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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Mai 1770.

»IS.

Conferenz von Lucern, Uli, Schwyz und Unterwalden.

Lncern, 21. Mai 1770.

ISt>>at»ar«I,iv Llicern.l

Walther Ludwig LcontiuS Amrhyu, Seckclmeister; Franz Jakob Joseph Zurgilgen,Rudolf Meyer zu Schauensee, Salzdirector; Jost Joseph Bernhard Hartmann; Jost Kaspar^kvffer von AltiShofen, alle des Raths, Urt. Joseph Anton Müller, Landammann; Joseph StephanAlt-F. ^Landammaun. Schwyz. Joseph Victor Lorenz Hcdlingcr, Landammaun; Michael Anton Schorns,Unterwalden. LcontiuS Bücher, Landammaun; NiklanS von Flüe, Alt-Landammann, vonhch.. ' Fvanz Aloysius Ackermann, Landammaun und Landshauptmann; Franz Laver Würsch, Statt-Nidwaldcn.

ihre Ablcgung des eidgenössischen Grußeö bringen die Gesandten von Uri, Schwyz und Unterwalden

vor ^verde gegx,, den ^754 L»ccrn errichteten Weinzoll zu Neiden von 25 Schilling auf den Saum^ derselbe dem Bündnisse von 1481 zuwiderlaufe, in welchem enthalten sei, daß keink^ste, >"it neuen Zöllen beschweren wolle. Wenn auch Luccrn den Angehörigen der drei Orte ge-

Wein, ohne diesen Zoll zu erlegen, durch sein Gebiet zu führen, so seien hingegen viele derselbenWein nicht faßweise zu holen, sonder» denselben auf der sogenanntenBlatten" zu kaufen unddie Zolles theurer zn bezahlen. Wenn cS endlich im Vergleiche von 1662, Art. 5, heiße, daß

kein drei Orte in Beziehung auf Zoll und Wcggcldcr de» Bürgern von Luccrn gleich gehalten

^ngen'/° ^ ^ gemeint, daß dieselben in dieser Hinsicht künftig ganz von der Willkür LucernS^eri, n> ° sondern der Vergleich sage, daß sie die Zölle bezahlen sollen, welche damals die Bürger von^drei c>^"'- Lucern vertheidigt seine Zollerhebung, indem cS darauf hinweist, daß die Angehörigende» diesem Weinzolle befreit seien und der Wein, den sie auf der Blatten kaufen, sobald er

^ Eigenthum geworden sei, keinen Zoll zu bezahlen habe; vor dem Kaufe aber sei erMittelst Uebcrdieß gewönnen die drei Länder durch diesen Wcinzoll noch den Vortheil, daß

deren ^"rags desselben für die Sicherheit und den guten Znstand der Straße gesorgt werde, in Folge^ Fuhrlohn geringer werde. Die drei Stände würden nicht mir nach Artikel 5 deS Vergleichs^ r«k«r. /' ^"vgcrn von Luccrn gleich, sondern noch besser als diese gehalten. Diese Erklärungen werden">cin stenommen. 8 1. I». Die drei Orte hatten schon früher über den von Lucern auf den Brannt-

^ ^vll sich beschwert und eine befriedigende Antwort erhalten. Da nun aber Uri in Erfah-^ k)at, daß von seinen Angehörigen in der Tust zu Luccrn zwanzig Batzen von jedem Logcl^rns yj verkauftem und zurückgeführtem) gefordert worden seien, so wiederholt es seine Beschwerde.

erwi.dcrt, daß sein Stand auf den Branntwein, als ein höchst schädliches und Verderb-"ne Taxe von zehn Schilling auf jede Maas geschlagen habe, dicß aber nur für seine Angeud^ keien davon frei und bezahlen nur den gewöhnlichen Sustlohn von zwei Batzen vom

' ^ bei y authentischen Schein vorzuweisen; wenn jemand anders behandelt werde, so

^ ker»er < ^ Economic- und Zollcommission seine Klage anbringen. 8 2. r. Die drei Stände beschwere»"^ufs^ " Lucern dem Art. 7 des Vergleichs von 1662 dadurch zuwiderhandle, daß durch seine Anken»uug den durch jenen Vergleich stipuliertcn freien Verkauf nach cilf Uhr Morgens beschränke,

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