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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Mai 1757

erhallen will und sich ebenfalls auf das Urbar von 1532, 8 8, beruft, näch welchem, wenn der"ter stirbt, der älteste Sohn gemeinsam auch in seiner Geschwister Namen Träger wird, stirbt dieser, derw so daß wenn der Träger stirbt, alle Anthcilhabcr des Gutes prai-at» ihres Besitzes den Fall Dahlen,

ehcn die Güter auf den ältesten Sohn über, so giebt er als Ehrschatz 16 Schilling, wer die Güter"tch Tausch oder Kauf bekommt, 3t) Schilling. Die Trägcrcicn bestehen also nach LuecrnS Ansicht seit" ältesten Zeiten und Beispiele davon citicrt cS aus dem Urbar von 1654. Bern macht dagegen, wenn^ttrn auf den Trägcrcicn beharre, den Vorschlag, daß cS den Fall von den Trägern beziehen wolle und von^ Einzinscrn 2'/, Proccnt, oder zum wenigsten von jedem HauS, daö auf den Fallgütern stehe, einen Fall^ von den verthciltcn Besitzungen dann nur 2'/, Procent. Lucern weist diesen Vorschlag von der Hand. 8 1.- ' ^rn stellt nun den Antrag: 1) ES solle, wenn Bern der Ansicht LuccrnS beitrete, von allen Miteinzinsern,^besitze,, Häuser oder nicht in der Trägcrci, daS beste Pfennwerth auf Absterben eines Trägers dem^ Mner des Gotteshauses Erlach zufallen, und wenn Einer viel oder wenig Güter, mit oder ohne HauSrinn Trägcrci besitze, solle er wie vor Alters fällig sein, und den Mitbesitzern der ganzen Trägerei solleerlegt sei«, ^»r Werth des PfennwerthS demjenigen, welcher den Fall geliefert, nach Maßgabe seiner^'b'Mg z« „ertragen." 2) Soll, wenn ein Träger, der fällige Güter besitzt, stirbt, aus der ganzen Träger«^zahlt werden; wenn dann des verstorbenen Trägers Vater nicht schon vorher Träger gewesen,° lein ältester Sohn von selbst Träger sein zu seinen und seiner Geschwister und der ganzen Trägerei,s» ""b soll, wenn dieser Sohn stirbt, dessen ältester Bruder „für uud für so lang der Brüder vorhanden,-Fall^'^ besitze», derselben Träger« von selbstcn Träger sein, nach dessen Absterben für und für derUt k ^"blt werden und je des letzt abgestorbenen Bruders ältester Sohn der Trägerei Träger sein."»nd Sohn oder Bruder mehr vorhanden, so fällt die Trägcrci dem GotteShausc Erlach anHeim,

^ ^ loll demselben frei stehen, einen ihm beliebigen Träger aus derselben Trägcrci zu wählen. 3) Wenn ein^ Güter, die er besitzt, verkauft, vertauscht, verhandelt und doch in ebendemselben Kirchspiele bleibt, so soll er

der^"^ ^'cn und Sterbens nullen" Träger bleiben und »ach seinem Absterben soll von der Träger«- "Ü bezahlt werden. Zieht er aber aus seinem Kirchspiel weg, so soll er als gestorben angesehen werden.

F.

^ ist k

^vlltc anderer Träger zu stellen und von der Trägerei der Fall zu bezahlen. 4) Wenn ein Träger

der ^"üeldStagt oder sonst ehr- und gewehrloS gemacht werden, so soll ein anderer Träger gestellt und vonein Fäll entrichtet werden. Die Fallzinsen sollen dann wie vor Alters der ganzen Trägereiwerden und Einer für den Andern für dieselben haften. — Da diese Punkte beiderseits als denFall conform erfunden werden, wird unter Vorbehalt der Ratification beschlossen, dieselben dem

"^ar einzuverleiben. 8 2.

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Gemeineidgenössische Taqsatzung.

IranenMd, 4. Vis ? Juki 1757.

zS«a<it«i>rcI>iv ZiiricwZ

Zürich. Johannes FrieS, Bürgermeister; Salomon Hirzel, Statthalter. Bern. JohannFrq« z Schultheiß; Albrccht Friedrich von Erlach, Ritter, dcS Täglichen Raths. Lucern. Laurenz

"w Laver von Fleckcnstein, dcS Raths; Franz SalesiuS Bernhard Hartmann, des Raths. Uri.