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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1756.

Art. 8. Beeidigung von Beamten.„ 3b. AmtSrechnung.„ 103. Polizeiliches.„ 113. Judicatur- und Competenz-conflicte.

Art. 33. AmtSrechnung.

„ 7V. Landvogt.

„ 84. Marchensachen.

„ 6b. „

„ 36. ,,

Art. 30. AmtSrechnung.

,, b2. „

Rheinthal.

Art. 124. Justizsachcn.

136. .

,, 144. „

„ 234. Rhein.

„ 28V. Zdlle und Wcggeldcr.

Grasschaft Sargan«.Art. III. Polizeiliches.„ 143. Judicatur- und Competenz-

conflictc.„ 172. Justizsachen.

.. .174.

Obere freie Aemter.Art. 99. Judicatur- u. Competenzconfl.„ 114. Justizsachen.

Stift St. Gallen.Art. 16. Personelles.

Art. 322. Juden.

„ 3b9. LocaleS.

,, 384. ,,

„ 394.

„ 434. Personelle».

Art. 273. Rhein.

„ 274. „

„ 298. Zolle und Weggelder.

„ 3V1. „ „ „

,, 3b1. Locale».

Art. 134. Grundzinse, Zehnten,„ 141. Münzwesen.

IS«.

Conferenzen der katholischen Ortewährend der gemeineidgenösstschen Tagsatzungim Auti 175k.

iStaatSarMI» L»c«rn.>

». Die Gesandtschast von Obwalden seht den Ursprung der Streitigkeiten zwischen Ob- und Nidwal^auseinander und eröffnet, daß alle Bemühungen, dieselben unter beiden Orten selbst zu vermitteln, erfolgtgeblieben seien, daß Nidwalden selbst eine noch zuletzt ihm angebotene Conferenz zu beschicken auSgcschlaß'"habe. Nidwalden verlange Uri und Schwyz als Vermittler angeblich nach dem Bund der drei Orte, währ^Obwalden noch andere Vermittler von andern Stünden oder wenigstens von Lucern wolle bcigezogenZur Begründung dieses Verlangens bringt die Gesandtschast ObwaldenS dieselben Motive vor, welche sieder Conferenz von Lucern auseinander gesetzt hat, und beruft sich dafür auf die daselbst angegcbe"Präccdentien. Diesen fügt sie noch bei, daß Uri und Schwyz 1691 durch Schreiben zu vernehmen gest^haben, daß der Artikel im Bunde der drei Orte, welcher von der Judicatur handle, einer Erläutcr^,bedürfe; daß 1618 in dem Streit zwischen Uri und Nidwalden wegen der SeeliSbergergcrechtigkcit zuletzt t"katholische Orte sich dahin erklärt haben, daß künstig nicht nach dem Bunde der drei Orte, sondern nach ^andern Bündnissen solle procedicrt werden. Ferner sage der mit Glaruö geschlossene Bund, daß, wenn zwei ^GlaruS verbündete Orte unter einander streitig werden, diese angewiesen seien, zwei willkürliche Sä^erkiesen. Endlich habe Nidwalden 1689 in einem zwischen Ob- und Nidwalden waltenden Streite eine» 'und Ort begehrt, damit von den katholischen Orten nach Anleitung des goldenen Bundes derselbe bee>^werden möchte. Die Gesandtschaft stellt schließlich daS Verlangen, man möchte ihr in den dermaligwden künftigen Streitigkeiten gestatten, willkürliche Sätze zu erkiesen, wie das andern Orten nach dengestattet sei. — Nidwalden legt die Schreiben vor, welche seit der katholischen Conferenz in Lucern ^