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Januar 1759.
nimmt die Beschwerdeschrist entgegen, hofft aber, daß während dieser Verhandlung „auch die letzte badiOVergleichshandlung in ihre wahre Konsistenz gesetzt werde." Sie macht dabei »och folgende Vorbehalt1) Der Friede von 1718 soll der Verhandlung zu Grund gelegt und durch dieselbe befestigt und aufrecht ^halten werden; 2) als mockus ;,rooeckencli soll derselbe Weg eingeschlagen werden, welcher 1719 bei ^frauenfeldischen Erläuterung eingeschlagen wurde; 3) dem Fürstabte bleibt die Ratification der Auskunftmittel vorbehalten; 4) wenn die vorgeschlagenen Mittel ohne Erfolg bleiben sollten, so solle nach Art. 76Friedens verfahren werden. — Mit diesen Vorbehalten erklären sich die Gesandten von Zürich und Bernverstanden. 8 1l). l. Um die Konsistenz des letzten badischen Vergleichs während der gütlichen Vermittlezu erzielen, wird für erforderlich erachtet, daß der Panncrhcrr Wetter den KriegsrathScid leiste. Auf eine ^den Gesandten an den Landvogt im Toggenburg zu diesem Vchufe ergangene Zuschrift leistet Wetterselben. 8 11. >». Nachdem die Arbeit der Beseitigung der vielfachen Beschwerden beendigt wor^wird zur Befestigung der Ruhe beschlossen, im Namen der drei Gesandtschaften ein Patent zu publiciercnaustheilen zu lassen, in welchem die Toggenburgcr zu Gehorsam und Ruhe crmahnt, den Ungehorsa"^Strafe angedroht wird. Der Fürstabt läßt erklären, daß er aus Gnade die anzulegenden Bußen deman dessen Unkosten auf geziemendes Anhalten schenken wolle. 8 12. i». Da die Gesandten in Betreff ^Alternation der Pannerherrnstelle und der Parität der HauptmannSstclle, und wenn etwas anderes in ^Vergleich von 1755 einschlagendes sich noch zeige, die Instruction haben, darüber daö Nähere zu besti»'^'so kommen sie darin überein, denjenigen Vergleich zu unterschreiben und auf Ratification zu hinterbrin^von welchem bereits drei gleichlautende Instrumente zu Händen genommen sind und ein gedrucktes ExeinVdem Abschied beigelegt wird. 8 13.
Zürich und Bern.
«». Gleich zu Anfang der Konferenz eröffnen die Gesandten von Zürich und Bern ihre Instructionentraulich gegen einander. Dieselben werden übereinstimmend gefunden. Die Gesandten geben sich die Versiehe^im Laufe der Verhandlung ebendenselben Weg mit einander einschlagen zu wollen. 8 14. z». Am ersten ^ihres Aufenthaltes in Fraucnfcld erhalten die Gesandten Zürichs und Berns von einigen LandrathSauösW.beider Religionen ein Entschuldigungsschreiben wegen Ausbleibens der begehrten Ausschüsse, dessen I'nb^^der allgemeinen Sitzung vortragen. 8 15. q. Die nach Frauenfeld abgeordneten Ausschüsse dcö Land^beider Religionen händigen den Gesandten von Zürich und Bern nebst ihren Creditiven eine Sammlung^allgemeinen evangelischen und der katholischen Beschwerden ein, welche mit den fürstlich sanctgallisctM'Abschiede beigelegt werden. 8 16. r» Darauf und nachdem die Gesandtschaft des Stifts die >it.gelegte Erklärung abgegeben hat, werden die einzelnen Beschwerden in der Weise behandelt, daß ^jede einzelne beide Theile besonders verhört, auf dieses hin die Auskunftsmittel entwirft, sie der sanctgallffGesandtschaft schriftlich mittheilt und deren schriftlich gemachte Bemerkungen entgegennimmt und nachlichcr Wiederholung derselben durch diese Gesandtschaft und einläßlicher Berathung den Artikel nachabfaßt. 8 17. «. Auf Verlangen wird der fürstlich sanctgallischen Gesandtschaft, nachdem alle Artikelberathen worden, das Ganze noch einmal zur Durchsicht übergeben. 8 18. t. Nachdem auf einige Bcw^gen der fürstlich sanctgallischen Gesandtschaft noch eine Berathung stattgefunden hat und das Werk s"gediehen ist, daß es beiden Theileu zur Ratification übergeben werden konnte, wird den deßwegenLand abreisenden toggenburgischen Abgeordneten ein Recreditiv gegeben. 8 19. Ii. Noch während dck ^Wesenheit der Gesandteil in Frauenseld lcmgt von beiden Theilen die Ratification an. In Folge desst»