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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli <759,

für die beste und ist der Anficht, daß man wenigstens über die Art und Weise, wie seiner Zeit zu unterstände!»sei, sich vereinbaren sollte; der zu begehrende Einschluß der katholischen Orte in den künftigen Frieden könn^der Sache einigen Vorschub leisten. Habe man sich über die Art und Weise vereinbart, so könnte dem päp^lichcn Hofe oder dem Ambassador oder den neutralen Ständen Kcnntniß davon gegeben und diese könnü»um ihre Beihülfe angegangen werden. Zuerstmöchte mit dem Gutachten der Stände allein der Anwurlgemacht" und, wenn daS erfolglos sei, erst dann eine andcrwärtigc Mitwirkung zu Hülfe gezogen werde»Die Gesandtschaft ist instruiert zu Betreibung dieses Geschäftes auf eine Commission anzutragen und dal'»^zu stimmen, daß dieses Geschäft nicht länger aufgeschoben werde. Solothurn hält es an der Zeit, sowohl t»eRestitution als zu diesem Zwecke den Einschluß in den Frieden zu betreiben. 8 ki. M. In Beziehung aus ^Gleichheit im Kricgscxercitium, in Kraut, Lotst und Sold wird gut erachtet, daß so viel als möglichlöthigcS Gewehr angeschafft, daö Erercitium überall auf die kürzeste Weise eingerichtet, der Sold auf ciw"guten Gulden und täglich anderthalb Pfund Brot oder mit Ausschluß dcö Brotes wöchentlich auf eine Kr»»^festgesetzt werden solle. Die Gesandten von Schwyz und Glarus nehmen dicß nck rutilioanckum, die übrig^»ck retki-enckum, 8 7, I». Der Bischof von Basel überschickt ein Complimentschreiben, in welchem erAnsuchen um Erneuerung deS Bundes, nachdem auch Biel und Neuenstadt die Land- und Erbhuldigungleistet, wiederholt. In der Beantwortung geben die Gesandten dcni Bischöfe die Versicherung, daß sie, sob»^er bei den Ständen um BundeScrncuerung einkomnic, den möglichsten Vorschub dem Ansuchen leisten werden- 5t. In Betreff der durch Arrestierung ihrer Früchte geschädigten Leute von Stcinach sind die Gesandtenstruiert, zu derKlaglvSstcllung" behülflich zu sein. Da aber niemand von Steinach sich eingefunden/ l»»man die Sache auf sich beruhen. 8 <4.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangelcgenheiten:

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

Art. 5. Landvögte.

Land grafschaft Thurgau und Rheinthal.

Art. 7. Kirchensachen.

Landgrafschaft Thurgau.

Art. K85. Justizsache». Art. 941. Lvcale«.

860. Kriegssachcn. 969.

866. Kirchensachen. 1922.

Rhcinthal.

Art. 332. LocaleS.

Grafschaft Sargan«.

Art. 315. KriegSsachen.

Obere freie Acmtcr.

Art. 163. KriegSsachen.

I«»2.

Conferenzen der evangelischen Städte und Orte wahrend der gcmeineidgenössischen Tagsa^

im Juki 1759.

ITtaatOarchiv HiirtcN.I

a. Der Bet-, Fast-, Büß- und Danktag wird auf den 13. September angesetzt. § t. I». Die g^"'^lichen LiebeSsteuern werden zwar bestätigt; die Gesandtschaft von Bern stellt aber den Antrag, cS möchte

Art. 274. Bürgerrecht. 570. Justizsachen.,, 643. ,,