Deutsche gemeine Vogteien überhaupt. 827
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^ Uitt"' wünscht Zug, daß der ^,eue Landvogt so früh als möglich beeidigt werde. Die Gesandt-
^"^"6 referiert. Da zwischen den alten und den neuen Landvögten wegen einiger vor Johannis^ Geschäfte verschiedene Ansichten bestehen, so wird dieser Anstand nach der neuen Vcrord-
""d den Landvögten überlassen, sich wegen der Erträgnisse gütlich miteinander abzufinden.^ hlna ^ ^ ^ ^ (177t.) Die Mehrzahl der Stände bestätigt wiederum die Verordnung von 1769.^ 1770; ihm schließt sich auch Schwyz an. Nidwalden läßt eö bei der bisherigen Uebunggemeinschaftlich beliebt würde, in welchem Falle alsdann bei dem Vorort der^ °b>ze ^sch. 325, 8 26. 1-St. (1772.) Zürich, Bern, Zug und GlaruS lassen cS
bewenden. Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden wollen die Berichtigung der noch^ ^^onnenen Geschäfte vorbehalten. Da aber jene Verordnung bereits inS Leben getreten ist undl hat, ,o wollen deren Gesandte die Sache all rokvisnllum nehmen. Absch. 334, § 30.z- Bereinigung der Landvogtsstelle mit der eines Vesandten.
^ ^ ^ ^le Frage, ob ein Landvogt zugleich Gesandter sein kann, wird in den Abschied genommen.^ "Neu „u ^ ^ ^ (1772.) Von der Mehrheit der Gesandten wird cS für unzulässig erklärt, daß^^albeug^"^" Gesandter sein könne; Uri und GlaruS hingegen halten es für zulässig;
'hssahl dn ^?""^lchaft nimmt die Sache -,4 i-oteeenllum. Absch. 334, 8 50. » 17. (1773.) Die^ Nur ^ ^ Ansicht, daß kein Landvogt wirklicher Gesandter sein könne. Zug schließt sich an,
j>n"r " ^ angehenden Landvogt im Thurgau betreffe. Uri ist der Ansicht, daß ein
°^^knz x ^^re unbedenklich Gesandter sein könne, nicht aber im zweiten. GlaruS möchte eS der/ ^sandtschg OrteS überlassen. Die Sache wird all refei-snllum in dem Sinne genommen, daß/ ^sandtsg ! bevollmächtigen lassen sollen, durch die Majora endgültig zu entscheiden. Letzteres nimmtlediglich all rokoi-enlluw Absch. 344, 8 43. » 18. (1774.) Uri, wie vorigessej^ ^"bet, daß ein Landvogt nicht im Thnrgau, wohl aber in den übrigen drei Herrschaften! ^ Landvogt ebenfalls Gesandter sein könne. GlaruS will
Jahr Ortes anheimstellen. Die Mehrheit findet für gut, daß weder im ersten noch im
»>I ^ !! ^"hbogt zugleich Gesandter sein könne und zu den gemeinen Acmtcrn admissibel sei. Absch.r, ^gleich ^ ' (1775.) Uri, Zug und GlaruS sehen keinen hinlänglichen Grund, warum ein LandvogtOrtx ,ur^ könne, da die daraus erwachsenden Jnconvenienzen niemanden, als dem constituie-
^ern w behalten ihren Hoheiten die Convenienz vor. Absch. 365, 8 41. » 2V.
»u, ^ ^he cr^' ^ Landvogt weder beim Antritt seines AmtcS, noch während der Regierungsjahre^"^^h'chen N ^ ^"^catur unterworfen ist, Gesandter sein könne, so wenig als ein Landvogt in den"klär; dortigen Abschied von 1763. Ihm schließt sich Luccrn an. Uri wie 1773.
bon u, Landesgcsetzen dieser Fall nicht vorkommen könne. Zug wie 1775. Die
und GlaruS sind ohne Instruction. Die zürcherische Gesandtschaft macht nun sol-^"ru,i^ Landvogt des ThurgauS kann weder bei Antritt, noch im Laufe, noch auch am Endebei», ^""bter sein; hingegen kann ein Landvogl einer der übrigen deutschen Herrschaften
der ^ Regierung, wohl aber am Ende derselben eS sein, doch so, daß
^ ^»dv Rcgienlngsgeschäfte seiner Landvogtei seinen Gesandtenplatz verlassen und am
i! tvird Reiben soll und bei keinen Abschieds- und Regierungsgeschäften mitstimmen darf. Dieser
^lvi-enllum genommen. Llbsch. 376, 8 45. jj 21. (1777.) Um Einstimmigkeit zu erzielen,