322 Mai 1763,
Solothurn bei dem verbleiben, was sie Zürich geantwortet haben; Obwalden, Zug, katholischBasel, Appenzell-Außerrhoden und Abt von St. Gallen bei dem, was schon zugesagt worden ist, anderes ^wollen sie mit Nidwalden all i-ekorenllum nehmen; Zug kann auch zu einem wegen dieser Sache ausz^'.sclnden förmlichen Instrumente stimmen. Die Gesandtschaft von Wallis hat keine Instruction, da ihrvon dieser Sache keine Nachricht erhalten hat, erklärt aber vorläufig, daß derselbe dem, waö die » ^Stände eingegangen seien, beigetreten sei und das gegebene Ehrenwort nicht zurückziehen werde. Unter siUmständen wird ein Entschluß in dieser Sache bis auf nächstes Spndicat ausgestellt in der Voraussicht^diejenigen Stände, welche zur Beendigung der Sache noch nicht instruiert haben, hinreichendegeben werden. 8 5. L. Die Gesandtschaft von Solothurn eröffnet instruktionsgemäß, daß der KöMö ^Frankreich unlängst die Verfügung getroffen habe, daß an die Stelle der bei dem Schwcizergarderegimc'"^findlichen porto-llrapogux acht Fähnriche aufgestellt werden sollen, zu welchen junge Leute auSmilien zu wählen seien. Die Wahl derselben solle vom Generaloberst ausgehen, sie selbst dem Ltsl ^angehören und den Rang eines zweiten Untcrlieutenants haben und mit den andern zweiten Unterlieuü"^für die Beförderung zum ersten Unterlieutenant concurricrcn. Da diese Verfügung dem Reglement vomt1763 und dem Art. 43 der Kapitulation vom 9. November 1764 widerstreite, so trägt Solothurndurch ein Schreiben oder auf andere Weise die Rechte und Freiheiten der Hauptleute zu schützen. ^wird in den Abschied genommen, Freiburg ersucht, den Ständen mitzutheilen, was cS über diese Sache ckb ^habe. 8 6. Die Gesandtschaft von Solothurn eröffnet instructionsgemäß, daß den 1. Januardie Hauptleute der Feldregimcnter ein in zwölf Artikeln bestehendes Reglement in Betreff der Eng"6 ^erlassen worden sei, welches der Ehre der helvetischen Nation zu nahe tretende Bestimmungen eBM ^trägt darauf an, ein Vorstellungsschreiben dagegen an hohe Behörde zu erlassen. Die übrigen Gelangohne Instruction und nehmen dieses Reglement zu Händen der Hoheiten in den Abschied. 8 7.
2«>K.
Gememeidgenössische Tagsahunq.
Arauenfeld, 4. vis 22. Juti 1768.
Staatsarchiv Zürich.; ,5
Se'
Gesandte: Zürich. Johann Kaspar Landolt, Bürgermeister; Hans Heinrich Orell, Seckelmeister-Albrecht Friedrich von Erlach, Ritter, Schultheiß; Johann Rudolf Dachselhofer, des Raths. LucentNiklauS Lcontiuö Balthasar, Schultheiß; Joseph Ludwig Casimir KruS, des Raths. Uri. JosephJauch, Landammann; Franz Maria Joseph Lcontius Crivelli, Alt-Landammann. Schwpz. Lllopsi'^^/Landammann und Pannerherr; Johann Joseph Victor Lorenz Hedlinger, Statthalter. Unterwald e»>Ignatius von Flüe, Landammann; Niklaus Jmfeld, Bauherr, beide von Obwalden. Zug.
Zürcher, des Raths; Johann Jakob Andcrmatt, Ammann. GlarnS. Kaspar Schindler, ßi/
Fridolin Joseph Hauser, Ritter, Alt-Landammann. Basel. Isaak Hagenbach, Burgermeister;la rd, des Raths und Dreicrherr. Freiburg. Franz NiklauS Marcus Ignatius Gady, Schultheiß; Nlkll'"Amtöseckclmeister. Solothurn. UrS Victor Schwaller, Schultheiß; Johann Victor Lorenz Aregtss^^/'venner und des Raths. Schafshausen. David Mever, Burgermeister; Johann Heinrich Keller, ^