Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
526
Einzelbild herunterladen
 

526 Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

Absch. 365. 8 73.»(1776.) Die Abschiede von 1773 und 1775 werden dahin erläutert, daß, w» ^in Uebung gewesen, von den zwei Drittheilen, welche den Hoheiten gebühren, etwas für diezuziehen, künftig für dieselben von der ganzen Summe 10 Pfd. abgezogen und erst dann vom Ueberr ^Drittheile der Hoheit und ein Drittheil den Amtleuten für Ehr und Gewehr verabfolgt werden so^-376, § 84.

2. Landvögte.

(Katholische Orte: Art. Sö; acht Orte: Art. 9, 1121; neun da« Nheinthal regierende Orte: Art.-i

a. Tompetenz in Kirchensachen. ,^

Art. S. (1759.) Da die katholischen Stände bemerkt haben, daß die Landvögte sich in iLligionSgeschäfte mischen, während die evangelischen Stände eifrig bemüht sind, die ihrigen besonder^tieren, so wird verordnet, daß die gemeinsamen Landvögte die katholischen Religionsgeschäfte "'cht ^und die katholischen Beamten den evangelischen Landvögten die Judicatur in diesen Dinge"widersprechen und keineswegs zugestehen sollen. Absch. 191, 8 21. «. (1760.) Obige VerordnungstruetjonSgemäß bestätigt. Dem Landvogt zu Fraucnfcld wird dieß mündlich, den übrigen, auch g" AsBiihrer Beamten, schriftlich insinuiert. Ferner sind jeweilen die katholischen Landvögte vor die kathot'! ^zu bescheiden, wo ihnen die Beobachtung dieser Verordnung zur Pflicht gemacht werden soll. Absch- '7. (1761.) Den katholischen Landvögten wird insinuiert, sich in keine ReligionSgcschäftc eiuzu>">!^^ ?dieselben an die katholische Session zu verweisen. Ist kein katholischer Landvogt im Amte, so ^sinuation dem ersten Beamten nach ihm. Absch. 209, 8 5. i! 8« (1762.) Man läßt cS bei obigerals einer festgesetzten Sache bewenden. Absch. 218, 8 5.

b. Practicierordnung. ,

Art. ». (1760.) Die Gesandten von Unterwalden tragen instructionSgemäß darauf an, daß d" ^ ^ordnung wegen der Landvögte künstig genauer beobachtet werden möchte. Uri fügt bei, eS möchte"tive nach alter verabscheideter Vorschrift eingerichtet werden. Diese Anträge werden zur DiSpol'" ^Herren in den Abschied genommen. Zugs Gesandtschaft stimmt nicht bei, sondern nimmt diervnüum. Absch. 201, 8 50. il (1761.) Es wird von sämmtlichcn Ständen der Wunsch Hes^daß die wegen des Practicierens gemachten Verordnungen besser beobachtet werden möchten.sind zu deren Erneuerung instruiert, andere, cS bei den festgesetzten Anordnungen bewenden zuzu erklären, daß, wofern die Patente oder Creditive denselben nicht conform und nicht nacheingerichtet seien oder ein Landvogt den festgesetzten Eid nicht leisten wolle, derselbe zum Amtwerden dürfe. Absch. 208, 8 45. ^

o. Amtsantritt. ^ zyh/

Art. 11 (1769.) Die neuen Landvögtc in den gemeinen Herrschasten haben am Tagedes Täufe rs in den obrigkeitlichen AmtShäusern sich einzufinden, und zu Mitternacht von diesig^ihnen ihre Gefälle und ihre Regierung; mit diesem Termine hört die Gewalt der alten Landvögte306, 8 39. 12. (1770.) Obige Verordnung wird von der Mebrzahl der Stände bestätigt,in dem Sinn, daß der alte Landvogt die Geschäfte, die vor Johannis bei ihm anhängig gemacht ^nicht haben geschlichtet werden können, nachher noch beendigen soll. Lucern hingegen findet ouganz natürlich, nach welcher der alte Landvogt die vor Johannis begonnenen Geschäfte vollendsder Sitzung die Umfrage hält und die Verwaltung so lange führt, bis der neue Landvogt