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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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August und September t777 StK

dritten Vorschlag machen Zürich und Schaffhausen. Nach demselben soll eineritdxx ^ Eilenden Parteien überlassen werden, zwei religionSgenössische Stände zu erkiesen, welche alsdannj," Mittel einen Satz oder Richter zu geben haben; diese vier ernannten Richter sollen dann,

^6hle " weiter fortzufahren, sofort einen fünften mit den streitenden Parteien religionSgcnössischen Stand»>lt ' welcher seinerseits aus seinem eigenen Mittel einen fünften Satz erkieSt, der dann mit den übrigen."'""^Mutt. Diesem Vorschlag stimmen die Gesandten von Bern und Basel in so weit bei, daß sie^»den ^ ^ ^ könnten vereinigt und so redigiert werden, daß in beiden Fällen den streitenden^lihle "Waffen märe, ^eir unparteiischen Orten ohne Unterschied der Religion zwei Stände auS-»Nter ^ welchen alsdann je ein Satz oder Richter erwählt werden müßte. Art. 3. RechtSformungleicher Religion. Dem Vorschlage des badischen Gutachtens, nach welchem dieSitzung vier Stände in paritale religinn!« ernennt und diesen einen fünften Stand von der Reli-^e>chnct Standes beifügt, welche fünf Stände jeder aus seinem Mittel einen Satz oder Richter

Achten katholischen Stände nebst GlaruS bei, mit Ausnahme FrciburgS, welches den bei Art. 2

Achten y auch hier wiederholt. Zürich und Schaffhausen wiederholen ihrerseits ihren bei Art. 2

^igivi, °^^iag mit der Modifikation, daß die vier Richter sofort einen fünften Stand von derjenigenhcu^" sollen, welcher der Stand angehört, den sie für den angesprochenen halten; dieser fünfte^ die Q fünften Richter zu geben. Bern, obschon diesem Vorschlage nicht abgeneigt, wünscht,

Z.,, "ne Commisston nochmals erdaucrt werde. Endlich finden Freiburg und mit ihm mehrere

im Gutachten enthaltene Definition desangesprochenen" TheilS zu unbestimmt, um nicht^i. 4 wüssen, daß etwa diese Vorfrage eintretenden Falls eine weitläufige DiScussion veranlassen könnte.^ des eidgenössischen Rechtes und der innern Sicherhett. Der

^ lsij badischen Gutachtens, Art. 4, wird angenommen; nur wünschen die Gesandten

^ anu,/ ^ möchte die etwas zweideutig erscheinende Verpflichtung,den Eroberer zu dem Rechts-^^dfadcs^ " Worte der alten Vcrkommnisse vertauscht werden:zu Bestehung des bestimmten

^ zu y bestem Vermögen anzuhalten". Dieser Vorschlag wird für begründet angesehen. Nidwalden

^Iwen gewünscht, wie man sich zu verhalten habe, wenn Tätlichkeiten wegen Angelegenheiten der^vorfallen sollten. Art. 5. Beschwörung des neuen eidgenössischen Rechtes.

^diichen Gutachten enthaltene Vorschlag der Beschwörung dieses neuen eidgenössischen Rechts^ ^elbc» ^^wich beantragten Zusätze, daß die alten Bünde nur in sofern beschworen werden sollen,d RechtSform nicht abgeändert worden seien, einstimmig angenommen. Art. k.

^ Abt '^""g der zugewandten Orte. Dem schon voriges Jahr von den zugewandten Orten,^ , der Republik Wallis und der Stadt Biel gestellten Begehren, daß die

brejz^ ^ damit verbundene SecuritätSplan ailch auf sie möchte ausgedehnt werden, entsprechen

^ Bern ^ die einen mit, die andern ohne Restriktion. Die Restriktionen sind folgende: 1) Zürich

^hrer>,, daß die zwischen den zugewandten Orten selbst oder zwischen ihnen und einem^ ^ waltenden Streitigkeiten dem neuen eidgenössischen Rechte unterworfen sein sollen, jedoch

^ zu ^ sowohl in diesen beilkn Fällen, als besonders in Streitigkeiten unter den dreizehnw welä^ dichter allein aus diesen letztern sollen genommen werden, ausgenommen in denjenigenselbü^"' hinreichende Anzahl uninteressierter Stände übrig sein sollte und sie von den

""gesucht würden. 2) Nach der Instruction von Zürich, Uri und Zug sollen zu Vollziehung