Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
367
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1771. S«7

»»d

^halt im Amte Rorschach, trotz den freuudeidgcnössischcil Ermahnungen und trotz den drei ab-

nicht habe in Minne erledigt werden können, so daß jetzt nichts übrig bleibe, als deri>oc, ^ ^"^ch«d, wohin schon 1769 dieses Geschäft verwiesen worden sei. Den beiden Gesandten sind all^'Nei» ^andöhauptmanu Wetter und Landshauptmanil Znbcrbnhlcr. Sie erklären, daß nach dein all-dks Aatur-, Völker- nnd eidgenössischen Rechte die Landstraßen in Friedenözeiten jedermann offen und^ktic»^"^ Karren und Schlitten frei stehen solle, zumal die Straßen der Hoheit, nicht aber

»„d lugehören. Waö den Transitzoll betreffe, so seien solche Neuerungen den eidgenössischen Rechten

Die üiwider, nach welchen keine neuen Zollforderungen in der Eidgenossenschaft statt haben können.

^s AbtS behauptet dagegen, daß sie aus kaiserlichen Privilegien und Documenten mancher^^ch^gung des AbteS zu Beziehung dieses Zolles vom Jahr 947 an dargethan habe; in^e» ^ Benützung der Straßen,' welche eine i-o-e moio tlomoslioa nnd der Judicatur seiner sürst-

»°» allein unterworfen sei, habe der Abt zu Gunsten des benachbarten Standes alles gethan, waö

^>atzu, Nachbarschaft gefordert werden könne. Endlich erklärt die fürstliche Gesandtschaft, daß der Abt die-5»str»„,^ als Richter in dieser Sache anerkenne, da keine Sprüche, Verträge, Bündnisse und andereaber,.j ^ "'"Händen seien, aus dcucn ersichtlich wäre, daß er vor dieser Session zu erscheinen habe, wohl8i>rs, w ^andöfriede, zeigen die Zwistigkeitcn von 1421, 145A, 1459, 14til), 14K1 und 1465, wo derde» nehmen habe. Die Gesandtschast ersucht in Folge erhaltener neuer Instruction die Gesandten,

, ^'^nzell dahin zu bestimmen, daß er hinsichtlich der Fruchtabsuhr wider die sürstlichen Unterthanen»ach srg^"^ ^ Spruches von 1656 bei seinen fürstlichen Gnaden Recht hole, wegen des Transitzollesrg"" ^""ßamM Richter aussuche. Nachdem Appenzell dagegen in einer Replik ausgetreten, in»»d ^''uitt, daß es auch jetzt, wie eö schon 1769 geschehen sei, das Syndicat als Richter anerkenne,^ Abix Konstitutionen und dem 1733 ergangenen Landögcmeindemehr für alle Zeiten gegenüber

^ lie ohn"^ ^dadt St. Gallen die Judicatur der X .II Orte sich vorbehalte, so weisen die Gesandten," ^ustruction sind und auch keinen gütlichen Vergleich zu Stande bringen könneil, die beidenältlich Üch un Laufe des JahreS über das Hauptgeschäft zu vergleichen oder, wenn daö nicht

^ Ochste»' ^ den Richter zu vereinbaren; ist auch das nicht möglich, so sollen sie drei Monate vor^ Pan' ^^'chnung die Stände davon in Kcnntniß setzen, damit die Gesandten instruiert werden können,^dte» werden ermahnt, in der Zwischenzeit keine Neuerung eintreten zu lassen, jj 11. i»». Die Ge-^^aß Appenzell und des AbtS von St. Gallen führen Klage über Gewaltthätigkeitcn, welche ausdes Reichs verfügten Fruchtsperre von den Raubschiffcn von Constanz, Mccröburg,ausgeübt werde». Die Bemannung derselben landete im alteil Rhein und an andernStaden, stieg ans Land, übernachtete in Wirthöhäuscr»; ein Schiff von MecrSburg gab aus^ unweit des Schweizerbodcns Feuer, führte cö bis in die Mitte dcS Rheins zurück, visitierte

^ttadc rrj " ^ lferingsügige Dinge weg; ein Schiff von Langenargen wurde zunächst am eidgenössischendes zurückgeführt. Die Gesandtschaft von Zürich eröffnet, daß sein Stand bereits auf ähnliche^ don AZi im Thurgau hin nachdrückliche Vorstellungen an die beiden Krcissürsten zu MecrSburg

ergch^.^ uiibcrg erlassen habe, daß aber noch keine Antwort cmgekommcn sei. In Folge dessen wird fürsich ' Appenzell und der Abt von St. Gallen von sich aus mir ihren Beschwerden an jene KreisAchten einkommenden Antworteli Zürich mittheileil, so wie auch dasselbe in Kenntniß

U'un, künftig etwas bedenkllcheS vorfallen sollte. K 12