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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1759.

Art. 8. Beeidigung von Beamten.

36. Amtsrechnung.

99. Annahme von Gemeindcge-nossen.

108. Polizeiliche«.

Art. 3. Beeidigung von Beamten.

33. Amtsrechnung.

Grasschaft Sargans.Art. 146. Judikatur: und Competenz-conflictc. 149. ,, ,, 224. Münzwesen. 252. Straßenwesen.

Obere freie Acmtcr.

Art. 102. Judicatur- u. Compctcnzcvnfl.

Art. 278. Rhein.

304. Zölle und Wcggcldcr.

320. Kricgssachen.

329. Kirchensachen.

,, 343. LocalcS.

Art. 117. Justizsachcu... 179. Localc«.

RS1.

Conferenzen der katholischen Ortewährend der gemeineidgenössischen Tagsatzungim Juki 1759.

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». Die Officiere der beiden in königlich neapolitanischen Diensten stehenden Regimenter GardesTschudi beschweren sich, daß katholisch GlaruS sie anhalte, für ihr Avancement eine Taxe zu bezahlen.Gesandte von katholisch GlaruS läßt sich dahin vernehmen, daß seine gn. Herreil bald nach dem EndeKrieges von 17t2, um einen Schatz zu gründen und ein Zeughaus zu errichten, diese Taxe eingeführt h>>^

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und zwar für alle ihre Regimenter und für ihre Compagnieen in französischen Diensten, und darin hätten

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zum Nutzen der ganzen Catholicität gehandelt. Sie tragen darauf an, die Officiere mit ihren Bcschw-abzuweisen, da dieß eine Sache sei, die vom HoheitSrcchtc eines jeden Standes abHange. Die übrigensandten finden es unpassend, daß die Officiere ihre Klage auch den evangelischen Ständen eingegeben ha^Man hält cS für das Beste, GlaruS frcundeidgenössisch zu ersuchen, die Sache so zu leiten, daß siegrößere Dimensionen gewinne, und dieselben ack rekvronckum zu nehmen, die verschiedenen Instructionen "dem Abschied beizusetzen. Luceru nämlich, das die Regimenter nicht avouiert hat, will die Klage nichtsnehmen. Uri, Schwyz und Nidwaldcn sehen cS dem alten Herkommen zuwiderlaufend an, daß GlaruS a»^Miteidgenossen besteuere (Officiere nämlich, die nicht Glarner waren, aber in den glarnerischcn Regin>->-standen, mußten diese Taxe ebenfalls bezahlen). ObwaldenS Gesandtschaft ist der Ansicht, daß diesich bei GlaruS melden sollen. Zug möchte daS ollioium »mimtia« anwenden, daß man die Klage d' ^lasse. Freiburg will die Officiere mit ihrer Klage abweisen und GlaruS in Errichtung von Verordn»'^als souveränen Stand nicht gehindert wissen. Aehnlich Solothurn und Abt von St. Gallen; Appenzell ^gegen will die fremden Officiere von der Taxe befreien. Der Gesandte von katholisch GlaruS bekow»'^Verlaufe der Tagsatzung neue Instruction. In derselben wird er angewiesen, Luccrn, Freiburg, Solothurn ^Abt von St. Gallen für ihre Instruction zu danken, gegen Obwalden die Hoffnung auszudrücken, esdiesen Ständen beifallen, gegen Uri zu äußern, daß die Subordination der Officiere zur Aufnahme der ^ ^und zu allgemeinem Nutzen müsse ausrecht erhalten werden, und daß dasselbe hoffentlich all die Seinige"^mahnen werde, den Verfügungen von GlaruS sich zu widersetzen; gegen Schwyz die Verwunderungsprechen, da seine Officiere bis dahin alle Verordnungen genau beobachtet hätten. Nidwaldcn, glaubtwerde Belehrung annehmen. Endlich erklärt die glarnerische Gesandtschaft instructionSgemäß, daß ihr