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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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517
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August und September t777.

^^cgen, wan Ü)rcS OrteS diese Erklärung Berns nichi annehme noch eine GegenerklärungTej Frciburg beziehen sich auf ihre schriftliche Beantwortung.

^ssio/s ^ " Divergenz der Ansichten über die einzelnen Pnnkte wird gut befunden, die Sache durch eine Com-^!>d,x," ^"ülich erdaucrn zri lassen. Diese wird aus de» Nachgesandten von Bern und Freiburg und denjenigen^ djx ^''^ct, welche voriges Jahr das badischc Gutachten entworfen hatten. Da in dieser Commissionüch ^üzn>etzcnde xjv^cnössischen Rechtes die Meinungen sehr auseinander gehen, so beschränkt

^tlickk badischen Prpjectö, welcher sich auf die innere Sicherheit gegenüber wirklichen

'^achdx "' und Eroberungen bezieht, und legt folgendes Gutachten vor -Im Namen der heil. Dreieinigkeit,v nachgenanntcn löbl. dreizehn Orte und zugewandte Stände der Eidgenossenschaft uns

über die gedeihlichsten Mittel bcrathen, Fried, Ruhe, Eintracht, und wahres Vertrauen-»ach ^ länger, je mehr auszubreiten, zu versichern, und auf ewige Zeiten zu befestigen, so haben wir^""6 von unfern frommen und ruhmvollen Vorfahren k-48t gegebenen Beispiel und nach An-'^lNisiß ^ ^umals zwischen den löbl. acht alten Orten zu Stanz gemachten Vertrags gegenwärtige Vcr-^'u»dcn^"^^' ""^richtet, und für alle künftige Zeiten zu halten, zu befolgen und zu erfüllen unS

^a»d ^ versprechen einander, daß keiner den andern thätlich angreifen, noch seine Herrschaften,

-d^°ch ^ ""d Besitzungen feindlich überfallen, beschädigen und an sich bringen wolle. Wenn aber dieses^l>ii,de^ eidgenössischen Stand gegen den andern unternommen werden sollte, so verpflichten und>»»d ^ ^ '"'6 inSgesammt und inSbesondcrö ohne Unterschied der Religion bei unseren Treuen, Glaubende» y^^len, dem auf diese Weise angegriffenen und bedrängten Stand beizustehen, Hilfe zu leisten"»djx^ Greifer zur Ruhe zu bringen. Sollten auch bereits Tätlichkeiten vorgenommen und Eroberungen'»ebs, y gemacht worden sein, so wollen wir dieselben als wider Recht gemacht ansehen und den Eroberer"!»Zurückgabe und Wiederabtretung deö Eroberten, auch Erstattung der billig erachteten Kosten'l°Il h, Bünden und Verträgen bestimmten eidgenössischen Rcchtöpfad anhalten. Diese Verkommniß

^lchlnc, ^ wie man dessen übereinkommen wird, von unS feierlich beschworen werden." Dieser

Tic Ebschied beigelegt.

"uf Gesandten wünscht, daß bald wieder eine gemeineidgenössischc Conferenz abgehalten

^ ^rselbc Vereinbarung zu Stande kommen könnte, glaubt aber, daß man in diesen Vorschlag,

^ °hne " Büngern verbündeten Ständen und den zugewandten Orten neue Verpflichtungen auferlege,^ ^^erlegung und ohne damit den Plan der neuen eidgenössischen Rechtöform in Verbindung

^vttncn'werde. Zürich, Uri und Zug erklären, daß sie zu diesem Vorschlage um so weniger mit-sich nicht unbillige Forderung, daß die Garantieleistung nur auf diejenigen zugewandten

^"chtct^" welche in besondern Verbindungen mit einzelnen Orten stehen und umgekehrt, darin/ ^llen l ^ I»» Die kaufmännischen Direktorien von Zürich, Appcnzcll-Außerrhodcn und Stadt>hrc der zu Fraucnfcld getroffenen Verabredung durch Vermittlung der Gesandten ihrer

vo Betreff der der schweizerischen Nation kraft ewigen Friedens und späterer Bun-

^^^"kreich zugesicherten kaufmännischen Privilegien vor. Dabei sprechen die Gesandten vonMlf Stadt St. Gallen instructionSgemäß daS Verlangen aus, man möchte angelegent-

^ dx der Capitation dringen. Obgleich die meisten Gesandten ohne Instruction sind, wird

^austx "^üesandten von fünf Ständen und dem Gesandten des Abts von St. Gallen bestehende Com-^ Ü, aus diesen Meniorialien eine systematische Zusammenstellung zu redigieren, welche der Vcr-