bern und Glan,«: Art. 8234; acht Orte: Art. 8592, 94-100; katholische Orte: Art. 93.)

a. Fremde Kriegsdienste.

Ordnet' der Werbungen (s. Bd. VN.. Abth. I-, S. 1053, Art. 177) wird

z^ür den Angehörigen in den gemeinen Herrschaften gestattet sei, ohne dcßwegen anzufragen,''de N , anzunehmen, daß aber niemanden erlaubt sein solle, ohne Einwilligung der regierenden Orte^^1 ^zunehmen. Dem Landvogt wird sorgfältige Wachsamkeit anempfohlen, Absch, 8, 8K, jj «N.

^ den Antrag, cS möchten, da so oft bei den Werbungen in den gemeinen Herrschaften

^altc>, gewordene Angeworbene die Hauptleutc zu Schaden kommen, dieselben von den Landvögten^ ih», entweder das Engagement zu erfüllen oder dem Hauptmann das Handgeld zurückzuerstatten

lhnvssenx Zehrung und die auf dem Werbplatz gehabten Kosten zu vergüten. Die Gesandtschaftenes ^"^n nicht angemessen, eine für alle Fälle geltende Verordnung zu machen, und

über n,/" ^ündvögten überlassen, jedesmal das Passende zu verfügen; den Antrag von GlaruS wollen^dge Herren und Obern hinterbringen, Absch, 22, 8 14, jj 8». (1746.) In Betreff der Vor-^ ^iedcr^^,^ ^hün reuig gewordene Angeworbene in den gemeinen Herrschaften getroffen werden sollten,^ üllgemcinc Verordnung für unzweckmäßig erachtet, hingegen den Landvögtcn aufgetragen,

^ Billigkeit an die Hand zu gehen, wenn die Unistände darnach beschaffen sind, und ihnen

'i»x . daß leichtsinnige Rccruten, wcnil sie reuig gelvordcn, entweder das Engagement zu halten

^ den Entschädigung zu zahlen gcnöthigt werden. Absch, 31, 8 11, 8Z. (1749.) GlaruS

aus ^ möchte den Landvögten der gemeinen Herrschaften anbefohlen werden, daß sie den Haupt-^ate ^hwrendcn Ständen gute Justiz halten um alles, was sie an ihre aus den Vogteien gebürtigenkcd ö" fordern hätten, und die Ausreißer, die, wie verlaute, ohne die mindeste Strafe in den>d ^"'g an ^»t der Abschiede von 1737 und 1738 zur Strafe ziehen und überdieß zur Ent-

anhalten. Absch. 62, 8 31. (1763.) Die Gesandtschaft von Unter-

gn. Herren und Obern der Ansicht seien, daß diejenigen Werbungspatente, welche die^ dic ^^ndeSconcession hin in den Vogteien erhalten, entweder ein Jahr oder so lange gültig seinUp«»/" ^"^n bewilligte Mannschaft completiert sei, ohne daß die Hauptlentc, wenn sie etwa dic^ ^ r«lei>. ehalten sein sollen, ihre Patente mit Kosten wieder erneuern zu lassen. Diese Erklärunggenommen, Absch, 227, 8 46, «7. (1764.) Dic Mehrzahl der Gesandtschaften setzt

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