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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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5Z2 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

schaften daS Gegenrecht eintreten; etwa noch im Sequester liegende Mittel sind an die Behörden zu^ .folgen. Absch. 334, 8 33. sS. auch im Abschnitte: Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt, Art. ^S8. (1775.) Da in der Amtsrechnung der obern freien Aemter Abzüge von Schweizern, welche inS ^nach Paris übergesiedelt sind, für alle acht Orte verrechnet worden sind, so wird in Folge des Aerevangelischen Orte mit der Krone Frankreich den Landvögten die Weisung gegeben, künftig von de»welche aus den gemeinen Herrschaften nach Frankreich gezogen werden, nur 5'/z Theile für dieStände zu beziehen, die 2auf die evangelischen Stände fallenden Theile aber nicht zu beziehen.sind aber die Municipalstädte und Orte im Elsaß nicht begriffen, welche die reciprocierliche Abzug ^ ^mit den evangelischen Orten nicht angenommen haben. Absch. 365, 8 72. » Stt. (1776.) Man laßobiger Weisung bewenden und den Artikel künstig aus dem Abschiede wegfallen. Absch. 376, 8 63.

7. Polizeiliches.

(Katholische Orte: Art. kl; acht Orte: Art. 62.) ,

Art. «0. (1753.) S. Absch. 117, lüt. i. » «1. (1762.) Lucern führt Beschwerde, daß seit cM>^ ^vom Vicariate gar häufig Paß-, Bettel- und Collectbriefe an die Dccane und Pfarrherren ^ ^dann von denselben ohne anders von den Canzeln verlesen werden, wodurch die verarmten AngehtVogteien sehr beschwert würden. In Folge dessen wird die Gesandtschaft LucernS ersucht, dem Deca"feld zu insinuieren, daß künftig die Pfarrer keine dergleichen Collecten und Steuern verkünden du rildaß sie vom katholischen Landvogt oder, wenn keiner vorhanden sei, von ihrem katholischen GenmErlaubniß zur Publikation hätten. Absch. 218, 8 13. jj «2. (1763.) Bern stellt den Antrag, bU ^in den gemeinen Herrschaften möchten bei sich ereignenden Unglücksfällen den von denselben BetrogGeneralpatente oder Steuerbriefe ausstellen, mit denen sie in die Orte reisen, auch keine AuSschu"die Orte gehen lassen, sondern die Unglücksfälle untersuchen, den Schaden schätzen und darüber anBericht schicken. Dieser Vorschlag wird cinmüthig genehmigt. Absch. 291, 8 59.

8. Justizfachen.

(Acht Orte: Art. 63-73.)

a. Ehehaften. y0k ^

Art. «3. (1754.) ES wird für die gemeinen Vogteien verordnet, daß jeder, der eine EhehaSyndikate erwerben will, sein Vorhaben vier Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen habe, und dawenn auch niemand dagegen Einsprache erhebe, nicht entsprochen werden solle, er sei denn mitbigungSschcin versehen, daß sich niemand seinem Gesuche widersetze. Diese Verordnung ist dendurch ein Mandat kund zu thun. Absch. 129, 8 33.

d. AnmeldungStermin. Ktl^

Art. ttäl. (1769.) Um Zeitverlust bei Entscheidung von AppellationSprocefsen undkeiten zu vermeiden, wird für alle Vogteien unter RatificationSvorbehalt die VerordnungLandvogt den ihm zu Abnahme der Rechnung anberaumten Termin den Parteien anzuzeigen ha ,,^te>' ^dann diese schuldig sein sollen, ihre Anliegenheitcn dem Bürgermeister von Zürich, als dem ^^5^,Session, vor Verfluß jenes Termins einzugeben und damitrechtshängig" zu machen -^g.)

versäumt, so sott der Betreffende nicht mehr angehört werden. Absch. 306, 8 24. jj vS»

Verordnung wird für alle Vogteien instruktionsgemäß ratificierl. Zug fügt bei, daß die