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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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356
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3S6 Juli 1770.

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Guter, Landammann von Jnnerrhoden; Gebhard Zürcher, Landammann von Außerrhoden. Abt vonGallen. Johann Victor Baron von Thurn und Valsassinc, Geheimer Rath und Landshofmeister;Joseph Müller, Geheimer Rath und Obcrvogt zu Rorschach. Stadt St. Gallen. Heinrich Sch^Burgermeister. Biel. David Walker, des Raths und Salzdirector. ^

t». Eidgenössische Begrüßung, 8 1. I». Complimentschreiben deS französischen AmbassadorS, übctb^^durch den Ambassadesecretär. An Schwyz ist eS nicht adressiert. Beantwortung desselben. 8 2. e-mentschrciben des Bischofs von Basel. Beantwortung. 8 3. Ä. Münzwesen. Die drei im Absch^

vorigen Jahres enthaltenen Punkte werden von der Mehrzahl der Gesandten instructionSgemäßund bestätigt; nur Appenzell-Jnnerrhoden giebt in Beziehung auf die Admodiation seine Zustimmung ^Der Gesandte wird ersucht, dieselbe von seinem Orte auszuwirken; ist sie nicht erhältlich, so behalt ^Schwyz, Unterwaldcn und Zug ihre Convenienz vor. Zug ist der Ansicht, daß wenn Schrot undStänden mitgetheilt worden sei, die darnach geschlagenen Sorten keine Verrufung mehr treffen sollte.behält sich vor, nur denjenigen Ständen Schrot und Korn oder die Verrufung der Münzen zuwelche ein Gleiches gegen seinen Stand beobachten. Ein gemeinsames Münzsystem zu erhalten, dafür ^dermalen keine Aussicht; daher trägt Bern darauf an, diesen Artikel bis auf bessere ZeitumständeAbschiede wegzulassen; ihm sich darin anzuschließen sind die Gesandten von Zürich, Schwyz, Basel,Solothurn und Schaffhausen instruiert; Lucern hingegen will denselben im Abschied beibehalten. 8 4. S»Gesandtschaft eröffnet, daß eS, Dank der Bereitwilligkeit des Nuntius, ihren gn. Herren und Obern g^sei, hinsichtlich der Beschränkung der Kirchenimmunität einen aus 37 Artikeln bestchenden Entwurf ei»zu erhalten, welches nicht nur der der Lombardei gewährten Limitation der Kirchenimmunität ganz com^.^-sondern auch noch vortheilhaftere Bedingungen enthalte; sobald die Genehmigung von Seiten ^ Feingetroffen, sei, werde voraussichtlich auch die päpstliche Ratification erfolgen. Lucern werden seine Bem" ^verdankt. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern erklären, daß ihre Stände über dieseniemand anderm als mit den eidgenössischen Ständen in einen Contract sich einlassen werden; wennliche Ratification erfolgt sein werde, so werde man nach gewöhnlichem eidgenössischem Styl mit den kaN ^Orten sich berathen, ob und wie weit dieses Project genehm sein möchte. Die Gesandtschaft Lucernödaß die katholischen Orte durch dieses Breve, das sie als eine Gnade ansehen, daS erreicht haben,wünscht hätten, und daß sie in keine weitere Negotiation eintreten können. Die verschiedenen Gesa"^behalten sich, wie vor zwei Jahren, die landSsriedlichen Rechte und die freie Ausübung der Religion ^

In Sachen der gegen das Strolchen- und Bcttelgesindcl zu ergreifenden Maßregeln berichtet die solot >Gesandtschaft, daß in Frankreich und Deutschland scharfe Maßregeln zu Abhaltung alles herrenlose" ^getroffen worden seien, und stellt den Gesandten anHeim, dafür zu sorgen, daß nicht etwa eine ^

Volkes in die Eidgenossenschast eindringe. Da keine gemeinsame Verordnung erhältlich ist, wirdreichender befunden, als daß der Abschied von 1766 und der vorjährige, auch die Verordnungen jedeöOrtes genau beobachtet werden, womit namentlich die Grenzorte den inner» Ständen Gefälligkeit ^würden. 8 6. Der fremden Recrutcn halber läßt man eS bei dem vorjährigen Abschiede bewenden-mit der Erläuterung, daß diese Verordnung nur auf die Mcdiatlandc und die gemeinen Herrschaften ""auf die fremven Recruten sich beziehen solle, welche für fremde nicht avouierte Dienste versandt werdet ^wegs aber für die eidgenössischen avouierten Regimenter; dieserhalben bleibt eS bei der alten Hebung-ziehung auf die fremden Recruten steht eS jedem Stande frei, in seinen Jmmediatlanden die beliebig