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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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auch aus den schvn von der Gesandtschaft Lucerns angeführten Beweggründen sein Contingent^ur Stellung seines Cvntingents macht sich auch Solothurn anheischig thcilö aus ahnlichen Beweg

Mai 1768. gjg

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^>e>n Lucern erklärt, das» es zwar der Ansicht sei, daß es mit dem König von Preußen, als souve-

lch/ ^'^en von Neuenbürg, nicht mehr im Bündniß stehe, da der letzte 169.1 geschlossene Tractat schonGrafschaft Neuenbürg an daö Haus von Brandenburg kam, erloschen und der König un-^ Zweimaliger von der fürstlichen Regierung angetragenen BundcScrneucrung niemals eingetreten sei.

^ Gesandtschaft bevollmächtigt, für die Stellung ihres ContingcntS von 159 Mann zu

Hock ausdrücklichen Borbehalt, daß dicß nicht in Folge der Bündnisse geschehe, sondern aus

Ue König und um einen Beweis freundschaftlicher Beflissenheit den übrigen Ständen zu

sei ^ ^ ^ zu leisten, was bei dergleichen Vergehen ein Souverän dem andern zu erstatten verpflichtetUzicl/gewünscht, daß die Bestrafung der Uebclthäter durch Absendung von Gesandten hättekönnen. Auch cS zweifelt daran, daß die früher mit dem Fürsten von Neuenbürg ge-»vch ^ ^^n längst aber nicht mehr erneuerten Tractate, auf die man sich berufe, zu Kraft bestehen. Den-

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ch auch um das zu leisten, zu was es sich durch das von ihm 1756 mit dem König von Preußen,

^iick, Fürsten von Neuenbürg erneuerte Bündniß verpflichtet hat. In Beziehung ans die An-

^«ini ^ ^ ^ Garnisonswache wird auf ein von dem preußischen Bevollmächtigten eingegebenes Memorial^k»e/^ ^ Jossen, daß dieselbe nicht anders als zur Wiederherstellung der Ruhe und Sicherheit der Stadt'ckssen Unterstützung der Regierung bei der Instruction dcö Criminalprocesses iinmcr nur mit Bor-

^lliwilligung der Repräsentanten gebraucht werden solle. Die Besoldung übernimmt der^sisch°" ^""ißen nach einem vereinbarten Besoldungsetat. Da die Garnisonswache nicht alö cid-^ ^uzug angesehen werden kann, werden ihr keine Fahnen mitgegeben. Als deren Sammelplatz wird^ Gampelen und Umgegend bezeichnet, wo die Manilschast mit ihrer Artillerie am 18. Mai ein-^k» hj. der vier Stände schickt einen Repräsentanten zmch Neuenbürg; ohne deren Einwilligung

^krsn^ ^^uucre nichts vorzunehmen. Zur Sicherstellung dieser Garnisonswachc hat ein jeder Stand ein^"»isii, von 499 Mann iit Bereitschaft zu halten; Bern bietet mehrere Bataillone aus, welche die

^ßikiibis an die Grenzen begleiten werden, damit dicse im Fall des Widerstandes sich zu denselbenlk " Dieses Reservecorps wird ebenfalls vom König besoldet und zwar während acht, vko lucer-

"'""'gen! während zehn Tagen. Eine Anzeige von diesem Zuge und dessen Tendenz wird den übrigen^kPcr,.""^ zugewandten Orten, dem Secretär der französischen Ambassadc, Barthüs, dcrmaligem Sub-^il>th ""b dem Bischof von Basel gemacht und die Ankunft der 699 Mann den vier Ministrälcn und dem^°tl»>" angezeigt. Auf den Antrag Freiburgö kommen die Gesandten Bcrnö, FreiburgS lind

^ws» ^ überein, daß, wenn die Procedur wegen der an Gaudot begangenen Mordthat beendigt, dieHch ^ und Ruhe und Sicherheit hergestellt seien, die vier Stände ferner bcrathen sollen, was zumWohlfahrt der Grasschaft Neuenbürg weiter zu thun sei, damit dic>clbe im Genuß ihrer Con-könne, das dem Stande Bern zustehende Judicaturrecht und dessen Urtheile vorbehalten. DieLucern ist ohne Instruction und nimmt diesen Antrag ml »wkoi enckum, erklärt aber schvn"'"de,, ' U'enn ihre Hoheiten eintreten sollten, sie aus keinem andern Grunde thun würden, alsständen ihre Dienstbegierde zu zeigen. Schließlich wird dem königlich-preußischen Bcvollmäch-tzesaßte,, Beschlüssen Kenntniß gegeben.