Dccembcr 1768, ZZ5
erlassenes Schreiben und ein Memorial, in welchem cS nachgewiesen zu haben glaubt, daß
»Nd FreiheitSbricfe, durch andere Urkunden und feierliche Tractate dem freien Landmann zu Schwyz
^äre„ " dieses Recht unwidersprcchlich gegeben worden sei. Die Gesandtschaft ist instruiert, zu er-
Ireie g ^ g», Herren beschwerlich vorkomme, wenn ihre Angehörigen, während denen von Zürich eine
Zürich" Abfuhr von den Gestaden des obcrn Wassers gestattet sei, nicht ebendasselbe Recht in dem
d» Ni ^ sollten, und daß es für einen an den See angrenzenden Stand „nicht rcputicrlich" sei, sich
^ei,es ^"gehörigen eines andern Standes zu unterwerfen, und unbillig, wenn eS Einem, der kein
bcd, erlaubt sein sollte, sich zu Abholung seiner Victualicn deö Schiffes seines Nachbars
Gesandtschaft von Zürich bezieht sich auf die beiden 1767 Schwyz zugesandten Mcmorialicn,
Mär, - hu. Herren und Obern ihre Rechte Schwyz gegenüber nachzuweisen getrachtet haben, und
>n^^. ^"^'°usgcmäß, daß dieselben von keinem darin enthaltenen Punkte abweichen, jedoch die darin gc-
^>»cr ^hun>tnzung ausrecht erhalten werden, daß den Angehörigen von Schwyz unbenommen seilt soll, wenn
c "h^uer Person mit eigenem Schiff und Geschirr für sich und seinen eigenen HauSbrauch etwas zu
Wasser abführen wolle, selbiges ungehindert zu bewerkstelligen. Wenn man ferner seit
dicß ^ Fuhr des für den Stand Schwyz bestimmten Salzes zugelassen habe, so hoffe Zürich, daß
hörj^» ^ weitem Ansprüchen werde gebraucht werden, seien dieselben gegen seine Verburgcrtcn und Ange
^^^uschwyl und Richterswyl oder gegen eine auf Brief, Siegel und Traktate gestützte alte Uebung
uachdrücklich tverdc sich Zürich einer neuen Schiffstelle und Güterniedcrlage widersetzen. Die
^t>seh^»^^^uudtschast ersucht schließlich die zürcherische, bei ihren Principalcn auszuwirken, daß Schwyz in
^A>vrj ^ ^^'lllahrt aus dem untern Wasser „leidlicher gehalten werde", und daß die gefreiten Landleute und
^^le„ ^chwyzergebietS nicht mehr gehindert iverdcn, die Früchte und Lebensmittel durch die Ihrigen
d>e ^ ^ l-tl« RathShcrr Hediger beschwert sich im Namen der Höfener, daß denselben durch
^ ^ Richterswyl die durch den aus der Schindcllegi 1620 errichteten Abschied zugesprochene
^ificmiy,^-^ ^utlsmannSgüter verweigert werde. Die Beschwerde wird für begründet erachtet und unter
^ese» . ie>tgc>etzt, paß ^ Abschiede von 162(1 sein Verbleiben haben soll, so daß denen aus den
^undfuhr von allen zu Richterswyl ausgeladenen Waaren und Gütern übergeben, daß aber
"ach R - welche die Angehörigen deö Standes Schwyz in Brunnen laden, nach Richterswyl und
^ ^ich^. geführt werden sollen, auch den Fuhrleuten von Richterswyl die Rückladung von Brunnen
gestattet Iverdcn solle. Vorgefallene Unordnungen will Zürich rcdrcssiercn und den Abschied
^>>g erhalten und ersucht Schwyz, ebenfalls künftigen Unrichtigkeiten vorzubeugen und die Ord
oandhaben. § 7
NX».
Conferenz von Ob- und Nidwalden.
Kerns, 2. März 17K9.
Der Abschied konnte nicht gesunden werden.
(Siehe Abschied ».s