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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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April 1757.

indem es sich auf sein Mandat beruft, darauf an, folgende Münzen zu verbieten: Die Freiburger-, BaSler-,Walliser-, Bischof-basel'schen Silber- und Scheidemünzen, die Fünf-, Zehn- und Sechökreuzerstücke von Slppc»^zell, die St. Gallerörtli, welche auch in der übrigen Stünde Gerichten und Gebieten verboten werden solle»'Diesen Antrag nehmen die übrigen Gesandten all rekvroaäum. z 11. i»». Die Gesandten von Lucern »»»Solothurn fragen an, ob die übrigen Stände, wenn sie auf dem Fuß wie Bern Silber- und Scheidemünze»schlagen würde», denselben in ihren Landen freien Kurs gestatten wollten. Die Gesandtschaften von Zür^und Bern, ohne Instruction, nehmen diese Anfrage »<! rvkvreuäum. 8 12. ». Die Frage, wie der allzu große»Masse der guten eidgenössischen Scheidemünzen abgeholfen werden könne, ob durch gemeinsam zu vertheilendeEinschmelzung, wird zur Disposition der Obrigkeiten dem Abschiede inseriert. 8 13. «. Es wird auch ein Prositvon Anordnungen für den Thurgau und daS Rheinthal gemacht, ! welches im Abschnitte HcrrschaftSangelege»'heilen aufgeführt istj. 8 14. l» Man kommt überein, daß die Stände innerhalb vier Wochen ihre»Entschluß über jeden Artikel sich gegenseitig mittheilen sollen; der gemeinsame Entschluß ist dann »e»übrigen eidgenössischen und den zugewandten Orten noch vor dem Syndikate mitzutheilen mit der Einladung,demselben beizutreten. 8 15. «ß. Schließlich eröffnet die Gesandtschaft Berns, daß ihr Stand bereits die g»^Wirkung seines vor einem Jahre erlassenen MünzmandatS spüre, und daß er gesonnen sei, fest bei vc>»selben zu verbleiben, und versichert, daß jeder andere Stand, der auf gleiche Grundlagen mit dem ihrigen ei»^treten sollte, dieselben guten Folgen bald wahrnehmen würde. Diese Erklärung wird in den Absch>^genopimen. 8 IL.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangeltgcnheilen:

Landgrafschaft Thurgau und Rheinthal.

Art. 3. Münzwesen.

Grafschaft Baden und untere freie Aemter.

Art. 46. Münzwesen.

Grafschaft Baden.

Art. 25V. Münzwesen.

170.

Conferenz von Bern nnd Lucern.

Lucern, 1k. Mai 1757.

z?taat«ar«tN» ji»c«r».j

Gesandte: Bern. Johann Jakob Wagner, Alt-Landvogt. Lucern. Johann Karl Christoph Pfy5^'Ulrich Franz Joseph Scgesser von Brunegg, Pannerherr; Rudolf Dietrich Mohr; Jost NiklauS Joach^'Schumacher, alle des Raths.

Wegen eines die in der Grafschaft WilliSau und im Amte Ruswyl ansäßigen Fallpflichtigen ^Gotteshauses Erlach in Trachselwald betreffenden Streites war den 7. August 1755 schon eine Conse»^'aber ohne Ersolg, zu WilliSau gehalten worden. Auf gegenwärtiger Conferenz wird nochmals eine Vereinbar»'^versucht.—Bern verlangt, daß wenn fälliges Land des Gotteshauses verthcilt sei, jeder Besitzer, er besitzeoder wellig, von Rechts wegen fällig sei, wie es überall im Stande Bern gehalten werde, und will keinezulassen, indem es sich auch auf die Urbarien von 1532 und l 651 stützt, während Lucern die Trägereien