April 1757. 185
^ eine rohe Mark fein Silber nicht höher als auf 21 Gulden 27 Kreuzer Rcichövaluta oder 14 KronenBatzen zu rechnen sei, 2) daß von jeder Mark 27 Kreuzer Reichsvaluta Schlagschatz, 3) uach dem Langenthalerschied vier vom Hundert als Regale genommen und 4) daß von dieser Münze nicht mehr als ein Theilliegen neunzehn Theile grober Sorten oder Silbermünzen geschlagen werden soll. Um einer unvcrhältnißmäßiggroßen Masse von Scheidemünzen vorzubeugen, wird Bern niemals zu einem großen Schlagschatz und Bcne-Ulim einwilligen, auch nicht dazu, daß die feine Mark höher als zu 14 Kronen 15 Batzen „ausgebracht"werde. Die Gesandtschaft erklärt auch, daß ihr Stand zwar auch Münzen schlagen lasse, aber nur um die ver-rufene,, zu ersetzen, daß er aber der Ansicht sei, daß zu viel auch gute Scheidemünzen das Gold und Silber^drängen und im Preis erhöhen. Sobald daher im geringsten ein Ucberfluß daran im Lande bemerkbar werde,werde er einen Theil dieser Scheidemünzen aus dem Verkehr ziehen und sequestrieren lassen. Die Gesandten^"cern und Solothurn hinterbringen das Angehörte. 8 6. Projectöweise und unter Vorbehalt derStation wird verabredet, daß jeder Stand auf die in das Land kommenden neuen sowohl fremden alsMossischr,, Münzen Acht haben und dieselben sofort probieren lassen und, im Fall sie an Gehalt unter dein^»barten Systeme sind, den übrigen konvenierenden Ständen davon Kenntniß geben soll, damit dieselben vonWn Ständen verrufen werden. Uebrigcnö soll nicht bei der Fabrikation, sondern bei der Probe ein Rcmcdium^ zwei Dcnierö (16 für ein Loth gerechnet) auf die Mark fein in Beziehung auf das Korn, für den^r»t aber auf eine Mark Batzen von einem Stück, auf eine Mark halber Batzen von zwei Stück, auf eine Markuzcr von drei bis vier wohl zulässig sein. Ferner vergleicht man sich dahin, daß, wenn ein Stand münzen n^lle,Wr seinem Münzplan den andern Ständen mitzutheilen und zu zeigen habe, daß seine Tariffa nach dem angenom-schreingerichtet sei, und daß er in Ausprägung der Scheidemünzen die festgesetzte Quantität nicht über-küe. Ferner darf ohne Vorwissen und Einwilligung der übrigen Stände kein Stand von dem adoptierten Münzfuß»»d andern Fuße münzen. 8 7. I». In Beziehung auf die Valvation der groben Gold-
^^bersorten macht sich die Ansicht gellend, daß einige Sorten (die französischen neuen Dublonen, diewill" ""d deren Fraktionen) höher valutiert werden müssen, als nach ihrem inner» Werth; Zürich
die neuen Louiöd'or zu 9^/ä Gulden und die neuen Thaler nach Verhältniß würdigen, den Preis aber
^ «aus nicht erhöhen und alle Mittel anwenden, den groben Sorten einen niederem Preis zu verschaffen,aus ^^ndtcn der übrigen Orte wollen instruktionsgemäß es bei der von den fraucnfeldischcn Syndicaten^ gegangenen Taxation der neuen Dublonen zu 160 und der neuen Thaler zu 40 Batzen bis auf weitere^^dnung bewenden lassen, obgleich eher eine Verminderung als eine Erhöhung des Preises derselben nöthig8 8. Z. eine Basis für die Bestimmung der übrigen Gold- und Silbersorten zu gewinnen, wird^ "g befunden, den Preis des rohen Silbers und daö Verhältniß zwischen Silber und Gold zu bestimmen.^ ^ setzt den Preis der ausgemünzten Mark Silber auf 14 Kronen 10 Batzen oder 21 Gulden 36 Kreuzersch.^"luta und das Silber zum Gold — 1 zu 14'/,. Nach dieser Grundlage hat es die Berechnung der ver-sus Kotten in seinem Münzmandat gemacht, eine Berechnung, welche der voriges Jahr zu Frauenseldßeiug ^ Zürich ist eö unmöglich, dieser Valvation beizustimmen, da eS den Werth der auSgc-
tz, Mark fein um 2j-, Batzen oder 9 Kreuzer Rcichövaluta höher angesetzt hat; cS referiert. DieZur ^ ^ ^ beiden andern Stände nehmen beide Projccte »6 rvkoroiulum und wünschen, daß nach der vontz ^geschlagenen Grundlage eine Tabelle ausgefertigt werden möchte, welche den Preis der einzelnenvertz " ^"^ulte. jj 9. Einstimmig werden alle Reichömünzcn, alte und neue, in den Gebieten der Stände°W» und verrufen, 10. I. In Beziehung auf die nicht probehaltigcn eidgenössischen Münzen trägt Bern,
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