528 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
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lassen sich Bern, Lucern und Schwy; obigen Vorschlag gefallen. »Kommt Einstimmigkeit nicht zu ^^beharrt Bern auf seiner Erklärung von 1774. Wenn alle Stände beistimmen, so schließt sich auch ^an. Uri findet aber, daß ein Landvogt bei Antritt seiner Regierung wohl Gesandter sein könne.
GlaruS behalten sich wiederum ihre Convenienz vor. Dennoch wird der Versuch gemacht, lümmtliävdahin zu vereinigen, daß obiger Vorschlag überhaupt als Regel angesehen werde, mit der einzigendaß der Landvogt der obern freien Aemter, weil er nicht in der Herrschaft zu residieren hat, in >trittSjahr Gesandter sein könne. Absch. 392, 8 38.
!t. Landschreibereien.l Zürich und Bern: Art. 22. 2.?; katholische Orte: Art. 21—35.) AAtlk»'
». Reihenfolge in Besetzung der Landschreibereien zu Baden, im Rheinthal und in den untern freienArt. 22. (1758.) In Beziehung auf die Landschreibereien zu Baden, im Rhcinlhal und in denAemtern, deren Genuß dem Stande GlaruS für Einen der Seinigen überlassen worden ist, finden t»e ^ ^von Zürich und Bern, daß die Abschiede undeutlich und oft widersprechend seien; jedoch zeigenach dem Abschied von 1713, der, obgleich nicht ratificiert, doch nachher befolgt worden sei, dieBaden dem Stande GlaruS nach vollendeten Touren der Stände Zürich und Bern mit einer ganze»von zehn Jahren zukomme, mithin der dermalige Landschrciber noch bis 1763 zu bleiben habe. Alödan» ^ ^diesen nur auS Gefälligkeit zugestandenen Vorthcil nicht weiter zu genießen, sondern müsse siebzig v» r"Verfluß dcS Genusses der Landschreibcrei von Seiten Zürichs und Berns warten. — In Bezieh»'Landschreiberei im Rhcinthal sagt der Abschied von 1734 klar, daß mit Vorbehalt der Rechte Appe»^ ^ ^dieselbe im fünften Umgange zu genießen habe, wobei es sein Verbleiben haben soll. — In dB ^
schreibcrci in den untern freien Aemtern finden sich keine Bestimmungen; man beschließt daher, ^Herren und Obern zu hinterbringen. Absch. 183, 8 19. 2 ;t. (1759.) In Beziehung ^ ^s>^von GlaruS an den Landschreibereien zu Baden und im Rhcinthal bleibt es beim vorigen Abschuß'lich der Landschreiberei in den untern freien Aemtern ist Bern der Ansicht, daß GlaruS nicht ^
achte Theil gebühre; da aber damit einige Schwierigkeiten verbunden sein möchten, so wird gutnoch lange nicht eintretenden Fall abzuwarten. Absch. 192, 8 24.
6. Survivance auf die Landschreibereien. he» ^
Art. 2». (1764.) Die Gesandtschaft von Untcrwalden rügt, daß auf die Landschreibcrciu^meinen Vogteien für Minderjährige und sogar für unmündige Kinder die Survivance ertheiltdessen oft unfähige und übelgcsittete Subjecte zu diesen Stellen gelangen. Sie stellt ^
Antrag, daß keine Survivance mehr ertheilt werden sollte. Der Antrag wird in den Abschied g^. ^ ^überdieß befunden, daß derselbe auch die übrigen Stände berühre. Absch. 241, 8 19. >! ^
ist der Ansicht, es werde kein Stand sich binden lassen, der einen oder andern wohlverdienU»^^.^Begünstigung zu ertheilen; eS behält sich und den übrigen Orten freie Hand vor. DieUri und GlaruS hinterbringen das Angehörte. Schwpz, beide Untcrwalden und Zug wollen duerwarten und keine SurvivanceS ertheilen. Untcrwalden behält sich sein Recht bestens vor.
2«. (1766.) Luccrn und Uri behalten sich offene Hand vor, wohlverdiente Familien imVerdiensten zu bedenken. Die übrigen Stände wünschen, daß gemeinschaftlich der Fall "rwarü» ^ >e^Untcrwalden ist der Ansicht, daß dann solche Stellen der Reihe nach fähigen Subjcctensollten. AuS Anlaß der durch den Tod Landwing's erledigten Landschrcibcrstcllc in den ober»