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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

4. Repräsentanten in den gemeinen Herrschaften.

(Acht Orte: Art. 36-33.)

Art. 3«. (1719.) ES wird in Betreff der Bezahlung der Repräsentanten der Antrag gestellt,dieselben von sämmtlichen Orlen Instruction und Patent erhalten, die Kosten von gesammterwenn sie von den regierenden Orten in die gemeinen Herrschaften geschickt werden, von dem Landr , ^werden sollen. Dieser Vorschlag wird ack roksrenckum genommen, um künftiges Jahr von dernössischen Tagsatzung behandelt zu werden. Einige Gesandtschaften ziehen es vor, erst auf einenFall hin eine Bestimmung zu treffen. Glarus läßt cS bei seiner voriges Jahr eröffneten Ansicht il-Thurgau Art. 97) bewenden. Absch. 62, 8 19. 37. (1750.) Hinsichtlich derjenigen Repräsentanten,die gemeinen Herrschaften geschickt werven. sind Zürich, Untcrwalden und Zug der Ansicht, daß ^

tretenden Fall erwarten solle, um erst dann einen Entscheid zu fassen. Bern stimmt dafür,

Stände Repräsentanten oder Gesandtschaften schicken, solche von den Ständen, dagegen Lucern, Uri, -,Mt»Glarus, daß sie von den Landschaften bezahlt werden sollen. Absch. 73, 8 20. 38. (1751.) Die ^bleiben bei ihren 1750 gegebenen Erklärungen mit Ausnahme Lucerns, welches sich Zürich,und Zug anschließt. Absch. 83, 8 21.

F. Landrecht (Naturalisation).

(Acht Orte: Art. 33 -46.)

Art. 31». (1763.) Da im Thurgau die Naturalisationen überhand nehmen, ohne daß manzwischen Landsfremden und den Angehörigen der regierenden oder der XIII und der zugewandten ^ ^so wird dem Belieben der Hoheiten anheimgcstcllt, eine Regel darüber aufzustellen. Absch- ^41». (1761.) Unter Bestätigung früherer Abschiede, namentlich dessen von 1761 ss. Grafschaft Sarg""^'^.^wird für gut erachtet, daß weder den Municipalstädten noch den Gemeinden in den gemeinen ^

lassen sein soll, einen Fremden zu einem Bürger anzunehmen; ferner, daß in Zukunft auch die e?'Landsfremden nicht naturalisieren, sondern dergleichen vorkommende Ansuchen hinterbringen solle"-Hoheiten selbst darüber disponieren. Absch. 210, 8 21. 41.- (1765.) Obiges Gutachten gjsF'"Absch. 250, 8 19. 42. (1768.) Die Gesandtschaft von Nidwalden erklärt auö Anlaß einerss. Grafschaft Sargans, Art. 93) instructionSgemäß, daß die Naturalisationen in den deutsche"die Vicinate in den ennetbirgischen, persönlich oder schriftlich in den Ständen selbst nachgesuchtAbsch. 291, 8 53. » 43. (1769.) Nidwalden steht von obigem Antrage ab. Dieser Artikel fällt ^dem Abschied. Absch. 306, 8 72. st 44. (1771.) ES wird festgesetzt, daß alle, welche in einer ge"'^schaft das Landrecht begehren, innerhalb Jahresfrist sich in einer Gemeinde einzukaufen haben,ihrem Begehren abgewiesen würden. Mehrere Gesandte referieren. Absch. 353, 8 80. st 4S.

Abschied wird bestätigt. Zug dringt darauf, daß niemand das Landrccht erlangen solle, als wer st )

Mittel oder durch eine ehrliche Profession ernähren könne; jedoch sollen die 1773 und vorher ^nicht unter dieses Gesetz fallen. Glaruö will das wegen der fremden Krämer publiciertc Gesell (j<^Sargans Art. 97) nicht auf die eidgenössischen Angehörigen ausgedehnt wissen. Absch. 365, 8 68- Ü AsB^Zürich ratificiert die Bestimmung von 1771. Die übrigen Gesandten lassen eS bei der vorjährig"bewenden. Absch. 376, 8 79.