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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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326 Juli <768.

Solothurn läßt eS bei seinem ertheilten ConscnS bewenden und ist mit Zug der Ansicht, daß mit deminnegehaltcn werden möchte, bis Einstimmigkeit erzielt sei. Appenzell ersucht Uri, seinen ConsenS zu geben

it. In Beziehung auf die DiöpcnsationStarcn wird beschlossen, einstweilen, da die Verhandlungen über ^Restriction der Kirchenimmunität im Gange sind, nichts zu thun, sondern denjenigen Ständen, welche si^beschweren haben, zu überlassen, gehörigen OrtS ihre Beschwerden vorzubringen. 8 5. «.neuen Klagen von Seite der schweizerischen Leibgarde zu Turin laut geworden sind, so wird in diese ^ ^nicht eingetreten. 8 6. k. Da berichtet wird, daß Stellen der Grenadicrhauptleute und der Hauptlcutc ^commissi«« Personen übertragen worden seien, welche nicht aus den in der jüngst angenommenen CapitU^ ^enthaltenen Ständen gebürtig seien, so glaubt Lucern, daß der erste Punkt vor die allgemeine Sitztlbringen sei. Zu den Stellen der'Hauptlcutc par commissi«« sollten nach seiner Ansicht nur die unfähigwelche keine wahren Eidgenossen sind. Die übrigen Gesandten sind bevollmächtigt, in die Sacheund zu einem deßwegen zu erlassenden Schreiben Hand zu bieten; jedoch wird die Sache bis auf ^ergebenden Fall ausgestellt. 8 7. Da bei den Regimentern in französischen Diensten dieeingerissen ist, die gemeinen Soldaten mit Stockschlägen, die Officiere um Geld zu strafen, und einigt ^

Beispiele nachgewiesen worden sind, erklärt die Gesandtschaft Lucernö, daß sie das Angehörte hinterln^

werde, und versichert, daß ihre gn. Herren, wenn solche Ungebühr beim Pfyfferischen Rcgimente eingeO^.

sein sollte. Abhülfe treffen werden. 8 8. I». Da nach der Kapitulation den Füsilieren freisteht'Grcnadiercompagnieen überzutreten oder nicht, wenn sie dazu aufgefordert werden, jetzt aber im Wcig^'falle benachthejligt werden, so sind die Gesandten mehrerer Orte ermächtigt, zu einem deßwegen zu crlalb ^Vorstellungsschreiben ihre Zustimmung zu geben. Weil aber noch viele andere Geschäfte in Behandlung ^und die Sache selbst nicht erheblich ist, so wird nichts weiteres vorgenommen. (Schwyz betheiligt tz ^x und I» nicht.) 8 9. I. Die Gesandtschaft von Zug berichtet, daß der französische Ambassadorfürstlich sanctgallischcn Gesandten ihr die Anzeige habe machen lassen, daß der König ihrem Stande daöoder daö Aequivalent dafür nach ihres Standes eigener Wahl werde verabfolgen lassen, da die Ruhe hcrgc ^die Bestraften in Ehren und Freiheit gesetzt seien; der König hoffe, daß der bloö zu diesem GeschäftAusschuß künftig als unnöthig werde angesehen werden. Ebendieselbe Erklärung erhält auch die ^'der andern Gesandten. Man läßt cS dabei bewenden und wünscht Zug Ruhe und Frieden. 8 19.stellt das Ansuchen, daß eS belieben möchte, keine Kriegsdienste anders als mit Zustimmung alleranzunehmen. Ihm schließen sich Lucern und Nidwalden an. Uri, Schwyz und GlaruS lassen eS l"^frühern Abschieden bewenden und wünschen, daß denselbenBeifall gegeben werde." Obwaldcn will ab" ^bis etwas weiteres sich ergiebt. Freiburg behält sich die Eonvcnicnz vor, und Solothurn ist der Llnsi ^ ^ohne Erlaubniß der rechtmäßigen Obrigkeit keine Regimenter errichtet werden sollen. 8 11> I» >3^9 " ^?e!>da kein allgemeines Münzsystem erzielt werden könne, ein solches mit Luccrn, Uri, Schwyz und U»t^> ^zu errichten. Schwyz wünscht ebenfalls eine Annäherung. Der Antrag wird in den AbschiedGesandtschast Lucerns erklärt dabei, daß ihre gn. Herren bei ihren den übrigen Ständen zugeschicktMandaten verbleiben werden. 8 12.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangetegenheiten:

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

Art. 26. Landschreibercicn.