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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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September bis Oktober <757.

zu stationieren. ES fügt noch bei, daß kein Schiff, welches den Bezirk dcS StäfiserzollS berühre, länger allzu Vorweisung des Acquitzedels von Stäfiö oder, wenn es da den Zoll bezahlen wolle, zur Empfangnah^'desselben nöthig sei, aufgehalten werden solle, und daß kein Schiff von Seite dieses UntcrinspectorS cinclVisite unterworfen werde; daß endlich die aus der Zihl oder dem Ncucnburgischcn kommenden oder dahllgehenden Schiffe, welche also den Zollbczirk von Stäfis nicht berühren, nicht angehalten werden sollen. ^bcrnerische Gesandtschaft spricht die Hoffnung aus, daß ihre gn. Ober» unter solchen Bedingungen 8^'bürg wohl entsprechen werden, und referiert. 8 58. «?. In Beziehung auf die Durchfuhr des WcinSder Früchte der berncrische» Bürger und Untcrthancn durch Frcibnrgergcbiet an Sonn- und Feiertagen verglasman sich auf folgende Weise: 1» Zu den vier im Abschied von 1678 genannten Feiertagen, an welchengearbeitet werden darf, wird noch der FronlcichnamStag gesetzt. 2) Jedem Burger und Untcrthan vonsteht cS frei, außer den Sonntagen, dem Tag von Mariä Verkündigung, dem Auffahrtötag und dem ^St. Nicolai, dcS Schutzpatrons von Freibgrg, mit seinem Wein und seinen Früchten auS dem wälschcn indeutsche Land und umgekehrt, jedoch in aller Gebühr nnd Stille zu fahren; sollten die Fuhren den Gottesdtt^stören, so sollen sie bis nach geendetem Gottesdienst stille stehen; im Uebrigen hat es sein Verbleiben beiden^schieden von 1677 und 1678. 8 58. 1. In Folge dcS Begehrens von Freiburg, daß seine BürgerUntcrthancn von dem Zoll von zwölf Batzen, welchen Bern an den Zollstättcn des AmtcS Uvcrdon vonFaß auS der Franche Comtö eingeführten Weines beziehe, befreit werden möchten, kommen die Gesandtschaftbeider Stände auf Ratification der Obrigkeiten hin über Folgendes überein: Die Bürger und Untcrtha'tFreiburgS sollen von diesem Zolle cximiert sein unter folgenden Bedingungen, wenn sie nur mit demfür sich selber handeln und keinen fremden Associö haben; wenn Freiburg Hand dazu biete, daß mit denteilten nicht Mißbrauch getrieben werde, und darauf achte, daß dieselben nicht an Fremde transportiert wcrrtendlich wenn die von den zwölf Batzen den Zollinspektoren zukommenden zwei Batzen für deren MtM"femer bezahlt werden. 8 59.

Ma» sehe auch im Abschnitte HerrjchastSangelegenhciten:

Schwarzenburg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt.

Art. 35 bis 40.

Schwarzenburg.

Art. 147 bis 155.

Orbc mit Tscherliz.

Art. 260 bis 281.

Grandson.

Art. 442 bis 450.

Murten.

Art. 667 bi« 687.

17«».

Conferenz des Bischofs von Basel und des Standes Bern.

Wiek, 15. November 1757 vis 2N. Aevruar 1758.

tSt«a»«arwiv S>«r». ZNswvff Rase! NucN

Gesandte: Bischof von Basel. Johann Friedrich Konrad von Ligerz, Hofraths- und Hos^""^Präsident; Dominikus Joseph Billieux, 1. U. I). Bern. Beat Sigmund OugSburgcr, Venner; Karl E«"«"von Bonstetten, des Raths.