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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.

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«. Abzug gegenüber Frankreich.

(Acht Orte: Art. 47-59.1

bänden' ^ (1762.) Zürich stellt den Antrag, cS möchte, da die Schwierigkeiten, welche den evangelischen^°cität ^ cl'subailio und der lraitv koraine gemacht werden wollten, gehoben seien, die Reci-

>>lnj^ und daher an die sämmtlichen Vogteiämtcr die Weisung ertheilt werden, daß künftig von

^'lchaften, welche in die französische Botmäßigkeit gehen, kein Abzug mehr bezogen werde, und daßili i>^' ^Mvnen, welche sich für immer nach Frankreich begeben, dessen frei sein sollen. Dieser Anzug wird^"""nuen. Absch. 217, 8 36. jj äl«. (1763.) Da über diesen Punkt die Ansichten der OrteAchten k ^ deßwegen kein cinmüthiger Entschluß gefaßt werden kann, so werden die verschiedenen

vom" hintcrbracht. Absch. 227, 8 31. ü ^1». (176-1.) Diese Sache befindet sich, da die Be-

^elbci, kg ^kl'uukaius und der traito korsiue in Frankreich noch nicht einrcgistriert ist, noch immer auf^'5ch- 240, 8 25. 3«. (1765.) Zürich macht einen Unterschied zwischen dem äroit ü'au-^'^chem das ganze Erbe, welches ein in französischen Landen gestorbener Eidgenosse hinterläßt, zu^ stimmt stvzogen wird, und der traitv korains, nach welcher davon nur der Abzug genommen wird,

sej^^' ^ Beschluß, daß beide aufgehoben seien, nicht bei den Parlamenten ein-

^er Verlasscnschaft der französischen Altgehörigen, welche in den gemeinen Vogteicn sterben,^gistri ^ werden. Bern wünscht, daß man sich nochmals an den Ambassador wende, um die

^llc "3 auszuwirken. Lucern will noch ferner den Abzug nehmen; Uri, Unterwaldcn und Zug hingegen^ beobachten. Schwyz will nicht eintreten und GlaruS die Befreiung der französi,

^ffsen ll'aubaine und der traitö soraino bis zu erfolgter Einrcgistrierung eingestellt

Int ^ ^ (1766.) Da die Einregistrierung noch nicht erfolgt ist, so stimmt Zürich

^ König oder an den Herzog von Choiscul eine schrift-

^ '^3ehen Zu lassen. Die Gesandten von Luccrn, Uri, Unterwaldcn und Zug, wie voriges^simg g>, ^ Schreibens nehmen sie all rklervnüum. Schwyz nimmt keinen Thcil an der Vcr-z ^ Rechargc Hand bieten, bezieht sich übrigens auf seine frühere Erklärung,

m ^ch-27«^ ^ ^ (1767.) Zürich und Bern berichten, daß die Einrcgistrierung noch nicht erfolgth.^dten ist ^ ^ (1^68.) Die Einrcgistrierung ist immer noch nicht erfolgt. Die Mehrzahl der° kinstweilcn nichts zu verfügen, erklärt sich aber bereit, zu allem Hand zu bieten, was

^ ^""3 herbeiführen könne. Bern will die Landvögte beauftragen, solche Erbschaften in Sequester

^ die li-gst^ ^ ^"zöstschen Angehörigen zufallen, und diesen Sequester nach Rcciprocitätörcchl nicht bloSrz^'^1, 8 sondern auch auf das üroit ü'subaine auszudehnen. Ihm schließt sich Glarus an.

>!> ^^>gcn ^ ^ Hoffnung, daß die Einregistrierung bald erfolgen werde, läßt man

^ ffch erst " ^^chud bewenden in der Meinmrg, daß alsdann die Befreiung auch auf die gemeinen Vog-Fr/" ^bsch. 306, 8 27. SS. (1770.) Die evangelischen Gesandten zeigen an, daß der^ .^äde ko», üwgen Aufhebung des «troit llaubainv und der tr-iils toraine im Laufe dieses JahreSbestes Die übrigen Gesandten erklären die Bereitwilligkeit ihrer Stände zu Erziclung

?Zz^^3 einer ^ ^ ^ ^ ^ Tractat ist noch nicht zu Stande gekommen; die

^ !! ^h^chsörmigeil Verordnung in den gemeinen Vogteicn wird einstweilen eingestellt. Absch.^ legstg ' (1772.) Da die evangelischen Stände den Tractat wegen Aufhebung des «troit «t'audainomit der Krone Frankreich errichtet haben ss. Beilage 8s, so soll in den gemeinen Herr-