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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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344
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Z44 Juli 1769.

dergleichen Waaren, wenn sie in Rorschach nicht verkauft, sondern an andere Orte durchgeführt werde»,einiger Zeit der Transitzoll abgefordert werde. Da eine dcßwegen zwischen beiden Appenzell und dein ^ ^bereits stattgehabte Konferenz erfolglos geblieben ist, so ist die Gesandtschaft AußcrrhodcnS beauftragt,Streitsache der Session zu rechtlicher Entscheidung angelegentlich zu empfehlen. Die fürstlich sanctg» ^Gesandtschaft hat geglaubt, daß in jener Conferenz die Berechtigung des Fürstabts zu jener Maßregel I» ^dargethan worden sei, daß Appenzell davon völlig überzeugt werden müßte. Dermalen ist sie ohneim Rechten sich einzulassen", und glaubt, daß vorerst auSzumachkn sei, wer in dieser Sache der ^Richter sei. Sie behält dem Fürsten sein seit Jahrhunderten geübtes Recht feierlich vor. Unter Ratisic»^,vorbehält wird beschlossen, Schreiben an den Fürsten und an die beiden Appenzell zu erlassen, in welche»Theile ersucht werden, den Streit in Minne beizulegen. 8 lt).

Alle Stände mit Ausnahme von Schwyz.

I. Basel berichtet, daß in Beziehung auf den französische» Lederzoll im Elsaß noch keine Aendcn»»!ge treten sei, und ersucht, da die übrigen Gesandten der Ansicht sind, daß dieser Artikel künftig aus dem ^^weggelassen werden könnte, die Stände, die Sache wenigstens in geneigtem Andenken zu behalten, ^einem günstigen Anlasse Basel mit ihrem freundcidgenössischcn Wohlwollen zu entsprechen. 8 1l>durch das in der Angelegenheit der schweizerischen Kaufleutc in Frankreich im Mai 1668 zu Bade» ^König erlassene Schreiben kein Erfolg erzielt worden ist, aber bei dieser Sache auch sich um die lich" ^das Ansehen der Eidgenossenschaft und um Bünde und Traktate handelt, so ist man der Ansicht, daßSache nicht dürfe erliegen lassen. Die einen Gesandten stimmen für eine schriftliche Negotiation, du'für Abhaltung einer Conferenz. Die Gesandtschaft von Basel stimmt zu der im Mai 1768 vorgel^^Maßregel; sollte ein anderer Weg eingeschlagen werden, so müßte sie ihn all ivkoivnüum nehmen.wünscht, daß bei Behandlung dieser Sache dahin getrachtet werde, daß nach Bünden und Tractatengeborenen Schweizern, vorzüglich aber denjenigen, welche ihr Vaterland nicht gänzlich verlassen haben »" ^Waaren handeln, welche in der Schweiz produciert sind, ihre Freiheiten und Rechte zu Theil werden- ^ ^lich wird eine Commisston von sechs Nebengesandten gewählt, welche den Entwurf eines Schreibens^Ambassador, den Vorschlag zur Absendung einer einfachen Gesandtschaft von Zürich, Lucern, Uri und ^Hausen und ein Project zu einer Instruction für dieselbe vorlegt. Diese Vorlagen werden dem AbW ^ jz,gefügt; innerhalb sechs Wochen sollen die interessierten Stände ihren Entschluß Zürich mittheilc»n. Da daö wegen der Recruten für die ^cimpuxni«; ßvnärale voriges Jahr im Entwurf vorgelegte ^an den Ambassador noch nicht von allen Ständen genehmigt worden ist, so wird jetzt dessen Abse»^^-»stimmig beschlossen. 8 13. «. Damit die Stände immer die nöthige Kenntniß von dem Schicksale der.haben, wird unter Ratificationsvorbehalt verordnet, daß die Hauptleute der vier Grenadiercompnist^^ ^ihre Mannschaft genaue Rechnung führen, alle Veränderungen, welche bei denselben vorgehen, benic»'^

Jahr der Wcrbungskammer des betreffenden Orts anzeigeil sollen, wenn ei» Soldat aus ihrer Comp"" ^

sertierl, mit Tod abgegangen ist oder den Abschied bekommen hat. 8 14. >». Freiburg hebt alö eine

Neuerung hervor, daß Ober- und Unterofficiere, wenn sie sich gegen die militärische DiSciplinhaben, um Geld gestraft werden. Die Sache wird in den Abschied genommen. 8 15. Das Vorstsack ralilicsntlum in den Abschied genommene Vorstellungöschreiben wegen der l'uete-lleazumux u»vzwölf Punkten bestehenden neueil Ordonnanz ist im Namen nur der dazu stiinmenden Stände abiM'Da das vom Ambassador eingckommene Empfangsschreiben keine Hoffnung auf Abhülfe macht, I»