December <768.
3?s
Confercnz von Zürich, Schwyz und GlaruS.
Wapperswyt, 12. Z)ecemvcr 1768.
I^IaatSnrcbiv Mrich.I
^'irich. ^iir Nüschcler, Statthalter; Johann Heinrich Landolt, des Raths von Freier
„ »nd Seckelmeistcr, Schwyz. Aloysius Weber vom Acher, Landammann und Pannerherr; Victor
A H^linger, Alt-Statthalter. GlaruS. Kaspar Schindler, Landammann; Jost Fridolin Frculer, Ritter,"""»Herr,
^idgcnössischc Begrüßung. Kl. I». Verhandlung über die streitigen Märchen zwischen der Herrschaftiieh,c Grafschaft Uznach »nd zwar von der Wolfsgrube und dem mit Nr. 2t bezeichneten March-
TägelSberg, da bis zu der Wolfsgrube und diesem Marchstein die Marchung in Ord-djx "ud genehmigt worden ist. Unter RatificationSvorbchalt vereinige» sich auf den Antrag Zürichs
folgende Bestimmung, nämlich „daß zufolge der in dem vorgewiesenen Plan gezogenen»Non vermöge dessen der ganze Hintere Tößstock 263 Jucharten ausmachen solle, von der an der
"biijr befindlichen und mit Nr. 2t bezeichneten March bis auf den Kopf dcö TößstockS eine March-basclbst ein neuer mit Nr. 22 bezeichneter Marchstcin gesetzt, von dorten aber dem ganzen Grat^ "ach eine gerade Linie bis auf daS sogenannte Bödemlein, allwo ein mit Nr. 23 bezeichnetersitzen ist, gezogen, dannethin von diesem 23. Marchstcin wiederum eine gerade Linie an den»H. .an der Bachtollcn am Mittlern TägelSbcrg gezogen und der alldortig allschon befindliche alte^ dj/"" wiederum erneuert, znmal silbiger mit Nr. 24 bezeichnet werden solle." Nach erfolgter Ratification^elh ^ ^'archsteinc mit Schildern und Jahrzahlen zu versehen, die schadhaften zu erneuern und drei Marchen-^^""ctrischc nach Ruthen und Schuhen gemessene Risse den drei Ständen zu übergeben. — DerFeiertage halber vereinigen sich die Gesandten auf folgende Bestimmungen: Diejenigenbisher keine Läutergarben bezahlt haben, bleiben auch ferner davon befreit; nur die Besitzerlvllen ^ beiderseitigen Angehörigen, welche ganz in daS eine oder daS andere Territorium fallen,
>l>ge, bie zürcherischen Angehörigen, welche in das Uznachischc fallen, nur an die vier MuttcrgottcS-
k>>llc„ "ifahrts- und FronleichnamStag, hingegen die uznachischcn Angehörigen, welche in daS Grüningische>°llk» ^ ^ dortigen gewöhnlichen Fest- und Bettage gebunden sein. Zu Vermeidung von Streitigkeiten^chtver^- Marchcnlibcll deutlich beschrieben und im Risse bezeichnet werden. 8 2. e. GlaruS
^ ^ von den an dem Schloß Grynau vorbei in seine Botmäßigkeit geführten Bictualicn und^"ll von den Handelsleuten gefordert werde, und daß sogar vom Schloßvogt daselbst auf^ ^ö"sc mehrmals einige Säcke Korn bis zur erfolgten Bezahlung des Zolles angehalten worden^ ^"ige der Schifffahrtöorssnung von <584 und dcö dieselbe bestätigenden Abschieds von <6<4
"'"itcr und nicht die Handelsleute von allen zollbaren Waarcn die Zölle ans der ihm bestimmten^ >»,d" gehalten seien. Die Gesandtschaft von Zürich glaubt, daß untersucht werden müsse, von
abcr^'^ ^ Grynau zu bezahlen. Die Gesandtschaft von Schwyz ist ohne Instruction,
^ ihrer' Grynau einige Waaren mit Arrest belegt worden seien, dicß ohne Vor-
^hörte ^^en geschehen sei; übrigens behält sie ihrem Stande die Zollgerechtigkcit vor. DaS An-
bv» lännntlichen Gesandtschaften den Hoheiten hinterbracht; den Schiffmcistcrn wird aufgetragen,