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Deutsche gemeine Dreien überhaupt.
^ Vbwalden den Antrag. -S sollte dem Bruder deS Verstorbenen^^ dieser
^"Ssiinmen vorz^eissn. Geben ihm diese kein N-cht auf „ 27. (1767.)
auf eine zu bestimmende Zahl von Jahren der Mfang gcma-l) ^ ^ ^ ,
^nn und Uri. wie 1766. Derselben Meinung tst auch Zug. .. Fall die Anwartschaften abgestellt
> senden Standen der Ordnung nach Erledigung solcher Aemter
''btt Fall erwartet werden sollte. Schwyz und Unterem wo ^ ^ ^
^an-n und dieselben der Reihenfolge nach wieder Wetzen. Landwing auf dre Land-
von Lucern. Uri. Nidwalden. Zug und GlaruS uor , dmch we che ^
^-'ei der obern freien Aemter ein vorzügliches ^^^^rehmen die Sache, weil ihre Stande
^"nemer Session behandelt werden sollte. Schwpz und Obwa ^ ^ deren Recht- bestens vor.
A^^ltnn'nen gegeben haben, zur Disposition ihrer ^ ^ H^d vor, verdiente Familien
^ 279. § iz. ^ (1763.) Lucern, Urr und Zug e U überhaupt
'denken und überlassen gleiche Willkür auch den andern , ^ ^ Unterwalden und GlaruS
, namentlich der Landschreiberei in den obern freien Aem ern eg ^. ^,eS behält sich aber die
^ bei den OrtSstimmen bewenden, welche Landwing g ge ^ Convenienz in Beziehung auf allednng,g^t dieses Amtes von seinem und den "WM Or ^ ^sich,. paß, wenn wegen l-ner
^_."/"nter in den gemeinen Vogteien vor. Zugö Gesanw ) , ^ ^schehen sollte. GlaruS fi.idet,
^ 'chreiberei etwas zur Sprache gebracht werde, d«ß vor a g' ^ ^mge Orte sind
'^"N"usame Convention sehr nützlich wäre. ) b, ) , ,,^ch der Ansicht, daß alle Orte
hl. diesen Artikel ans dem Abschied wegzulassen. Unterw auf dieselben vor. Die übrigen
^'Mter halder gleich gehalten sein sollten, und ^ält^ d «are Rech^^t ^ ^ ^ ^770.)
behalten ihren gn. Herren und Obern offene wünschen aber, daß dieser Artikel
-N.' und Schwyz bleiben bei ihren früher S^benen r ' ' welche ihm gleich ander»
^ ^e w-Wlassen werde. Unterwalden b-hält Rechts ^
baß .j" ^ Besetzung solcher gemeinen Aemter zustehen. Z , ^^^issen Rcihcnfo ge
w ^"'"uschaftiiche Ordnung beliebt werde, in Folge dcre ^ ^^sch. 317^ § 11.
y '"den sollen. Glaruö will diese Angelegenheit vor die a g ^ P^bchalten bewenden. Zugleich.i, ' "'71.) Man läßt es bei den frühern und ^ ^ ^ ^ „ »2. (1772.)
lla.^,^ befunden, künftig diesen Artikel auS dem Ab, chic i g ^ndschrciber im Thurgau wegen des er-
blte^ ^ lich nochmals seine Rechte vor, obgleich < Lochen habe. Die übrigen Gesandten
^ 7 .^^^enS wie die übrigen Stände mit der Sutane ^-i ^ren
Absch. 335. 8 14. „ Sache so« künftig au- dem Ab.
n, ^^ä'ungen. Die übrigen Gesandten sind Mehrzahl der Gesandten ist ohne In-
Vision ""den. Absch. 345, 8 1^ » ^ " ' ebenfalls diesen Artikel auS dem Ab,chied
wallen,,^"lden ^nnte mit Vorbehalt seiner frühem beibehalten werden. Absch.
Zzg fassen, Nidwalden aber verlangt, daß er noch ferner rm A Nidwalden wünscht, daß dieser
i' ^l (1775.) Keine Gesandtschaft hat eine Instruction, nur^ ^schied bleibe. Absch. 366, 8 11
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