3S4 Mai 1770.
und auf jedeS Pfund Anken beim Ausgang drei Angster geschlagen habe. Lucern erwidert, daß eSBeschränkung des wucherischen Fürkaufs gethan habe, und daß diese drei Angster nicht von den Angeht ^der drei Stände gefordert werden, wenn dieselben einen authentischen Schein vorweisen, daß sie den A»b" ^ihren Hausbrauch kaufen; auch nicht von denen, welche ihren Anken „unter der Egg" nicht verkaufen ko ^und wieder wegführen. Diese Erklärungen werden uck rekerenckum genommen. 8 3. Ä. Diedrei Orte beschweren sich ferner, daß Lucern von jedem Faß, wenn es von der Blatten an die Schifflände ^die Egg geführt und in daö Schiff gelegt werde, oder wenn das Faß von der Achse abgeladen und ^Schiff gebracht, oder wenn eincö aus dem Keller in daS Schiff geliefert werde, mehr verlange, als imdcS Vergleichs von 1662 bestimmt sei. Lucern erwidert, daß es sich genau an jenen ArtikelcS aber noch 5 Schilling mehr als Wasserzoll und 1 Schilling als Anzcichnerlohn fordere, wenn Wein auf ^schätz in die drei Orte geführt, nicht zum Hausgebrauch angekauft werde; dieß sei aber ctwaS von >".Tractate Unabhängiges. Auf die Beschwerde der Gesandtschaft von Uri, daß seit einem halben Jahre zu ^von je einem Logcl 15 Schilling mehr als früher bezogen worden sei, antwortet die von Lucern, daß fu ^keine Kenntniß habe; Einzelne, denen Unrecht zu geschehen scheine, möchten bei den gehörigen Tribunal ^ihrer Klage einkommen. Alles wird all reloroockum genommen. 8 4. S. Eine andere BeschwerdeLänder besteht darin, daß gegen den Vergleich von 1662 und eine Erklärung Lucerns von 1661 "0"'^über die zehn oder eilf Schilling noch 3 von den Factoren und 2 Schilling, 3 Angster vonlrägern verlangt werde, während in jenen 1(1 Schilling alles inbegriffen sein sollte. Die Gesandtschastrechnet den Gesandten vor, daß man sich zu Lucern immer an jenen Tractat gehalten habe. 8 5.
Stände führen ferner Beschwerde, daß ihre Angehörigen, wenn sie mit ihrem Vieh nach oder durch Lun ^die Jahrmärkte fahren, von jedem Haupt 2 Schilling entrichten und auch von dem im Land gekauft ^Zoll zahlen müssen, was früher nicht der Fall gewesen sei; Untcrwalden noch besonders, daß seinenzu Winkel und zu Lucern von ihrem Vieh Zoll abgefordert werde; Uri, daß von den sogenanntenPferden, auch wenn sie nur auf den Markt geführt werden, 2 Schilling, und wenn sie aus demwerden, 4 Schilling abgenommen werden, während früher von den außer Lands herkommenden 1 ^ ^von den im Land gekauften gar nichts bezahlt wurde. Lucern beruft sich des Viehzolls wegen auf a^von 1658 und 1663; in Beziehung auf den Zoll der Kuppelpferde hat die Gesandtschaft keine A,,!versichert aber, daß nur an einem Orte der Zoll gefordert werde, und daß derselbe ein alter sei. 8 6.weitere Beschwerde der drei Orte besteht darin, daß, während früher niemals verlangt wurde, daß die,, ^und Krämerwaaren in die Tust gelegt werden sollen und man als Wasserzell einen Batzen vomEingang und einen Schilling bei der Rückfuhr gefordert habe, jetzt zwei Batzen vom Centner alseinen Batzen als Waglohn und einen als Fuhrlohn noch zu obigem Schilling bezahlen müsse.widert Lucern, daß durch die erneuerte Zollverordnung der Sustlohn nicht erhöht worden sei; Lucerndas Recht, für seine Jahrmärkte polizeiliche Landesverordnungen zu machen, denen sich diejenigen zu ^hätten, welche dieselben mit Waaren besuchen, und nach diesen müsse alles Kauffartheigut in die ^werden. Gegen .den Waglohn von Marklwaaren enthalte der Tractat von 1662 nichts; wer ^in die Sust und aus derselben selbst tragen wolle, habe keinen Traglohn zu entrichten. 8 7-das Ansuchen gestellt, die lucerncrischen Angehörigen möchten angehalten werden, den Art. 9 desvon 1662 in Betreff deö KäscS, Aukens und anderer Waaren, welche, ohne daö Land zu berühren,
Schiff in daS andere transportiert werden, genau zu halten. 8 3. t. Uri stellt den Antrag, cs