Z46 Jult 1769.
zu erlassen. Schwyz sagt sofort zu, Nidwalden, insofern es die gemeinen Herrschaften betrifft, in Betreffsanderen referiert eS; die Gesandtschaft von Uri, ohne Instruction-, hinterbringt das Angehörte. 8 i8.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegcnheitcn:
Art.
11.43.
Art.
Art.
Art.
Art.
14.46.62.
124.
125.
13.43.
I >11/ 7,
Landvbgte.Landrccht.
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.
51.65.145.171.
254.262.350.376.
46.
SV.
SS.
105.
106.147.
Art.
54.64.
Abzug.Justizsachen.
Amtsrechnung.
Stubengelder.
Rechte FreiburgS und Solo?thurns.
Marchensachen.
Landrecht.
Polizeiliches.
AmtSrechnnng. .
Gemeinderechte und Gemeinde?
güter.
Abzug.
Polizeiliches.
Justi'zsachen.
Beeidigung von Beamten.AmtSrcchnung.
Polizeiliche».
Beeidigung von Beamten.Amtsrechnung.
511.530.619.640.654.670.699.702.
Justizsacheu.
Art. 153.
.. 177.
„ 207.
„ 227.
„ 253.
,, 254.
„ 255.
Rheinth al.
Justizsachen.Zehntensachen.Münzwesen.
Straßen und Brücken.Rhein.
Grafschaft SarganS.
Art. 126. Polizeiliches.
„ 1S2. Justizsachen.
.. 183.
„ 191. Leibeigenschaft und Fall.
„ 214. Lehensachen.
Obere freie Aemter.Art. 148. Miinzwesen.
Art.
122.144.
Kirchensachen.
Landgrafschaft Thurgau.Art. 443. Judicatnr? u. Competenzconfl.
Art. 739. Leibeigenschaft. Fall,„ 786. Münzwesen.
787.
788.811.836.
1064.
1076.
1077.
Art. 298.
.. 312.
„ 363.
„ 388.
, 405.
.. >37.
„ 438.
Art. 234.„ 264... 330.
Straßensacheu.Kriegssachen.LocaleS.
Personelle».
"
Zölle und Weggelder-
Kriegssachen.
LocaleS.
/,
Personelles.
Miinzwesen.Straßenwesen.Stiste und Kldst"-
Art. 157. Straßenwesen.
»«7.
Conferenzen der katholischen Orte während der gemeineidgenössischen TagsaMS
im Juki 17K9.
Staatsarchiv Lueern I s
Der Bischof von Basel sendet ein Begrüßungsschreiben. Beantwortung. 8 l. ?». Da diepäpstliche Breve erhaltene Restriction sich nur auf die gemeinen Herrschaften bezieht, so wird der Wu»s<beö möchte dieselbe auch für die Immediatlande erhalten werden; die Mehrzahl der Gesandten ist aber ^diese Restriction einstweilen in den gemeinen Herrschasten einzuführen. Da aber Lucern darauf a»"^ s»der Mittheilung des Breve zuzuwarten, bis dieselbe Restriction auch für die Immediatlande crrunge"