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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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514
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S14 August und September 1777.

gnns'

Appenzell. Johann Konrad Fäßler, Landammann; Joseph Anton Broger, Statthalter, beide von ^rhoden; Laurenz Wetter, Landammann; Johann Jakob Zuberbühler, LandShauptmann, beide vonAbt von St. Gallen. Franz Joseph Müller, Ritter, LandShofmeister. Stadt St. Gallen. ^Högger, Burgermeister; Julius Hieronymus Zollikofer von Altenklingen, Seckelmeister. Wallis- ^Anton Wegener, LandShauptmann; Augustin Gaßner, Landschreiber. Biel. David Walker, BürgelJakob Sigmund Wildermett, Stadtschreiber. ^

Hauptsächlicher Gegenstand der Berathung bildet die Verbesserung der alteidgenössischenund der damit verbundene Vorschlag eines SecuritätSplaneS. Nachdem das im September 1776 cn .Gutachten (s. Absch. 384 S. 462) verlesen worden, erklärt die zürcherische Gesandtschast mit allem ^daß ihre gn. Herren und Obern die stärkste Begierde hegen, zu einem Werke mitzuwirken, durch »NRuhe, der Wohlstand und die Sicherheit der Eidgenossenschaft befestigt werden, insofern dasselbemöglichsten Deutlichkeit, der billigsten Gleichheit und der keinem Argwohn Raum gebenden Unparteilich^ ^diese drei Grundsätze seien eS, von welchen die von Zürich zu beantragenden Erläuterungen und Zun ^gehen. Auf ähnliche Weise spricht auch Bern seine Bereitwilligkeit und seinen eifrigen Wunsch aus, "N ^Werke Theil zu nehmen und die zuversichtliche Erwartung, daß dann alle Stände über die AnnaAnerkennung des neuen verabredeten Rechtes sich erklären werden. Mit nicht weniger freudigersehen beinahe alle übrigen Stände und die zugewandten Orte der Vereinigung zu diesem Zwe^nur Freiburg ist immer noch der Ansicht, daß für die innere Sicherheit durch die alten Bünde D

hinlänglich gesorgt sei, insofern dieselben genau befolgt würden; hingegen könnte das in denselbenstößige auf dem Wege der Revision erläutert werden. Alsdann wird zur Berathung dcS badsse^"geschritten. Art. 1. Bestimmung der Jurisdiction deS eidgenössischen Rechtes-badischen Projecte enthaltene Aufzählung derjenigen Dinge und Ansprachen, welche von der neuen ^sollen ausgeschlossen werden, wird von fast allen Ständen genehmigt. Zürich und Bern wollenden!den Landsfrieden von 1712 beigefügt wissen, weil derselbe für die darin enthaltenen Dinge einen ^

bestimme.- Freiburg hingegen ist der Ansicht, daß jenes Project zu viele Ausnahmen aufstelle, !"eidgenössischen Rechte, besonders wenn noch Tractate unter dieselben gestellt werden, nichts übrig b^^^ >ec^beider Religionen ist gesinnt, alle innern Landesstreitigkciten der neuen Rechtsform zu unterwcrse"^^^Souveränität noch Regierungöform noch Religion auszunehmen, jedoch unter Vorbehalt der - ^ ^5durch die Landsgemeinden. Art. 2. Rechtsform unter Ständen von gleicher Relig'^ N'bei entstehenden Zwisten vorerst nach Sage der Bünde die Minne versucht und, wenn diese ersohlStreit vor die allgemeine Sitzung gebracht und die Parteien zur Vereinbarung ermahnt werdenferner die Sätze künftig nicht mehr aus dem Mittel der streitenden Theile, sondern aus den neutra scügenommen und daß der in den Bünden aufgestellte Obmann in einen fünften Satz verwandelt ^der mit und neben den vier übrigen Sätzen gemeinschaftlich und in gleichen Rechten die Streitsacyc sc -deln habe darüber sind alle Stände einverstanden; wem aber die Wahl der fünfdafür werden drei Vorschläge gemacht. Der erste Vorschlag und diesem stimmen alle katholi! ^ ^,,s»^Ausnahme FreiburgS bei ist der deS badischen ProjectS, nach welchem die allgemeine Sitzung ^ ^parteiischen Stände bezeichnet, von welchen einem jeden überlassen wird, einen Satz oder Richer ^Mittel zu erwählen. Freiburg macht den zweiten Vorschlag, der dahin geht, daß sämmtliche »e»jeder aus seinem Mittel einen Satz oder Richter wählen soll, und daß diese Sätze alle die Vachc