ZZ4 ' Decembcr 1768. ?
ein ausführliches Memorial über den Bezug dieses Zolles einzugeben; an Schwvz wird das Ansuchenaus seinem Archiv die der Zeit vor der Errichtung des SchiffamtbucheS 1584 angehörenden Acten zumseiner Zollgcrechtigkeit den beiden andern Ständen mitzutheilen. 8 3. «I. Die Gesandtschaft von GlarusinstructionSgemäß den Antrag, daß die sämmtlichen Schisfmeistcr dcS obern Wassers beeidigt werden st ^daß sie sowohl als diejenigen, welche den „Ucbcrlohn" einzuziehen bestellt werden, solchen ohnePerson einziehen und dem Schiffamt getreulich zu Händen stellen sollen, da dieser Ucberlohn einzig »ndzu Bezahlung der über die Herstellung der Wnhre und Reckwege an der Linth ergehenden Kostenworden sei. Die Gesandten von Zürich und Schwvz, ohne Instruction, nehmen den Antrag zu VeN"gihrer Hoheiten in den Abschied. 8 4.
Zürich und Schwvz. ^
«. Zürich hatte den hintern »nd den vorder» Höfe» die Fischenz im sogenannten Bächiwinkel streitig lV'Die Vögte derselben weisen nach, daß diese Höfe von jeher bis voriges Jahr die Fischenzen daselbstbaben, »nd stützen sich aus das Urbar von Pfässikon, laut dessen sie für diese Fischcnzcn der Statthalterei zu?8 Stück Fische jährlichen Zinses bezahlen müssen, und auf mehrere Schriften, Käufe und Verkäufe.werden diese Vögte von der Gesandtschaft von Schwvz, welche Verhöre von 1638 und 1643 produciert,die Verhörten bei ihren Eiden erklärten, daß die Fischcnzcn dem Bächihof cigcnthümlich angehören. AuS dstß^ ^hören, bemerkt cS ferner, gehe auch hervor, daß die March vom Mühlebach bis an die Ufenau reiche, wder Bächiwinkel nach ihrer Ansicht darunter begriffen sei; endlich werde auch in dem Verkaufe der ^vom Grafen zu Habsburg an die Herzoge von Oesterreich im Jahr 1358 ausdrücklich auch desWasser und zu Land gedacht. Die Gesandtschaft von Zürich bezieht sich auf die zwei von ihre»' ^ ^voriges Jahr an Schwvz übersandten Memorialien, in welchen derselbe seine Obcrhcrrlichkeit und I""über den ganzen See dargethan habe. Gegenüber den von Schwvz vorgebrachten Beweisen wendet sie ^nach den Acten von 1643 und 1688 die Ucbung, auf welche sie sich berufen, oftmals unterbrochendaß die 28 Fische von Aeckern und Reben gegeben worden, daß die von Particularen errichtetenPrivathandlungen seien, welche ihres Standes Rechte nicht entkräften können, daß die Verhöre ^und 1643 ohne ihres Standes Wissen vorgenommen worden seien, und daß endlich der Kaufbriefnicht angeführt werden könne, da dcS Sees darin mit keinem Worte gedacht werde, und zwar weilnur vom Kaiser und vom Reich abhieng, so daß davon etwas weder gekauft noch verkauft werde"Zürich habe den See besessen, che Schwvz einen Fuß breit Landes auf der einen oder andern Seite ^ ^beherrscht habe. Die Gesandtschaft ist instruiert, die Hoheit und das Dominium über den Bächiwi" ^ ^eine Zugehördc dcS ZürichsceS, auf daS feierlichste ihrem Stande vorzubehalten. DaS Angehörte wird " ^ ^Gesandten an die Hoheiten hintcrbracht. 8 5. t*. Rathsherr Hedigcr stellt im Namen derWollerau, Pfässikon und Bäch das Ansuchen, 1) cö möchte den Hoflcutcn gestattet werden, dieankommenden Pilger nach Zürich zu führen, sowie, während der Zeit, wo sie mit Pilgern in Zürichund andere Pilger von da mitreisen wollen, selbige weiter mit sich fortzuführen; 2) eS möchte ihnenwerden, ihre Frucht und ihre Lebensmittel durch die Ihrigen wöchentlich in Zürich abzuholen. ^ ^hung auf den ersten Punkt stützen sich die Hofleute thcilö auf zürcherische Erkanntnisse von Räth und "theilS auf RathScrkanntnisse von 1433, voyr 13. September 1567, vom 1. Juni 1583, vom 18. ?l"ß"Die zürcherische Gesandtschaft ist ohne Instruction, eröffnet aber, daß ihre gn. Herren und Ober"
Punkte zu entsprechen Bedenken tragen werden. In Betreff deS zweiten Punktes bezieht sich SchwVi "