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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1759. 2t3

als souveräner Stand die Befugniß habe, Bündnisse und Capitnlationcn zu schließen, auch befugt sei, nach"»cr Convenienz Verordnungen zu machen, wie Uri über das Regiment Jauch, Schwvz über die^ 'ugischen Regimenter; diejenigen Stände, welche den klagenden Osficicren Gehör schenken, müßten dieser )e "16 eines Standesgeschäfteö sich annehmen; unterdessen aber werde Glarus laut ununterbrochenerMgion seit 1712 gegen alle Miteidgcnosscn in alleil Diensten, seien dieselben aus den gesrciten Ständen^ aus den Vogtcien, ihre Verordnung handhaben. 8 1. I». Die Gesandtschaft von Obwalden eröffnet in-^tionsgemäß, daß in ihrem Lande die DiSspensationstaxe in Heirathösachcn seit einigen Jahren namhafthert werde, a>lf 8 bis 12 und mehr Gulden, lind daß bei gleichen Verwandtschaftsgraden von dem Einen"Hr, Andern weniger gefordert werde, ja daß sogar verlangt werde, daß die Verlobten, welche DiS-

lation begehren, ihr Vermögen angeben, damit nach Berhältniß desselben die Taxe fixiert werdenDa diese Taxen den von zwei Nuntien bestimmten und 1694 gedruckten Taxen, so wie auch den

^ ücden von 17l>2 und 1708 nicht entsprechen, so stellt Obwalden den Antrag, ob man nicht gemeinsam dieserwoll^"^ ^ Taxen begegnen und jene Taxe von 1694 und die errichteten Verkommnissc inö Leben rufen^ " Dieser Anzug wird sehr belobt und von alleil Gesandten den gn. Herren und Obern hinterbracht. Dasricht t ^ ^ Gegenstand in den verschiedenen Orten anzustellenden Untersuchung soll an Luccrn be-

6löst> ^ 2. «. Die Capucincr der fünf schweizerischen der Provinz von Mailand incorporicrtcn

^ beklagen sich in einem an Uri gerichteten Memorial, daß die Wahl des k>. Diego Gcrolamo aus demob , Hause Maderni von LauiS zll einem Provincial vom Senate zll Mailand nichtig erklärt worden sei,best/^ bicselbe nach dem neuen von Papst Benedict X4V. errichteten und dem jetzigen Papste (27. April 1759)die Plane gesetzmäßig vor sich gegangen und von Rom bestätigt worden sei. Nach jenem Plane sollten"vlnciale und die andern OrdcnSwürden unter den vier Theilen, welche die Provinz von Mailand

^ache«, alternieren; allein einige PatrcS des herzogthümlichen DistrictS giengcn damit um, denselben um-Die Gesandten, in Berücksichtigung der Abneigung, welche auswärtige Stände bei mehreren Ge-

Moßcn.

helle» die katholische Eidgenossenschaft gezeigt haben, nehmen diese Beschwerde in den Abschied und

^llen anHeim, ob die fünf Klöster ihre Beschwerde bei dem p. General zu Rom anbringen

""zuk ^on Orten beliebe, bei dem päpstlicheil Stuhle oder noch anderöwo mit einem VorstellungSschreiben

llenn "nd, wenn keine Abhülfe erhältlich wäre, die fünf Klöster von der mailändischen Provinz zuc»,s ^ Pso Gesandtschaften über das Gebirg sollen des Nähern instruiert werden. 8 4. «I. In BeziehungSabe ^^^anapitulationen bleiben die Gesandten bei den frühem Abschieden undlassen eS nach Maß-berdi^l^'de Instruction ohne weitere Beratschlagung." 8 4. e. Die Gesandtschaft von Zugllana übrigen Orteil ihre Bemühungen wegen Lieferung des burgundischen Salzes. Da nach einge-»>n törichte dieses Salz sich in Händen der kvi miers gänomux befindet, so fragt die Gesandtschaftöligen z"' an. Die übrigen Gesandten halten, so sehr sie wünschen Zug behülflich zu sein, die der-h»de ^^ältnisse nicht für geeignet, bei Hofe eineil Schritt zu thun; hingegen solle, wo sich ein Anlaß dazuvv>, g ^mbassador die Sache in Anrcguilg gebracht werden Ferner könnte auch Zug durch seinen Oberst^»er» ^ Sache am Hofe selbst betreiben, oder cS könnte bei der alle zwölf Jahre eintretenden Er-

sich ^ ^ bor Admodiarion mit den kvimivrs die Sache in Anregung gebracht werden; in solchem Falle erbieten^oinc» ^ Fürschreiben. 8 5. t'. Die Zeitumstände zur Betreibung des RestitutionSgeschäfteS

bcrmalcn incht günstig; hingegeil macht sich die Ansicht geltend, daß bei eintretenden günstigendie Sache von den fünf katholischen Orteil betrieben werden solle. Zug hält die dermalige Zeit