Slk August und September 1777.
der Gewährleistung des eidgenössischen Rechtes und zu dem in Kraft derselben zu leistenden bewaffneten o ^nur diejenigen Stände verpflichtet sein, welche mit dem dieser Hülfe bedürftigen Orte durch Bündmß- ^Schirm- oder Landrecht in unmittelbarer Verbindung stehen, wogegen aber die zugewandten Orte inFall nur diejenigen Stände zu beschützen haben, mit welchen sie in der genannten Verbindung stehe», ^hält cS für natürlich und erforderlich, daß daS gegenüber dem Fürstabte zu St. Gallen bestehende ^ ^vorbehalten bleibe, welches die.Bestimmung enthalte, „daß, so jemand mit dem Herrn Abt oderStreit hätte und rufte da das Recht an der l, vier Schirmorte, her Herr Abt kein anderes Recht l»ckb»deßgleichcn der Toggenburgerfricdc von 1718 sammt dem Richter, welcher zwischen dem Abt und !"»'» ,schastSangchörigcn festgesetzt sei. Dem Vorbehalt deS Friedens von 1718 tritt Bern bei; in Bcz»» ^die vier Schirmortc will es nicht eintreten, Glarus will diejenigen zugewandten Orte, welche in ^"^1^ticulartractatcn und Vcrkommnisscn stehen, an der eidgenössischen Rechtsform Thcil nehmen lasse»;
Fall sollen dieselben nach ihren besondern Rechten gehalten werden. Darauf erklären die Gesandte»wandten Orte, daß ihre Principale der Ansicht seien, daß, wie einerseits die Sicherheit gegen » ^ ^Feinde durch den Bund mit der Krone Frankreich festgestellt worden sei, jetzt die innere SicherheitGlieder der helvetischen Conföderation in'S Auge gefaßt werden sollte, da die Sicherheit des ga»Z"'durch die Sicherheit eines jeden Gliedes bedingt sei, daß daher für sie keine Restriktionendaß die Gewährleistung und die Hülfe aller Stände wie auf die dreizehn Orte, also auch auf sirsollten und daS um so mehr, da sie sich zu dem Reciprocum gegen alle eidgenössischen Ständeendlich könnten sie nicht zugeben, daß sie von dem Richteramt ausgeschlossen werden. In Fotissklärung ist die Mehrzahl der Gesandten der Ansicht, es könnte in der Restriction 1 der Ausdruckeingeschaltet werden, Ter Gesandte des Abts von St. Gallen erklärt, daß, was im Septemb" ^Gesandtschaft von Wallis in Beziehung auf den TuitionSplan erklärt habe, auch von ihm da»» . ^worden sei, und bittet, jenem Abschiede dieses beizusetzen. Er fügt bei, daß der Abt deSbis dahin zu verbleiben entschlossen sei. Stadt St. Gallen stellt das Begehren, daß, wenn sie ineidgenössische Recht nicht sollte eingeschlossen werden, ihr. für die Zwistigkciten, in welche sie »'^oder andern Orte gerathen könnte, der fünfte Richter, welchen der Friede von 1718 nichtwerden möchte. Die Gesandtschaft von Wallis eröffnet folgende Instruction: 1) cS möchte düü ' ^auf alle eidgenössischen Stände ohne Ausnahme ausgedehnt werden; sollten sich diesem einigesetzen, so möchten sich dieselben deutlich erklären, damit diejenigen Orte, welche ausgeschlossen » ^Restriction aufgenommen werden sollen, ihrerseits sich erklären und ihre Maßregeln ergreifen könnte» jedaS badische Projcct diejenigen Punkte aufführe, welche vom eidgenössischen Rechte eximicrt je ^
fürchtet Wallis, eS möchten alle Zwistigkeiten auf das Gebiet dieser Exemtionen hinübergezoge" / ^eidgenössische Recht eludiert werden; eS ist daher der Ansicht, daß alle unter den eidgenössische» ^stehenden Zwistigkeiten ohne Ausnahme dem allgemeinen eidgenössischen Rechte unterworfen sein so^"» ^,0^will ferner den Bündnissen und Tractatcn, welche einzelne Stände unter einander haben, »^^„l>ewissen; entsteht hingegen über die Auslegung derselben Zwiespalt, und können die betreffend"'nicht vereinbaren, so soll, wie über jede andere Zwistigkeit, ikkch dein allgemeinen eidgenössisch"'' ^ ^ ^entschieden werden. Art. 7. Verzicht auf alle Gewährleistungen fremder ^Gesandtschaft bezieht sich aus die den 9, December 1776 von ihrem Stande wegen dieses P»»Erklärung, Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, nehmen die Sache all rsfuronclum. L»^