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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Deutsche gemeine Dreien überhaupt.

^ Vbwalden den Antrag. -S sollte dem Bruder deS Verstorbenen^^ dieser

^"Ssiinmen vorz^eissn. Geben ihm diese kein N-cht auf 27. (1767.)

auf eine zu bestimmende Zahl von Jahren der Mfang gcma-l) ^ ^ ^ ,

^nn und Uri. wie 1766. Derselben Meinung tst auch Zug. .. Fall die Anwartschaften abgestellt

> senden Standen der Ordnung nach Erledigung solcher Aemter

''btt Fall erwartet werden sollte. Schwyz und Unterem wo ^ ^ ^

^an-n und dieselben der Reihenfolge nach wieder Wetzen. Landwing auf dre Land-

von Lucern. Uri. Nidwalden. Zug und GlaruS uor , dmch we che ^

^-'ei der obern freien Aemter ein vorzügliches ^^^^rehmen die Sache, weil ihre Stande

^"nemer Session behandelt werden sollte. Schwpz und Obwa ^ ^ deren Recht- bestens vor.

A^^ltnn'nen gegeben haben, zur Disposition ihrer ^ ^ H^d vor, verdiente Familien

^ 279. § iz. ^ (1763.) Lucern, Urr und Zug e U überhaupt

'denken und überlassen gleiche Willkür auch den andern , ^ ^ Unterwalden und GlaruS

, namentlich der Landschreiberei in den obern freien Aem ern eg ^. ^,eS behält sich aber die

^ bei den OrtSstimmen bewenden, welche Landwing g ge ^ Convenienz in Beziehung auf allednng,g^t dieses Amtes von seinem und den "WM Or ^ ^sich,. paß, wenn wegen l-ner

^_."/"nter in den gemeinen Vogteien vor. Zugö Gesanw ) , ^ ^schehen sollte. GlaruS fi.idet,

^ 'chreiberei etwas zur Sprache gebracht werde, d«ß vor a g' ^ ^mge Orte sind

'^"N"usame Convention sehr nützlich wäre. ) b, ) , ,,^ch der Ansicht, daß alle Orte

hl. diesen Artikel ans dem Abschied wegzulassen. Unterw auf dieselben vor. Die übrigen

^'Mter halder gleich gehalten sein sollten, und ^ält^ d «are Rech^^t ^ ^ ^ ^770.)

behalten ihren gn. Herren und Obern offene wünschen aber, daß dieser Artikel

-N.' und Schwyz bleiben bei ihren früher S^benen r ' ' welche ihm gleich ander»

^ ^e w-Wlassen werde. Unterwalden b-hält Rechts ^

baß .j" ^ Besetzung solcher gemeinen Aemter zustehen. Z , ^^^issen Rcihcnfo ge

w ^"'"uschaftiiche Ordnung beliebt werde, in Folge dcre ^ ^^sch. 317^ § 11.

y '"den sollen. Glaruö will diese Angelegenheit vor die a g ^ P^bchalten bewenden. Zugleich.i, ' "'71.) Man läßt es bei den frühern und ^ ^ ^ ^ »2. (1772.)

lla.^,^ befunden, künftig diesen Artikel auS dem Ab, chic i g ^ndschrciber im Thurgau wegen des er-

blte^ ^ lich nochmals seine Rechte vor, obgleich < Lochen habe. Die übrigen Gesandten

^ 7 .^^^enS wie die übrigen Stände mit der Sutane ^-i ^ren

Absch. 335. 8 14. Sache so« künftig au- dem Ab.

n, ^^ä'ungen. Die übrigen Gesandten sind Mehrzahl der Gesandten ist ohne In-

Vision ""den. Absch. 345, 8 1^ » ^ " ' ebenfalls diesen Artikel auS dem Ab,chied

wallen,,^"lden ^nnte mit Vorbehalt seiner frühem beibehalten werden. Absch.

Zzg fassen, Nidwalden aber verlangt, daß er noch ferner rm A Nidwalden wünscht, daß dieser

i' ^l (1775.) Keine Gesandtschaft hat eine Instruction, nur^ ^schied bleibe. Absch. 366, 8 11

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