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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
346
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Z46 Jult 1769.

zu erlassen. Schwyz sagt sofort zu, Nidwalden, insofern es die gemeinen Herrschaften betrifft, in Betreffsanderen referiert eS; die Gesandtschaft von Uri, ohne Instruction-, hinterbringt das Angehörte. 8 i8.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegcnheitcn:

Art.

11.43.

Art.

Art.

Art.

Art.

14.46.62.

124.

125.

13.43.

I >11/ 7,

Landvbgte.Landrccht.

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

51.65.145.171.

254.262.350.376.

46.

SV.

SS.

105.

106.147.

Art.

54.64.

Abzug.Justizsachen.

Amtsrechnung.

Stubengelder.

Rechte FreiburgS und Solo?thurns.

Marchensachen.

Landrecht.

Polizeiliches.

AmtSrechnnng. .

Gemeinderechte und Gemeinde?

güter.

Abzug.

Polizeiliches.

Justi'zsachen.

Beeidigung von Beamten.AmtSrcchnung.

Polizeiliche».

Beeidigung von Beamten.Amtsrechnung.

511.530.619.640.654.670.699.702.

Justizsacheu.

Art. 153.

.. 177.

207.

227.

253.

,, 254.

255.

Rheinth al.

Justizsachen.Zehntensachen.Münzwesen.

Straßen und Brücken.Rhein.

Grafschaft SarganS.

Art. 126. Polizeiliches.

1S2. Justizsachen.

.. 183.

191. Leibeigenschaft und Fall.

214. Lehensachen.

Obere freie Aemter.Art. 148. Miinzwesen.

Art.

122.144.

Kirchensachen.

Landgrafschaft Thurgau.Art. 443. Judicatnr? u. Competenzconfl.

Art. 739. Leibeigenschaft. Fall, 786. Münzwesen.

787.

788.811.836.

1064.

1076.

1077.

Art. 298.

.. 312.

363.

388.

, 405.

.. >37.

438.

Art. 234. 264... 330.

Straßensacheu.Kriegssachen.LocaleS.

Personelle».

"

Zölle und Weggelder-

Kriegssachen.

LocaleS.

/,

Personelles.

Miinzwesen.Straßenwesen.Stiste und Kldst"-

Art. 157. Straßenwesen.

»«7.

Conferenzen der katholischen Orte während der gemeineidgenössischen TagsaMS

im Juki 17K9.

Staatsarchiv Lueern I s

Der Bischof von Basel sendet ein Begrüßungsschreiben. Beantwortung. 8 l. ?». Da diepäpstliche Breve erhaltene Restriction sich nur auf die gemeinen Herrschaften bezieht, so wird der Wu»s<b möchte dieselbe auch für die Immediatlande erhalten werden; die Mehrzahl der Gesandten ist aber ^diese Restriction einstweilen in den gemeinen Herrschasten einzuführen. Da aber Lucern darauf a»"^ s»der Mittheilung des Breve zuzuwarten, bis dieselbe Restriction auch für die Immediatlande crrunge"