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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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April <757,

thurn. Franz Victor Augustin von Roll von Emmenholz, Stadtvenner; Urs Franz Joseph Sury vo>'Bussp, Seckelmeister.

Diese Konferenz wurde auf den Antrag Lucernö zur Behandlung des MünzwesenS ausgeschrieben». Eidgenössische Begrüßung. 8 l. k. Da die Zerrüttung in dem eidgenössischen Münzwesen darin seineQuelle hat, daß daS Land mit nicht probehaltigen Münzen überschwemmt ist und durch die große Masse dereidgenössischen Münzen der Uebclstand noch vergrößert wird, so daß Gold- und Silbersortcn im Preis gestiegenund fast aus dem Verkehr verschwunden sind, so werden folgende drei Fragen in Berathung gezogen: i)welchem Fuß sürohin von den Ständen Münze geschlagen werden soll; 2) wie die Gold- und Silbcrsorten Z"würdigen seien; 3) welche Münzen zu verbieten seien, und wie sonst deren Ueberfluß zurückzuziehen sei. ^Vorerst wird unter Vorbehalt der Ratification, damit die Stände nach gleichem Gewicht und Verhältniß aus-münzen können, das französische Gewicht und zwar die Pariscrmark zu 4608 Gran angenommen. § -e. Um den Unterschied zwischen groben Sorten und Münzen zu bestimmen und auch hie letzteren noch näh^zu unterscheiden, schlägt Zürich vor, als grobe Sorten zu bezeichnen: die Rcichsgulden und waö darüber ist>als Fractionsstücke oder Silbcrmünzcn, welche nach Verhältniß an Silber gleich fein sein sollen: alle Thesitvom Rcichsgulden bis auf den zehnten Thcil herunter; was unter der Fraktion dcö zehnten Theileö ist,als Billon oder Scheidemünze gelten. Die Gesandtschaft von Bern ist für die Eintheilung nicht instruiertbemerkt aber, daß man in ihrem Stande nicht nach Rcichsgulden, sondern nach Kronen, Batzen und Kreuztrechne, und dieser müsse man sich in Bezug auf Bern bei der Eintheilung bedienen. Ferner mache man in B^'nur einen Unterschied zwischen groben Sorten und Scheidemünzen; grobe Sorten heiße man ein Berncrpfund7'/, Batzen und was darüber ist; was darunter, halte man für kleine Silber- und Scheidemünzen. ^Gesandten von Luccrn und Solothurn lassen sich die von Zürich angetragene Eintheilung gefallen, nehu>c"aber das Angehörte »6 rekernnäum. 8 3. «I. Die Frage, wie die einzelnen Sorten geschlagen und aus^münzt werden sollen, beantwortet Zürich so, daß die groben Sorten von einem Rcichsgulden und darüber I"zu schlagen seien, daß die Mark feines Silber, in denselben ausgeprägt, auf 2i Gulden 45 Kreuzer ReichsValuta oder zu >4 Bcrnerkronen und 12'/, Batzen zu stehen komme, so daß unter diesem Preis der ZusatzHupfcr, das Stempelgeld und das Regale begriffeil seien lind 21'/j ausgeprägte Gulden oder 10V»guldenstückc eine Mark feines Silber in sich halteil sollen. Die Gesandtschaft von Bern eröffnet, daßgn. Herren in ihrem jüngst publicierten Münzmandate die feine Mark Silber zu l4 Kronen 10 Batzen,

21 Gulden 36 Kreuzer Reichsvaluta in groben ausgemünzten Silbcrsorten gewürdigt haben, und trägt da^an, daß diese Würdigung gewählt werde. Die Gesandten von Lucern und Solothurn nehmen beide Anträge ^i-vkerenckum. y 4. e. In Beziehung auf die Fractionsstücke oder Silbermünzen macht Zürich den Borschs,dieselben so auszumünzen, daß die Mark fein in denselben sammt allein Zusatz und allen Unkosten ^

22 Gulden Reichsvaluta oder 14 V» Kronen, mithin l5 Kreuzer höher als in den groben Sorten zu ste^komme, so daß 44 halbe Gulden und 88 Quartstück eine Mark fein halteil; doch sollten deren nichtviel geschlagen werden. Die Gesandtscliaft von Bern bemerkt, daß die bernerischen Fünfbatzen- und Zehnkre»^Itücke genau nach dem langenthalischen Abschied von 17l7 ausgemünzt worden seien. In den Vorschlag ^Zürich kann sie nicht eintreten, da sie instruiert ist, nicht zuzugeben, daß in den neu zu schlagenden Münzen ^Mark fein hoher als 14 Kronen 15 Batzen oder 2l Gulden 54 Kreuzer Reichsvaluta „ausgebracht"ferner will Bern bei seiner Abtheilung in 10, 15, 20, 25 Batzen verbleiben. Die Gesandten der l>ei^übrigen Stände referieren. § 5. t*. Der Scheidemünzen oder Billonö halber erklärt sich Zürich dahin, ^