Juli 1769 347
n gemeineidgenössischcn Abschiede lk.) zu Werke zu gehe». 8 2. «. Auch jetzt wird
^>hk ^ ^""^ch erachtet, die Restitutio» zu betreibe». 8 4. «I. Während Lucern in Beziehung aus diewiederum dafür stimmt, daß jeder Ort, der sich zu beschweren habe, sich an seine BehördeUnterwaldcn, daß man gemeinsam dafür sich bemühen sollte, daß die von Zeitden Taxen wieder heruntergesetzt und die dcßhalb erhaltenen Privilegien aufrecht erhalten wer-
denk endlich beschlossen, daß künftiges Jahr die Spccialbcschwcrdcn vorgelegt und unterdessen in
v. Mitteln geforscht »verde, welche zu Erziclung einer Abhülfe dienlich sein könnten. 8 5.
"Uf Stellen der Grenadierhauptleutc und der Hauptlcute par enmmission» welche auch
klären v "^'^ctragen werden, die nicht aus den in der letzten Capitulation begriffenen Orten gebürtig sind,^si vo Unterwaldcn, Zug und GlarnS, daß sie eine spccicllc Klage abwarten wollen. Die Gesandt-
nimmt keinen Theil an der Verhandlung, die Gesandten von Solothurn, Appenzell und. AbtInstruction. Freiburg wünscht, daß auf künftige Fälle hin eine gemeinsame Verordnung^chci, ?v ^ ^ ^ Da die Bestrafung mit Stockstreichcn bei den schweizerischen Regimentern in fran-Teld in merklich abgenommen hat, so wird beschlossen, nur noch die Bestrafung der Officiere mit
kliere ^ ^"nsiirsamen Sitzung zur Sprache zu bringen. 8 7. K. Um dem Uebelstandc abzuhelfen, daß die>vttvc„ ^Uchc z„ Grcnadiercompagniecn nach Aufforderung nicht übertreten wollen, nicht weiter befördert^ttc znr^ ^'cerns Gesandtschaft ersucht, diese Sache in gemeinsamer Sitzung im Namen der katholischenbringen. Da sie aber die Instruction hat, diesen Anzug denjenigen Orten zu übcr-
^ttc ^'ucerns Gesandtschaft ersucht, diese Sache in gemeinsamer Sitzung im Namen der katholischen
^asse,, bringen. Da sie aber die Instruction hat, diesen Anzug denjenigen Orten zu übcr-
^chniaig ^ ^rund zur Klage haben, so wird die Sache all roloronäum genommen. 8 8. I». Mühlhauscn bittetund"/" ^^öhrung des BeisitzcS bei den LcgitimationSconfcrcnzcn mit dem Anerbieten dcS Reverses von"Haft Schreiben vom 3. Juli 1586 von „Stett und Landen der sieben Orten nuftr Eivgcnossen-
Scndpottcn auf dem Tag zu Baden im Ergöuw bey cinandcrcn vcrsampt" vor, in welchemHaft ^ Vergangenen halber nichts zur Last gelegt wird. Die übrigen Stände ersuchen die Gcsandt-^»hvvrt ste möchte ihren Stand bewegen, Mühlhausen zu willfahren. Da aber die abschlägige
ändert höchsten Gewalt" beschlossen worden ist, so mußte dieser Beschluß von ebendemselben wieder
von ^un aber die urncrische Gesandtschaft wenig Hoffnung. 8 9. t. Für den An-
^ möchten keine Kriegsdienste ohne Wissen und Willen aller Stände angenommen werden, ist^»enjx,^ "umüthiger Beschluß erhältlich; die Gesandten behalten daher ihren gn. Herren und Obern die^sicher sich ^ ^ Gesandtschaft von Frciburg eröffnet, daß in ihren Stand sehr bedenkliche»nd welche alle gesunden und vernünftigen Grundsätze umstoßen und voll der verderblichsten
^ ^thiimer seien, so daß zu befürchten stehe, daß dadurch der zügellosen Freiheit der Weg gebahntReligion, sondern auch dem Staate und der gemeinen Sicherheit die gefährlichsten
an, ob
. Die Gesandtschast fragt instructionS-
ehen, wenn nicht bei Zeiten dem Ucbcl gestmert wewu ^ wird verdankt und aus
»v es nicht gefällig wäre, gemeinsame Maßregeln zu r i überlassen, neben den jchon
"" Instruction in den Abschied genommen. Jedem ^riesportcn", die Buchlädcn zu
Mi Maßregeln uoch andere Verfügungen zu treffen, du ' S^wvz, Unterwaldcn und Zug aufzu-
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